VVGE 1981/82 Nr. 75
VVGE 1981/82 Nr. 75Ow Verwaltungsgericht20.05.1981
VVGE 1981/82 Nr. 75, S. 147: Art. 2 und Art. 3 Armengesetz vom 26. Weinmonat 1851; Art. 32 Abs. 1 KV. a) Anspruchsvoraussetzungen sowie Art und Umfang von Fürsorgeleistungen bestimmen sich nach kantonalem bzw. kommunalem Recht (Erwägung 1)
Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 75, S. 147:
Art. 2 und Art. 3 Armengesetz vom 26. Weinmonat 1851; Art. 32 Abs. 1 KV.
a) Anspruchsvoraussetzungen sowie Art und Umfang von Fürsorgeleistungen bestimmen sich nach kantonalem bzw. kommunalem Recht (Erwägung 1).
b) Besteht ein klagbarer Anspruch auf Fürsorgeleistungen? (Erwägung 2).
c) Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Hilfebedürftigkeit (Erwägung 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 1981.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen (LB XVI, 230) zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1) ist für die Unterstützung Bedürftiger bei Bürgern anderer Kantone die Einwohnergemeinde des Wohnsitzes zuständig. Der Kläger ist Bürger von Neuenhof, Aargau. Zum fraglichen Zeitpunkt hatte er unbestrittenermassen Wohnsitz in Giswil. Für die Unterstützung des Klägers und seiner Familie war demnach bis zum Wegzug die Einwohnergemeinde Giswil zuständig. Art. 48 BV und das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger enthalten an die Kantone gerichtete Zuständigkeitsvorschriften: Sie sagen dem Bedürftigen, welches die zuständige Fürsorgebehörde ist. Im übrigen bleibt aber das Fürsorgewesen Sache der kantonalen Gesetzgebung. Namentlich bestimmen sich Anspruchsvoraussetzungen sowie Art und Umfang der Fürsorgeleistungen nach kantonalem bzw. kommunalem Recht (Art. 2 Abs. 2 BG; vgl. auch Botschaft in BBl 1976 III, 1200).
a) Gemäss Art. 62 Abs. 1 GOG beurteilt das Verwaltungsgericht vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur unter anderem zwischen Privaten und Gemeinden (Bst. d). Mit seiner Klage verlangt B. nicht eine direkte Fürsorgeleistung sondern Schadenersatz wegen Unterlassung wirtschaftlicher Hilfeleistung. Ein Anspruch aus Haftung wegen Unterlassung setzt die Verpflichtung der Beklagten auf Leistung wirtschaftlicher Hilfe sowie einen subjektiven Anspruch des Klägers auf diese Leistung voraus.
Gemäss Art. 32 Abs. 1 KV fördern Kantone und Gemeinden die Wohlfahrt und Sicherheit des Volkes. Es erscheint fraglich, ob dieser Bestimmung lediglich programmatische Bedeutung zukommt (Protokoll des Verfassungsrates 1978/68, VR Nigg) oder ob sie nicht vielmehr einen unmittelbar klagbaren subjektiven Anspruch auf Fürsorgeleistung des Gemeinwesens beinhaltet. Doch kann dies hier offen bleiben, werden doch Aufgaben und Zuständigkeit des Kantons und der Gemeinden bezüglich des Fürsorgewesens durch Gesetz geregelt und gilt es zunächst, die sich stellenden Fragen aufgrund der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie deren verfassungsmässigen Auslegung zu lösen.