VVGE 1983/84 Nr. 14
VVGE 1983/84 Nr. 14Ow Verwaltungsbehoerde18.12.1984
VVGE 1983/84 Nr. 14, S. 21: Art. 3 Abs. 3 ANAG. Sowohl die temporäre Arbeitskräfte vermittelnde Organisation als auch die Einsatzfirma gelten fremdenpolizeilich als Arbeitgeber. Entscheid des Regierungsrates vom 18. Dezember 1984 (Nr. 845)
Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 14, S. 21:
Art. 3 Abs. 3 ANAG.
Sowohl die temporäre Arbeitskräfte vermittelnde Organisation als auch die Einsatzfirma gelten fremdenpolizeilich als Arbeitgeber.
Entscheid des Regierungsrates vom 18. Dezember 1984 (Nr. 845).
Aus den Erwägungen:
Als Einsatzfirma gilt der Betrieb, der Arbeiten oder Dienstleistungen entgegennimmt, die von der temporären Organisation zur Verfügung gestellt werden. Zwischen der Einsatzfirma und den temporären Arbeitskräften bestehen keine vertraglichen Abreden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 99 IV 110 ff). gilt indessen unabhängig vom zivilrechtlichen Vertragsverhältnis fremdenpolizeilich ebenfalls als Arbeitgeber, wer tatsächlich Dienste entgegennimmt.
Als Arbeitgeber ist daher fremdenpolizeilich neben der temporären Organisation auch die Einsatzfirma zu betrachten. Sie darf einen kontrollpflichtigen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm der Aufenthalt und die Arbeit bei ihr als temporäre Arbeitskraft bewilligt worden ist (Art. 3 Abs. 3 ANAG). Aufgrund von Art. 13 Abs. 4 der VV zum BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. März 1949 (ANAV) hat sich die Einsatzfirma ferner durch Einsicht in den Ausländerausweis oder Nachfrage bei der zuständigen Fremdenpolizeibehörde zu vergewissern, dass das Aufenthaltsverhältnis des Arbeitnehmers entsprechend geregelt ist (vgl. dazu: Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes Nr. 5/78 vom 11. Mai 1978 an die Polizeidirektionen der Kantone S. 1 und 2).
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es allein Sache der temporären Organisation sei, für Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ihrer Arbeitskräfte zu sorgen, ist daher falsch. Die Beschwerdeführerin hat gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen, weil sie die genannten Asylbewerber, die über keine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung im Kanton Obwalden verfügen, beschäftigt hat und sich nicht vergewisserte, ob Arbeit und Aufenthalt geregelt sind.