Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 32, S. 57:
Art. 397a ff. ZGB.
Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt in der Regel eine Anhörung des Einzuweisenden vor der Einweisung. Voraussetzungen, unter welchen die Anhörung ausnahmsweise nach der Einweisung erfolgen darf. Im vorliegenden Fall verneint. Nachträgliche Heilung des Mangels?
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. April und 6. September 1983.
Aus den Erwägungen:
Schon unter der Herrschaft des alten Art. 406 ZGB hatte das Verwaltungsgericht den Anspruch des Unterzubringenden auf rechtliches Gehör dahin präzisiert, dass dem Betroffenen der ganze Sachverhalt durch die einweisende Instanz vorzulegen ist, damit dieser im einzelnen erfährt, was ihm vorgeworfen wird und er zu jedem Vorwurf, zu jeder ihn belastenden und seine Einweisung begründenden Angabe Stellung nehmen kann (VVGE III 61 E. 1). Dies ist selbstverständlich auch unter dem neuen Recht so zu halten, ist man doch heute in zunehmendem Masse bestrebt, rechtsstaatliche Garantien auszubauen. Die Nichtanhörung des Betroffenen ist, wenn Antrag auf Aufhebung gestellt ist, von Amtes wegen als Mangel zu berücksichtigen (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 1976, Bd. I, S. 547 Ziff. II). Es ist daher zu prüfen, ob der Bürgergemeinderat in dem von ihm gewählten Verfahren dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan hat.
Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid vom 4. November 1982 i.S. B. die Frage offen gelassen, ob der Anspruch auf Anhörung vor der Unterbringung auch aus Art. 397e Ziff. 2 ZGB, der die präventive Rechtsbelehrung bei Eintritt in die Anstalt vorschreibt, abzuleiten sei. Es hat jedoch bereits in früheren Entscheiden festgehalten, dass von einer Anhörung des Betroffenen vor der Unterbringung in eine Anstalt in jenen Fällen abgesehen werden kann, in denen der Betroffene wiederholten Vorladungen keine Folge leistet oder wo Gefahr im Verzug ist wie namentlich, wenn ernstlich mit Flucht zu rechnen ist oder wenn der Betroffene die öffentliche Sicherheit bedroht (VGE vom 10. Januar 1978 i.S. von Rotz, E. 2 mit Verweisen; VGE vom 13. April 1981 i.S. Burch, E. 3).
Indessen wäre die Gewährung des rechtlichen Gehörs auch ohne Gefährdung der Familie möglich gewesen. Der Bürgergemeinderat hätte den Beschwerdeführer zur Sitzung vorladen, ihm die vorgesehene Massnahme eröffnen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben können. Während der Beratung hätte er beispielsweise in einem Nebenzimmer warten beziehungsweise festgehalten werden können, um dann nach der Eröffnung des Beschlusses gegebenenfalls in die Anstalt überführt zu werden. Indem der Bürgergemeinderat ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers die Anstaltseinweisung beschloss, ist er dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gerecht geworden.
Indessen hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in jedem Fall die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge. Der Mangel kann nämlich dann geheilt werden, wenn das Versäumte nachgeholt wird, das heisst der Betroffene im Beschwerdeverfahren voll zu Wort kommt, die obere Instanz mit einer umfassenden und freien Überprüfungsbefugnis ausgestattet ist und eine reine Rechtsfrage zu beurteilen hat (Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 547 Ziff. IIIb). Durch die richterliche Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1983 ist dem ersten Erfordernis Genüge getan. Die nötige Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ergibt sich unmittelbar aus Art. 397d Abs. 1 ZGB und Art. 3 AB. Im Gegensatz zur früheren Fassung des ZGB (Art. 406), nach der sich die Fürsorge nötigenfalls auf die Unterbringung in eine Anstalt erstrecken konnte, nennt nun Art. 397a ZGB klar die Voraussetzungen, wann eine Person in einer Anstalt untergebracht werden darf. Handelte es sich bei der Anwendung von Art. 406a ZGB noch um eine Ermessensfrage, geht es nun beim Art. 397a ZGB in erster Linie um die Auslegung von Gesetzesbegriffen und somit um eine Rechtsfrage (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O. Nr. 66 B II).
Da diese Voraussetzungen im Beschwerdeverfahren erfüllt sind, konnte die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs geheilt werden.