VVGE 1983/84 Nr. 10, S. 18: Art. 96 Abs. 2 ZGB. Voraussetzungen der Ehemündigerklärung. Entscheid des Regierungsrates vom 4. September 1984 (Nr. 403). Aus den Erwägungen: Nach Art. 96 Abs. 2 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons in au
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 10, S. 18:
Art. 96 Abs. 2 ZGB.
Voraussetzungen der Ehemündigerklärung.
Entscheid des Regierungsrates vom 4. September 1984 (Nr. 403).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 96 Abs. 2 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons in ausserordentlichen Fällen, wenn schwerwiegende Rücksichten es rechtfertigen, einen Bräutigam, der das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, für ehemündig erklären. Voraussetzung für die Ehemündigerklärung ist die relative charakterliche Reife der Verlobten und die Chancen der Beständigkeit der Ehe.
Nachdem der Gesuchsteller Vater geworden ist, das Kind anerkannt hat und mit seiner Verlobten und dem Kind zusammenlebt, erscheint die Ehemündigerklärung des Gesuchstellers als gerechtfertigt.