Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 65, S. 124:
Art. 29 Abs. 2 BauG. Ersatzvornahme; Beiladung.
a) Die Verfügung der Ersatzvornahme erfolgt gegenüber dem Bauherrn. Durch den Verkauf des Objektes nach Zustellung der Verfügung findet kein Parteiwechsel statt (Erwägung 1).
b) Die Vollstreckung der Ersatzvornahme setzt die Beiladung des Eigentümers, d.h. im vorliegenden Fall des Käufers voraus (Erwägung 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 1981.
Sachverhalt:
Am 25. April 1973 hatte der Einwohnergemeinderat von Engelberg den beiden Baugesuchstellern W. und Sch. die Baubewilligung für das Mehrfamilienhaus B2 erteilt. Am 29. November 1977 hielt das Bauamt Engelberg in einem Schreiben gegenüber W. und Sch. fest, in den Estrichräumen seien alle Installationen vorhanden, die es gestatteten, diese Räume mit wenig Umtrieben in Wohnräume umzugestalten. Ein solches Vorgehen sei aber unzulässig. Der Einwohnergemeinderat sei gezwungen, die Wiederherstellung zu verlangen.
Am 2. Juni 1978 verkauften W. und Sch. die Dachwohnung 4810 im Mehrfamilienhaus B2 (Parzelle 2081) an R., der sie am 31. Juli 1978 an S. weiterverkaufte. Der Grundbucheintrag erfolgte am 24. November 1978.
Am 10. November 1978 verfügte der Talammann gegenüber Sch. und W. in bezug auf die Estrichräume des Mehrfamilienhauses B2 die sofortige Baueinstellung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, da eine Baukontrolle ergeben habe, dass die Estrichräume in unzulässiger Weise zu Wohnräumen ausgebaut worden seien. Mit Beschluss vom 15. November 1978 sanktionierte der Einwohnergemeinderat die Präsidialverfügung vom 10. November. Die Verfügung wurde ebenfalls R. zugestellt. In seinem Schreiben vom 22. November 1978, welches W. und Sch. sowie R. zugestellt wurde, erläuterte der Einwohnergemeinderat, wie die Wiederherstellung der ausgebauten Estrichräume in den beiden Mehrfamilienhäusern im einzelnen zu erfolgen habe. Am 11. Dezember 1978 erhob R. Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte, "es sei der Abbruchbeschluss des Einwohnergemeinderates Engelberg vom 15./22. November 1978 i.S. R. als widerrechtlich aufzuheben beziehungsweise für den Beschwerdeführer als nicht anwendbar zu erklären", da er nicht mehr Eigentümer sei.
Im angefochtenen Entscheid stellte der Regierungsrat fest, die Abbruchverfügung sei zu Recht an R. zugestellt worden, da der neue Eigentümer, S., erst nach der Zustellung der Verfügung an R. Eigentümer geworden sei. Deshalb sei die Beschwerde abzuweisen.
Der Regierungsrat führte dann noch aus, dass die Abbruchverfügung allerdings nur gegenüber dem Eigentümer S. vollstreckbar sei. Dieser sei dann "vom Bestehen einer rechtskräftigen Verfügung unter Ansetzung einer neuen Vollzugsfrist in Kenntnis zu setzen".
Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob R. rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, "der Regierungsratsbeschluss ... und der Abbruchbeschluss des Einwohnergemeinderates Engelberg ... betreffend Stockwerkeigentum Nr. 4810 am Mehrfamilienhaus B2, Grundbuchblatt 2081, Parzelle Nr. 2981, Grundbuch Engelberg, seien aufzuheben". Begründet wird die Beschwerde wiederum mit der mangelnden Passivlegitimation, eventualiter wird geltend gemacht, die beanstandeten baulichen Vorkehren dienten lediglich der Isolation der Wohnung.
Aus den Erwägungen:
Im Zeitpunkt der Zustellung der Abbruchverfügung hatte R. das Stockwerk zwar bereits an S. verkauft, war aber noch Eigentümer. Erst zwei Tage später erfolgte der Grundbucheintrag. Schon aus diesem Grunde ist nicht zu beanstanden, dass der Einwohnergemeinderat die Verfügung R. und nicht S. zugestellt hat. Nicht anders verhielte es sich, wäre S. bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung Eigentümer gewesen, hat doch die Ersatzvornahme gemäss Art. 29 Abs. 2 BauG auf Kosten des Bauherrn zu erfolgen. Bauherr ist, wer für die vorschriftswidrigen baulichen Ausführungen verantwortlich ist. An dieser Verantwortung vermag auch ein Weiterverkauf nichts zu ändern (vgl. MBVR 1958 Nr. 116). In seinen Eingaben hat R. nie in Abrede gestellt, für die beanstandete bauliche Ausgestaltung der Stockwerkwohnung 4810 im Mehrfamilienhaus B2 (Parzelle 2081) verantwortlich zu sein. Es stellt sich aber die Frage, ob durch den Verkauf nach Zustellung der Verfügung ein Parteiwechsel stattgefunden hat. Dies ist im Falle einer Sondernachfolge zu verneinen, es wäre denn durch Vereinbarung unter den Prozessparteien (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 131). Eine solche Vereinbarung liegt aber nicht vor. Der Regierungsrat hat deshalb zu Recht das Verfahren auf den Namen R. fortgesetzt, hat dann aber ohne weitere Begründung die Beschwerde abgewiesen.
(Ausführungen darüber, dass der Regierungsrat die Beschwerde nicht hätte ohne Begründung abweisen dürfen, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben sei).
Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, kann eine allfällige Verfügung auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes nur gegenüber dem jeweiligen Eigentümer vollstreckt werden. Es genügt nun aber nicht, den betreffenden Eigentümer zum gegebenen Zeitpunkt "vom Bestehen einer rechtskräftigen Verfügung unter Ansetzung einer neuen Vollzugsfrist in Kenntnis zu setzen", wie der Regierungsrat ausführt. Der Vollzug einer rechtskräftigen Abbruchverfügung gegenüber dem heutigen Eigentümer setzt nämlich voraus, dass die Rechtskraft des Entscheides auch auf diesen ausgedehnt wird. Dies wiederum erheischt, dass der heutige Eigentümer zum Prozess beigeladen wird (A. Kölz, VRG, Zürich 1978, N 90 zu § 21; Ule, Verwaltungsprozessrecht, München 1975, 88 ff.).
Die Verfahrensbestimmungen des Baugesetzes, der Vollziehungsverordnung oder des Baureglementes der Einwohnergemeinde Engelberg sehen das Institut der Beiladung allerdings nicht vor. Auch die Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren sieht eine Beiladung auf Antrag oder von Amtes wegen nicht ausdrücklich vor, wie dies beispielsweise in § 20 des luzernischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes der Fall ist. Doch lässt sich die Beiladung (im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) darauf stützen, dass der Schriftenwechsel auf weitere Beteiligte ausgedehnt werden kann. Art. 10 Abs. 1 VGV sieht nämlich vor, dass die Beschwerdeschrift der beschwerdebeklagten Behörde sowie den weiteren Beteiligten zur Vernehmlassung zugestellt wird (vgl. auch Gygi, a.a.O. 132). Ist aber die Beiladung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig, muss sie es konsequenterweise auch im Verfahren vor dem Regierungsrat und vor dem Gemeinderat sein (vgl. Kölz, a.a.O., N 91). Der Einwohnergemeinderat Engelberg hatte noch keine Veranlassung, S. beizuladen, wurde doch im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung R. vom Grundbuch als Eigentümer ausgewiesen. Hingegen ist S. im Verfahren vor dem Regierungsrat beizuladen, soll ein R. betreffendes Urteil gegebenenfalls auch gegen jenen vollstreckbar sein.