Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 67, S. 127:
Art. 10 Abs. 4 VV zum BauG.
Werden die an sich rechtzeitig aufgenommenen Bauarbeiten aus andern als witterungsbedingten Gründen mehr als ein Jahr unterbrochen, fällt die Gültigkeit der Baubewilligung dahin. Die zur Erfüllung von Auflagen erforderlichen Arbeiten fallen indessen nicht unter die von der Baubewilligung erfassten Bauarbeiten im Sinne von Art. 10 Abs. 4 VV zum BauG.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1981.
Aus den Erwägungen: