Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 9, S. 16:
a) Art. 147 StG.
Zuständigkeit des Regierungsrates zur Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden in Steuersachen.
b) Art. 161 StG.
Akteneinsichtsrecht des Steuerpflichtigen. Dem Steuerpflichtigen ist zwar grundsätzlich die Einsichtnahme in seine Steuerakten zu gewähren, jedoch mit Einschränkungen, soweit der Staat ein Recht auf Geheimhaltung der von verschiedenen Behörden erhaltenen vertraulichen Informationen hat.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. Mai 1982 (Nr. 57).
Sachverhalt:
Ein Steuerpflichtiger hatte Einsicht in sein Steuerdossier verlangt, was ihm gewährt wurde. Im Aktenverzeichnis stiess er auf den Vermerk "ohne Ziffern, div. Akten", doch lagen diese Akten nicht im Dossier und wurden ihm auch nicht gezeigt. Gegen dieses Vorgehen der Steuerverwaltung reichte er beim Finanzdepartement Beschwerde ein und verlangte unverzüglich Einblick in das gesamte Dossier. Die Steuerverwaltung wies in der Vernehmlassung darauf hin, sie verfüge im Gesamtdossier wohl über vertrauliche Akten, doch dürften diese dem Steuerpflichtigen nicht unterbreitet werden, um Art und Umfang behördlicher Informationen nicht preiszugeben, die ohnehin erst aktuell würden für den Fall, dass auch der Beschwerdeführer einmal eine Steuererklärung einreiche. Der Regierungsrat nahm die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde entgegen, gab ihr jedoch keine Folge.
Aus den Erwägungen:
Über das gesamte Steuerwesen übt der Regierungsrat die Aufsicht aus (Art. 147 StG). Beschwerden gegen die Amtsführung der kantonalen Steuerverwaltung als unmittelbares Organ des Finanzdepartementes sind deshalb von ihm zu beurteilen. Aus diesem Grunde ist die an die Finanzdirektion gerichtete Beschwerde vom Regierungsrat entgegenzunehmen. Sie ist von Amtes wegen an ihn weitergeleitet worden (vgl. VVGE II 12).
X. hat seine Eingabe als Beschwerde bezeichnet. Es liegt jedoch keine entsprechende weiterzugsfähige Verfügung der Steuerverwaltung vor, weshalb diese Eingabe nur als Rechtsbehelf, als sogenannte Aufsichtsbeschwerde, entgegengenommen werden kann.
Über das Akteneinsichtsrecht bestimmt Art. 161 StG: "Der Steuerpflichtige ist berechtigt, in die von ihm eingereichten oder von ihm unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen auf Gesuch hin zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und durch die Einsicht keine öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet werden."
Im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung hat auch die eidgenössische Steuerverwaltung im Kreisschreiben vom 7. Oktober 1952 über die Einsichtnahme des Steuerpflichtigen in seine Steuerakten unter anderem folgendes ausgeführt: "Der Steuerpflichtige ist gehalten, den Steuerbehörden weitgehend über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen; deshalb muss er sich darauf verlassen können, dass über die von ihm gemachten Angaben gegenüber Dritten strengstes Stillschweigen gewahrt wird... Es wird aber beigefügt, dass die Schweigepflicht nicht gegenüber andern inländischen Steuer- und Steuerrekursbehörden besteht. Überdies muss angenommen werden, dass sie sich auch nicht gegenüber dem Steuerpflichtigen selbst auswirkt, ist sie doch vor allem in dessen eigenem Interesse statuiert worden. Daraus ergibt sich unter anderem, dass dem Steuerpflichtigen grundsätzlich die Einsichtnahme in seine Steuerakten zu gewähren ist. In den Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses über das Veranlagungs- und Einspracheverfahren findet sich zwar keine einschlägige Vorschrift. Dagegen sieht Art. 108 Abs. 2 Satz 2 WStB vor, dass dem Pflichtigen im Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben werden müsse; dasselbe gilt grundsätzlich für das Verwaltungsgerichts-Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht... In der unbegründeten Nichtgewährung der Akteneinsichtnahme kann u.U. auch dort eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden, wo das Gesetz das Recht des Steuerpflichtigen auf Einsichtnahme nicht ausdrücklich statuiert. Damit ist aber keineswegs gesagt, dass schlechthin jedem Begehren eines Steuerpflichtigen um Einsichtnahme in die ihn betreffenden Steuerakten entsprochen werden muss. Gewisse Einschränkungen können sich dann ergeben, wenn öffentliche und schutzwürdige private Interessen Dritter dem Begehren des Steuerpflichtigen entgegenstehen. So hat der Staat ein Recht auf Geheimhaltung der von Behörden und Privaten erhaltenen vertraulichen Informationen..." (vgl. Masshardt Heinz, Kommentar zur eidgenössischen Wehrsteuer, Zürich 1980, S. 356/357).
