Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 76, S. 148:
Art. 30 Abs. 2 WG.
Bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage darf in Gemeinden mit mehreren Siedlungsschwerpunkten nicht einfach auf das Gebiet der ganzen Gemeinde abgestellt werden.
Wirtschaften, die in beträchtlicher Entfernung vom Siedlungsgebiet liegen, werden nicht berücksichtigt.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. März 1982.
Aus den Erwägungen:
b) Am 20. Oktober 1974 hat das Volk ein neues Sozialhilfegesetz verworfen. Als gesetzliche Grundlage bleibt demnach das Armengesetz vom 26. Weinmonat 1951 (LB II, 75 ff.). Gemäss Art. 2 dieses Gesetzes erstreckt sich die Unterstützungspflicht der Gemeinden
"nur auf solche Arme, die unvermögend sind, sich zu ernähren und überhaupt die unentbehrlichen Lebensbedürfnisse sich zu verschaffen. Dazu gehören:
- vermögenslose Waisen bis zum angetretenen 16. Altersjahr, sowie von ihren Eltern verlassene oder verwahrloste Kinder;
- vermögenslose Kranke und solche Personen, die infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen arbeitsunfähig geworden sind;
- vermögenslose Greise."
Gemäss Art. 3 soll die Armenunterstützung bezwecken, dass
"1. die Kinder eine gute, sittlich-religiöse und häusliche Erziehung erhalten, zu fleissigem Schulbesuche angehalten, neben der Schule an eine ihren Kräften angemessene, ihre körperliche und geistige Entwicklung nicht hindernde Beschäftigung gewöhnt werden, und in Hinsicht auf Nahrung, Kleidung und übrige Pflege das Nötige erhalten; 2. den Kranken die ärztliche Hilfe nebst einer angemessenen Pflege nach Bedürfnis und zu rechter Zeit gewährt werde; 3. die alten und gebrechlichen Personen in Nahrung, Kleidung und Obdach angemessen verpflegt, dabei aber auch je nach ihrem Zustande angemessen beschäftigt werden."
Die spezielle Erwähnung bestimmter Kategorien zu unterstützender Personen im Armengesetz vom 26. Weinmonat 1951, so in Art. 1 Bst. a bis c ("dahin gehören: ... Waisen ... Kinder ... Kranke ... Greise") und Art. 2 ("Kinder ... Kranke(n) ... alte(n) und gebrechliche(n) Personen"), darf nicht als sogenannte negative Norm in dem Sinne gedeutet werden, dass die Nichterwähnung weiterer Möglichkeiten ausschlösse (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 23, B IIIb), sondern ist als beispielhafte Aufzählung zu verstehen; freilich im Rahmen des in Art. 1 Armengesetz aufgestellten Grundsatzes, wonach die Unterstützungspflicht der Gemeinden "sich nur auf solche Arme (erstreckt), die unvermögend sind, sich zu ernähren und überhaupt die unentbehrlichen Lebensbedürfnisse sich zu verschaffen". Voraussetzung der Unterstützungspflicht ist demnach, dass greifbares Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den erforderlichen Lebensunterhalt zu beschaffen. Eine andere, namentlich restriktive Auslegung des Armengesetzes wäre nicht vereinbar mit dem Verfassungsgrundsatz der Sozialverpflichtung des Rechtsstaates (Art. 32 Abs. 1 KV; J.P. Müller, Soziale Grundrechte, ZSR NF 92 1973, 2. Halbband, 872 Anm. 581, 898; D. Trachsel, Über die Möglichkeiten justiziabler Leistungsforderung aus verfassungsmässigen Rechten der BV Zürich 1980, 237 ff; Ph. Mastronardi, Der Verfassungsgrundsatz der Menschenwürde in der Schweiz, Berlin 1978,247; Saladin, Grundrechte im Wandel, Bern 1975, 241; L. Wildhaber, Grundrechte, Gedenkschrift M. Imboden 1972, 372). Zwar entspricht nicht jeder Verpflichtung des Staates auch ein klagbarer Anspruch der Bürger auf Leistung. In diesem Zusammenhang sei etwa auf die Erschliessungspflicht des Gemeinwesens gemäss RPG und WEG hingewiesen. Die Frage, ob dem Eigentümer ein entsprechender durchsetzbarer Anspruch zustehe, ist in der Lehre kontrovers. Bislang sträubte sich die Rechtsprechung, einen entsprechenden Anspruch des Bürgers zu anerkennen (vgl. dazu zuletzt D. Trachsel, a.a.O. 229 ff. und BGE 105 Ia 337). Ist jedoch das Gemeinwesen wie aufgrund des Armengesetzes unter bestimmten Voraussetzungen zu Hilfeleistungen verpflichtet, steht Bürgern, welche diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ein entsprechender, subjektiver, justiziabler Anspruch zu (Müller, a.a.O. 897), zumal es nicht an Gesichtspunkten und Richtlinien juristischer Entscheidfindung fehlt, um im Einzelfall den subjektiven und objektiven Umfang des Anspruchs zu konkretisieren.