Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 64, S. 122:
Art. 27 Abs. 2 BauG; Art. 4 BauR der Gemeinde Engelberg.
Ausnahmebewilligung vom Waldabstand.
Der Umstand, dass eine Bauparzelle infolge des gesetzlichen Waldabstandes nicht gleich intensiv genutzt werden kann wie eine Parzelle, die weder bestockt ist noch an eine Waldparzelle grenzt, rechtfertigt keine Ausnahmebewilligung.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1981.
Aus den Erwägungen:
- wenn die Einhaltung der Bauvorschriften zu einer unzweckmässigen Lösung führt oder eine unnötige Härte bedeutet;
- wenn infolge der Abweichung eine ortsbauliche oder hygienisch bessere Lösung erzielt werden kann;
- für öffentliche oder öffentlichen Zwecken dienende Bauten;
- für zeitlich befristete Bauten (Provisorien).
Die Beschwerdeführer behaupten, die Einhaltung des gesetzlichen Waldabstandes führe zu einer unnötigen Härte, da eines der drei Häuser nicht realisiert werden könne. Die Einhaltung des Waldabstandes bedeutet für jede an eine Waldparzelle angrenzende oder selber teilweise bestockte Bauparzelle eine Einschränkung der Überbaubarkeit. Eine solche Parzelle kann von vorneherein nicht gleich intensiv überbaut werden wie eine Parzelle, die weder bestockt ist noch an eine Waldparzelle grenzt. Darin kann aber sowenig eine Härte erblickt werden wie beispielsweise in der Einhaltung des Strassenabstandes oder anderer baupolizeilicher Vorschriften wie der höchstzulässigen Ausnützung oder der Beschränkung der Anzahl Stockwerke usw. Von einer Härte könnte unter Umständen dann die Rede sein, wenn eine Bauparzelle zufolge des einzuhaltenden Waldabstandes überhaupt nicht überbaut werden könnte und eine Unterschreitung von nur wenigen Metern eine Überbauung ermöglichte, wobei dann immer noch zu prüfen wäre, ob diese Härte eben doch "nötig" wäre. Von einer derartigen oder ähnlichen Situation kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, bleibt doch die Parzelle trotz Einhaltung des Waldabstandes überbaubar. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur um einen Dispens vom Waldabstand bemühte, sondern auch in bezug auf die Ausnützung an die obere Grenze gegangen ist. Die Tatsache allein jedoch, dass aus einer Liegenschaft nicht die maximale Nutzung herausgeholt werden kann, kann niemals eine Härte bedeuten. Bereits in früheren Entscheiden hatte das Verwaltungsgericht erkannt, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung eine Ausnahmesituation voraussetze, bei der die Durchsetzung der baupolizeilichen Normen hart und unbillig wäre und sich eine abweichende Lösung mit dem Gesetz vereinbaren lässt oder materiell wesentlich besser erscheint (VGE i.S. Dillier vom 9. Dezember 1975, E. III. 2a). In einem in VVGE 1976/77, Nr. 52 publizierten Entscheid hatte das Verwaltungsgericht - es ging damals um den Ausbau eines Dachstockes - ausgeführt, die mit jedem Ausbau angestrebte Vergrösserung von Wohnräumen oder Häusern sei an sich noch kein schützenswertes Interesse (E. 2b). Die übrigen vom Baureglement erwähnten Ausnahmefälle (Art. 4 Bst. b bis c) kommen im vorliegenden Fall gar nicht in Frage. Mit der Verweigerung der Genehmigung der Ausnahmebewilligung hat der Regierungsrat sein Ermessen mitnichten missbraucht.