Im Kommentar zum Zürcher Steuergesetz (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Bern 1969, Band III, S. 377) wird dazu ausgeführt: "Der Steuerpflichtige besitzt uneingeschränkte Einsicht in diejenigen Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat... Der Steuerpflichtige ist sodann berechtigt, in alle die Akten Einsicht zu nehmen, welche Bestandteile eines Beweisverfahrens bilden... Hinsichtlich weiterer Akten wie Protokolle, von Behörden eingeholte Amtsberichte, insbesondere Informationsberichte, Erfahrungszahlen, Denunziationen und Informationsmaterial aller Art, zu welchen auch die von Bundessteuerbehörden, ausserkantonalen Steuerverwaltungen und Gemeindesteuerämtern übermittelten Informationen zu zählen sind, ist zu differenzieren. Verzichtet die Steuerbehörde, bei der Entscheidung diese Akten zu berücksichtigen, so besteht keine Pflicht, sie dem Steuerberechtigten zu eröffnen. Soweit ein Aktenstück nicht zur Stützung einer behördlichen Anordnung dient, darf es geheimgehalten werden. Wird indessen die in den genannten Akten festgehaltene Tatsache zur Stützung der Entscheidung verwendet, womit dokumentiert wird, dass sie für die Einschätzung wesentlich ist, so muss sie dem Steuerpflichtigen zugänglich gemacht werden."
Im vorliegenden Fall hat X. Einsicht in alle Akten nehmen können, die auch der Rekurskommission vorgelegt worden sind. Damit ist die Steuerverwaltung ihrer Pflicht auf Gewährung der Akteneinsicht in genügendem Umfang nachgekommen. Das gesamte Dossier der Veranlagung 20. Periode stand X. zur Verfügung und nur dieses Dossier war im Rekursverfahren massgeblich.
Selbstverständlich verfügt die Steuerverwaltung noch über weitere Informationen zu den Einnahmen von X. Diese Meldungen, insbesondere des Informationsdienstes der eidgenössischen Steuerverwaltung, sind aber im vorliegenden Fall ohne jede Bedeutung, denn sie dienen einzig der Kontrolle von Angaben in einer Steuererklärung. Seit der 16. Periode (1971 und 1972) hat X. für sich keine Steuererklärung mehr eingereicht und musste jedesmal ermessensweise veranlagt werden. Ein rechtlich relevantes Interesse an der Einsichtnahme in diese Akten kann X. in bezug auf die 20. Periode demzufolge nicht haben. Sie könnten ihm höchstens bei der Abfassung einer künftigen Steuererklärung nützlich sein und aufzeigen, welche Angaben kontrollierbar sind oder kontrolliert werden. Dies kollidiert jedoch mit dem Interesse des Staates, mit verhältnismässigem Aufwand eine Steuererklärung überprüfen zu können. Würde hingegen gestützt auf eine solche Information eine Steuererklärung nicht anerkannt, dann käme X. das Recht zu, auch in diese Meldung Einsicht zu nehmen. Im vorliegenden Fall trifft dies aber eindeutig nicht zu, weshalb die Steuerverwaltung diese Meldungen zurückbehalten durfte, ohne X. in seinem Recht auf Akteneinsicht zu verletzen.