VVGE 1981/82 Nr. 7, S. 13: Art. 114 ff. EG zum ZGB. Im Verfahren der Gründung einer Flurgenossenschaft kann die Perimeterkommission die Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten verfügen, wenn sich dies aus genügend engem Zusammenhang m
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 7, S. 13:
Art. 114 ff. EG zum ZGB.
Im Verfahren der Gründung einer Flurgenossenschaft kann die Perimeterkommission die Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten verfügen, wenn sich dies aus genügend engem Zusammenhang mit dem Gemeinschaftswerk aufdrängt.
Entscheid des Regierungsrates vom 15. September 1981 (Nr. 502).
Aus den Erwägungen:
Die Perimeterkommission kann grundsätzlich im Verfahren der Gründung einer Flurgenossenschaft neue Dienstbarkeiten begründen, und zwar durch einseitigen Verwaltungsakt (Verfügung). Gegen den Willen des Belasteten kann eine Dienstbarkeit jedoch nur auf ein Grundstück gelegt werden, wenn diese Belastung aufgrund der neuen Güterstrasse sowie durch das mit diesem Werk angestrebte Ziel gerechtfertigt ist (vgl. Huber Hans, Die Behandlung der dinglichen Rechte im Güterzusammenlegungsverfahren, in Schweizerisches Güterzusammenlegungsrecht, Separatdruck aus Heft 1/2 1970 der Blätter für Agrarrecht, S. 81). In diesem Fall kann die Perimeterkommission auch in Rechtsverhältnisse ausserhalb des vom Strassenperimeter umschlossenen Gebietes eingreifen, wenn nur damit die notwendige Einheit herbeigeführt werden kann. Solche Werke erstrecken sich meistens über ein grösseres Gebiet und bedingen eine einheitliche Regelung der von ihnen berührten Rechtsverhältnisse.