Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 66, S. 126:
Baurecht. Öffentlichrechtlicher Immissionsschutz.
Weder das kantonale noch das kommunale Baurecht bieten eine Grundlage, die es ermöglichte, einen Baugesuchsteller zu verpflichten, sich gegen allfällige Immissionen aus der Nachbarschaft abzuschirmen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 1982.
Sachverhalt:
Frau R.E. ist Eigentümerin einer Liegenschaft mit Wohnhaus und Ökonomiegebäude. M. beabsichtigt, auf der Nachbarparzelle ein Wohnhaus zu erstellen. Dagegen erhebt Frau R.E. unter anderem deshalb Einsprache, weil sie befürchtet, dass M. dereinst die von ihrem landwirtschaftlichen Betriebe ausgehenden Immissionen beanstanden könnte. Sie verlangt, dass die Baubewilligungsbehörde die Bewilligung mit Auflagen betreffend Zu- und Ablüftungsinstallationen beschwere, damit das Gebäude von Immissionen abgeschirmt werde. Der Gemeinderat hat die Einsprache abgewiesen und die Baubewilligung ohne entsprechende Auflage erteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde von Frau R.E. hat der Regierungsrat ebenfalls abgelehnt mit der Begründung, allfällige Immissionen müssten vom Bauherrn in Kauf genommen werden. Dieser wisse ja, dass mit Immissionen vom Landwirtschaftsbetrieb zu rechnen sei. Dagegen führte Frau R.E. rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
- Die Beschwerdeführerin verlangt ferner, dass dem Baugesuchsteller Auflagen bezüglich Zu- und Ablüftungsinstallationen gemacht werden, damit die gegen den Stall der Beschwerdeführerin gerichtete Seite des Wohnhauses gegen allfällige Immissionen abgeschirmt sei. Die Beschwerdeführerin befürchtet nämlich, dass sie, wenn einmal das projektierte Wohnhaus gebaut und bewohnt sein wird, mit Immissionsklagen konfrontiert sein werde und deswegen möglicherweise in der bisherigen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaft beeinträchtigt werden könnte. Diese Bedenken können in der Tat nicht von vorneherein zerstreut werden. Zugunsten des einwirkenden Grundeigentümers besteht nämlich kein wohlerworbenes Recht, auch nicht durch Vorbestand und Priorität, (BGE 101 Ib 169) und zwar in der Regel auch dann nicht, wenn der Kläger die Einwirkungen auf die veränderte Benutzung seines Grundstückes voraussehen konnte. Immerhin kann Ortsüblichkeit Prävention bewirken (vgl. dazu Meier-Hayoz, N 136 ff. zu Art. 684 ZGB; Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, N 6 zu §§ 160 ff. mit Hinweisen). Wie sich dies im vorliegenden Fall verhält, muss in diesem Verfahren offen gelassen werden. Entscheidend im vorliegenden öffentlichrechtlichen Verfahren ist nämlich, dass weder das kantonale noch das kommunale Baurecht eine Grundlage bieten, die es überhaupt ermöglichten, einen Bauwilligen zu verpflichten, sich gegen allfällige Immissionen aus der Nachbarschaft abzuschirmen (vgl. nun dazu Art. 17 b des Entwurfes zum Umweltschutzgesetz, wonach Eigentümer allerdings nur in bezug auf Lärmimmissionen, die den Alarmwert übersteigen, verpflichtet werden können, sich mit Schallschutzfenstern oder ähnlichen baulichen Massnahmen zu schützen).