VVGE 1983/84 Nr. 1
VVGE 1983/84 Nr. 1Ow Verwaltungsbehoerde20.11.1984
VVGE 1983/84 Nr. 1, S. 3: Art. 54 KV; Art. 6 Verantwortlichkeitsgesetz. Staatshaftung. Kein Rückgriff auf den Beamten bei leichter Fahrlässigkeit. Begriff der groben Fahrlässigkeit. Entscheid des Regierungsrates vom 20. November 1984 (Nr.
Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 1, S. 3:
Art. 54 KV; Art. 6 Verantwortlichkeitsgesetz.
Staatshaftung. Kein Rückgriff auf den Beamten bei leichter Fahrlässigkeit. Begriff der groben Fahrlässigkeit.
Entscheid des Regierungsrates vom 20. November 1984 (Nr. 682).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 54 Abs. 1 KV haftet der Kanton für den Schaden, den seine Behörden, Beamten und Angestellten rechtswidrig in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit verursachen. Nach Abs. 2 kann der Kanton nach Massgabe des Gesetzes Rückgriff nehmen. Mit Beschluss vom 23. Dezember 1980 (Nr. 893) hat der Regierungsrat in einer ähnlichen Angelegenheit entschieden, dass beim Vorliegen leichter Fahrlässigkeit kein Rückgriff genommen werden kann. Er stützte sich damals auf Art. 6 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 13. Wintermonat 1869, auf Art. 87 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes vom 14. März 1958 sowie auf das Protokoll des Verfassungsrates (vgl. S. 351-353 Verfassungsprotokoll, in denen ausgesagt wird, dass man sich den Fall grober Fahrlässigkeit vorbehalten wollte und beabsichtigte, die nämliche Regelung wie der Bund im Grundsatz zu treffen). Zu prüfen ist demnach, ob dem verurkundenden öffentlichen Schreiber grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden muss. Die übrigen Voraussetzungen der Haftung beziehungsweise des Rückgriffs (Schaden, Ausübung amtlicher Tätigkeit, Rechtswidrigkeit, Kausalzusammenhang) dürften zu bejahen sein.
"Grobfahrlässig handelt nach der Rechtsprechung, wer jene elementarsten Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder vernünftige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgen würde" (Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, 4. Auflage, Bern 1979, S. 85 mit weiteren Verweisen). Einfache Fahrlässigkeit steht unter dem Titel "noch einigermassen verständlich", "das kann passieren". Grobe Fahrlässigkeit wird assoziiert mit "schlechthin unverständlich" und "das darf nicht passieren" (Alfred Keller, a.a.O.). Oftinger (Karl Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, Zürich 1969, 3. Auflage, S. 124 und 132 f) verweist darauf, dass der Begriff der Fahrlässigkeit objektiviert sei und grobe Fahrlässigkeit dann vorliege, wenn elementarste Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen wurden. Leichte Fahrlässigkeit sei jede nicht grobe.