Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 30, S. 49:
Individualklagerecht des Miteigentümers im Verwaltungsprozess (Erwägung 1).
Exceptio pluris litis consortium (Erwägung 2).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 1983.
Aus den Erwägungen:
Im Verlaufe eines zuvor von U. beim Kantonsgerichtspräsidenten angehobenen Befehlsverfahrens, womit W. die weiteren Ausbauten im Dachgeschoss des sich im Rohbau befindlichen Mehrfamilienhauses hätten untersagt werden sollen, schlossen die Parteien einen Vergleich ab, der im Abschreibungsbeschluss vom 7. September 1979 festgehalten wurde. Gemäss Ziffer 2 desselben werden "die Wertquoten ... im Verfahren zur Errichtung des Stockwerkeigentums im Sinne von ZGB 712e je zu 500/1000 festgelegt". Daraus geht nicht klar hervor, ob die Parteien damit Stockwerkeigentum begründen oder lediglich die Absicht, solches zu begründen, bekunden wollten. Im übrigen konnte auf diese Weise kein Stockwerkeigentum begründet werden. Dieses wird nämlich nur durch Eintrag im Grundbuch begründet (Art. 712d Abs. 1 ZGB). Zudem bedarf das Rechtsgeschäft, aufgrund dessen der Eintrag verlangt wird, der öffentlichen Beurkundung (Art. 712d Abs. 3 ZGB). Schliesslich schweigt sich die erwähnte Vereinbarung über die Zuweisung der Gebäudeteile, mithin über ein Essentiale des Begründungsaktes, aus. Es ist davon auszugehen, dass U. und W. nach wie vor Miteigentümer der ganzen Liegenschaft sind.
Der einzelne Miteigentümer ist zwar nicht gesetzlicher Vertreter der andern Miteigentümer, doch steht ihm das Recht zur Fürsorge für die Sache in einem bestimmten Ausmasse zu. Insoweit kann er sie "vertreten" und steht ihm auch ein Individualklagerecht zu; dies namentlich, wenn es um Ansprüche auf unteilbare Leistung geht oder, mit bezug auf den vorliegenden Fall, wenn es um die Anfechtung einer Verfügung geht, die eine im Miteigentum stehende Sache unmittelbar betrifft (Art. 648 Abs. 1 ZGB; Meier-Hayoz, 1981, N 4 f. zu Art. 648 ZGB; vgl. in bezug auf das Individualklagerecht des Gesamteigentümers VVGE 1976/77, Nr. 42).
Auf die Beschwerde wird eingetreten.
Der Miteigentumsanteil geht nicht auf einen bestimmten Teil der Sache und lässt sich nicht in natura aufzeigen (Meier-Hayoz, a.a.O., N 2 zu Art. 646 ZGB). Immerhin kann im Rahmen der Verwaltungsordnung nach Art. 647 ZGB vereinbart werden, dass jeder Miteigentümer einen bestimmten Realteil selbständig verwaltet (a.a.O. N 42 zu Art. 647 und N 63 zu Art. 646 ZGB). Aus den Akten ergibt sich, dass zwischen den Miteigentümern offenbar eine faktische Aufteilung der Gebäudeteile besteht, nicht jedoch, welche Teile welchem Miteigentümer zugeteilt sind. Grundsätzlich muss sich eine Verfügung, welche die im Miteigentum stehende Sache betrifft, an alle Miteigentümer richten, wie dies auch bei Gesamthandsverhältnissen der Fall ist. Indessen richtet sich die Abbruchverfügung nur gegen W. Immerhin wurde der abweisende Beschwerdeentscheid des Regierungsrates auch U. zugestellt, da sich der Regierungsrat im selben Entscheid auch mit einer Beschwerde von U., die ebenfalls mit der fraglichen Liegenschaft zu tun hatte, befasste. Mit der Eröffnung dieses Entscheides wusste U. um die Abbruchverfügung und hätte demnach Gelegenheit gehabt, das Vorgehen der Baupolizeibehörden und insbesondere den Umstand, dass die Abbruchverfügung sich nicht auch gegen ihn als Miteigentümer richtete, zu beanstanden. Da er dies unterliess und mit dem Vorgehen offenbar einverstanden war oder es zumindest duldete, kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass sich die Verfügung nur gegen ihn richtete, nichts zu seinen Gunsten ableiten.