Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 33, S. 59:
Art. 6 V zum Schutz des Sarnersees und seiner Umgebung (SchutzV).
Dieser Artikel wurde weder durch den Erlass des Zonenplanes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen noch durch die kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Raumplanungsgesetz ausser Kraft gesetzt.
Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 1983 bzw. vom 29. November 1984.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 6 der Sarnerseeschutzverordnung vom 9. Juli 1964 (SchutzV) können in der Schutzzone - die vorgesehene Überbauung liegt in dieser - Bauten bewilligt werden, "wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu befürchten steht. Es ist eine offene und lockere Bauweise zu beachten." Nach Auffassung der Beschwerdeführer verstösst die geplante Überbauung, die massiv und gedrängt wirke und einen Riegel in der Landschaft bilde, gegen die Schutzverordnung. Dagegen führen die Beschwerdegegner ins Feld, durch den Zonenplan der Dorfschaftsgemeinde Sarnen und namentlich durch die kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Raumplanungsgesetz sei Art. 6 SchutzV ausser Kraft gesetzt worden. Der Zonenplan und die dazugehörigen Bestimmungen konkretisierten die SchutzV. Würde der Zonenplan nicht der SchutzV entsprechen, hätte der Regierungsrat ersteren gar nicht genehmigen können. Im übrigen hätte der Regierungsrat die seinerzeit von ihm erlassene SchutzV jederzeit selber aufheben können.
A. Der Regierungsrat behauptet nicht, die SchutzV und den dazugehörigen Zonenplan formell, ganz oder teilweise, aufgehoben zu haben. Eine Aufhebung kann indessen auch insofern stillschweigend erfolgen, als ein späterer Rechtssatz gleicher oder höherer Stufe dem früheren widerspricht oder sich mit diesem inhaltlich nicht deckt (sogenannte materielle Aufhebung; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 14 B IV). Eine materielle Aufhebung der SchutzV durch das BauR und den dazugehörigen Zonenplan könnte schon deshalb nicht angenommen werden, da es sich nicht um zwei Erlasse derselben Stufe handelt. Die SchutzV ist kantonales Recht, das BauR hingegen kommunales Recht. Auch die Teilnahme einer kantonalen Instanz an der Rechtsetzung der Gemeinde - die regierungsrätliche Genehmigung - ändert nichts daran, dass das von der Gemeinde gemäss der verfassungsmässigen Kompetenzausscheidung erlassene Recht kommunales Recht darstellt (Imboden/Rhinow, Nr. 144 B I mit Hinweisen; Th. Wartmann, Die Genehmigung kommunaler Erlasse, Diss. ZH 1974, 55 f.). Sodann vermag die Genehmigung rechtliche Mängel des Erlasses nicht zu heilen; die erfolgte Genehmigung schliesst nicht aus,dass der genehmigte Erlass später durch den Richter, ja auch durch die Genehmigungsinstanz selber vorfrageweise auf die Rechtmässigkeit, das heisst auf die Übereinstimmung mit einem übergeordneten Erlass geprüft werden kann (Imboden/Rhinow, a.a.O., B IIa).
Gegen die von den Vorinstanzen und den Beschwerdegegnern vertretene Auffassung, wonach die kantonale Vorschrift in der kommunalen Zonenordnung gewissermassen aufgehoben werde, spricht aber auch die Entstehungsgeschichte der beiden Erlasse. Dem Erlass der SchutzV vorausgegangen war nämlich der erste Zonenplan der Dorfschaftsgemeinde, der von der Gemeindeversammlung am 6. März 1964 beschlossen und vom Kantonsrat am 1. April 1964 genehmigt worden war. Aufgrund dieses Zonenplanes lag das Gebiet südlich des Goldmattweges in der sogenannten W-2. Erst rund drei Monate später trat die kantonale SchutzV in Kraft, aufgrund welcher in der Schutzzone, zu der auch das erwähnte Gebiet gehört, eine offene, lockere Bauweise zu beachten ist. Die SchutzV unterscheidet nicht zwischen Gebieten mit kommunalen Zonenplänen und Gebieten ohne solche Pläne. Insbesondere nimmt sie das vom kommunalen Zonenplan Sarnen "abgedeckte" Gebiet nicht von der Geltung aus. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb diese Ordnung durch das Inkrafttreten des neuen BauR und dem dazugehörigen Zonenplan vom 17. Mai 1977 hätte in ihr Gegenteil verkehrt werden sollen, zumal die für die sogenannte W-2 geltenden Vorschriften des früheren und des heute geltenden BauR in den wesentlichen Punkten übereinstimmen.
B. Nichts anderes ergibt sich aus den kantonalen Ausführungsbestimmungen zum RPG, mit denen sich allerdings das Verwaltungsgericht in seinem früheren Entscheid nicht auseinandergesetzt hatte. Die Beschwerdegegner berufen sich namentlich auf Art. 7 der Ausführungsbestimmungen, der in Abs. 1 bestimmt:
"In den Landschaftsschongebieten innerhalb der bestehenden oder vorläufigen Bauzonen dürfen bauliche Anlagen bewilligt werden, die sich in die Landschaft einfügen. Im einzelnen gelten die Bestimmungen der Gemeindebaureglemente bzw. des kantonalen Baugesetzes."
Eine formelle Aufhebung der SchutzV durch die kantonalen Ausführungsbestimmungen ist nicht erfolgt (vgl. Art. 23 AB). Nach Auffassung der Beschwerdeführer hat jedoch dieser spätere kantonale Erlass die frühere SchutzV in materieller Hinsicht aufgehoben, indem er in Art. 7 Abs. 1 AB nebst den Baureglementen und dem Baugesetz nicht auch noch die SchutzV erwähnt. Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden. Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts wird der Umkehrschluss, nämlich vom Fehlen einer Norm auf einen negativen Entscheid des Gesetzgebers zu schliessen, im allgemeinen abgelehnt (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 20 B IIId). Sodann gelten die erwähnten Ausführungsbestimmungen für den ganzen Kanton (lex generalis), während sich die SchutzV nur auf den Uferbereich des Sarnersees und das unmittelbar angrenzende Gebiet bezieht (lex specialis). In Art. 7 AB wird lediglich festgehalten, dass innerhalb der Bauzonen die Baureglemente und das Baugesetz gelten, was lediglich eine Wiederholung dessen ist, was schon vor Inkrafttreten des RPG und der kantonalen Ausführungsbestimmungen unter der Herrschaft des BMR und der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 8. Januar 1974 dazu galt (Art. 8). Dass damit auch Spezialerlasse zum Schutze besonderer Objekte aufgehoben werden sollten, geht daher auch nicht aus dem Sinn der AB hervor. Eine andere Schlussfolgerung würde im übrigen auch die Verordnung zum Schutze des Ranftes und seiner Umgebung in Frage stellen. Zwischen den Bestimmungen der SchutzV und des Baureglementes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen bestehen auch keine einander widersprechenden Bestimmungen, von denen nach den Gesetzen der Vernunft nur die eine oder andere Gültigkeit beanspruchen könnte. Vielmehr tritt die SchutzV verschärfend neben die Zonenbestimmungen, indem eine zusätzliche Voraussetzung eingehalten werden muss, nämlich das Gebot einer offenen, lockeren Bauweise.