VVGE 1983/84 Nr. 20
VVGE 1983/84 Nr. 20Ow Verwaltungsbehoerde16.10.1984
VVGE 1983/84 Nr. 20, S. 30: a) Art. 29 Abs. 3 BauG. Vor der Anordnung einer Baueinstellung ist der Bauherr anzuhören, wenn es die Umstände erlauben (Erw. 2). b) Art. 10 Abs. 5 VV zum BauG. Berechnung der Verlängerungsdauer. Eine Verlängeru
Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 20, S. 30:
a) Art. 29 Abs. 3 BauG.
Vor der Anordnung einer Baueinstellung ist der Bauherr anzuhören, wenn es die Umstände erlauben (Erw. 2).
b) Art. 10 Abs. 5 VV zum BauG.
Berechnung der Verlängerungsdauer. Eine Verlängerung darf nur aus wichtigen Gründen gewährt werden (Erw. 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 16. Oktober 1984 (Nr. 557).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 29 Abs. 3 des Baugesetzes vom 4. Juni 1972 (BauG) hat die Gemeinde vorschriftswidrige bauliche Ausführungen sofort einstellen zu lassen. Die Bauarbeiten dürfen erst wieder nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes aufgenommen werden. Aufgrund dieser Bestimmung ist der Gemeinderat zu sofortigem Einschreiten verpflichtet, wenn er vorschriftswidrige bauliche Ausführungen feststellt (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 1977, 624). Die Baueinstellung ist eine vorsorgliche Massnahme. Es geht darum, ein in der Ausführung begriffenes Bauwerk nicht zuerst vollenden zu lassen und anschliessend den Abbruch zu verfügen. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Betroffene bei grosser zeitlicher Dringlichkeit vor Erlass dieser Massnahme nicht immer angehört werden kann. Das rechtliche Gehör muss gewährt werden, wenn es die Umstände erlauben (Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1978, 57). Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat versucht, den Bauherrn vorgängig durch eine Gemeinderatsdelegation mündlich anzuhören. Der sich oft im Ausland aufhaltende Bauherr konnte aber nicht innert der zur Verfügung stehenden Zeit ausfindig gemacht werden. Um den bei einem allfälligen Abbruch entstehenden Schaden gering zu halten, konnte der Gemeinderat aber nicht länger zuwarten. Indem der Gemeinderat die Baueinstellung umgehend verfügte, liegt klarerweise keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Eine Baubewilligung kann sodann höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn der Gesuchsteller wichtige Gründe geltend machen kann (Art. 10 Abs. 5 VV zum BauG). Das Verlängerungsgesuch war aber überhaupt nicht begründet. Eine Verlängerung hätte daher nicht ohne weiteres gewährt werden dürfen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre in einem solchen Fall unter Umständen sogar der Widerruf der Verlängerung zu prüfen (VGE vom 28. Mai 1982 i.S. A.H. gegen Einwohnergemeinde Engelberg, Erw. 4). Im vorliegenden Fall erübrigt es sich allerdings, dieser Frage weiter nachzugehen, da der Verfahrensausgang davon unberührt bleibt.