Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 4, S. 5:
a) Verwaltungsverfahren. Rechtliches Gehör.
Vornahme einer Beweisabnahme in Abwesenheit der Partei (Erw. 1a) zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse. Kenntnisgabe sämtlicher Reklamationen an den Betroffenen vor Erlass einer Einstellungsverfügung? (Erw. 1b).
b) Art. 32 BauR der Dorfschaftsgemeinde Sarnen.
Immissionen einer Industriezone dürfen nicht auf benachbarte Wohnzonen übertragen werden (Erw. 2a). Verhältnismässigkeit einer Einstellungsverfügung (Erw. 2b).
c) Verwaltungsverfahren.
Ermittlung des Sachverhalts. Auf die von einer Behörde vorgenommenen Lärmmessungen, deren Richtigkeit erst im späteren Beschwerdeverfahren bestritten wird, darf abgestellt werden (Erw. 2a).
Entscheid des Regierungsrates vom 16. Oktober 1984 (Nr. 556).
Sachverhalt:
Die X. AG erhielt die Baubewilligung zur Vergrösserung der Abluftreinigungsanlage auf ihrem Fabrikgebäude. Zufolge eines technischen Fehlers verursachte die Anlage bedeutend mehr Lärm als vorher. Die Baukommission des Gemeinderates führte in der Folge unangemeldete Lärmmessungen durch und ersuchte die X. AG, die Lärmimmissionen zu reduzieren. Die X. AG stellte Abhilfe in Aussicht und orientierte die betroffene Bevölkerung mittels Flugblättern. Am 31. Januar 1984 ging beim Gemeinderat eine schriftliche Reklamation von 22 Einwohnern ein und an der am gleichen Tag stattfindenden Sitzung beschloss der Gemeinderat, dass die Anlage nachts ab 22.00 bis 06.00 Uhr vollständig abgestellt werden müsse, solange die Lärmimmissionen nicht auf die wünschbaren eidgenössischen Richtwerte reduziert sei. Innert drei Tagen seit Zustellung arbeitete die Anlage wieder normal.
Die X. AG ersuchte den Gemeinderat um Rücknahme der Einstellungsverfügung. Der Gemeinderat verweigerte dies, weil es sich nur um eine provisorische Verbesserung handle. Die X. AG erhob in der Folge beim Regierungsrat Beschwerde, welche abgewiesen wurde.
Aus den Erwägungen:
a) Der am Verwaltungsprozess beteiligte Private hat grundsätzlich das Recht, an den Beweiserhebungen der Verwaltungsorgane teilzunehmen, und er besitzt in jedem Fall einen Anspruch darauf, zum Beweisergebnis Stellung nehmen zu können (BGE 104 Ia 70 f., Erw. 3b mit Hinweisen). Können die tatsächlichen Verhältnisse nur abgeklärt werden, wenn die Abklärungen unangemeldet vorgenommen werden, hat das Recht auf Teilnahme zurückzutreten (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 82 B III Bst. c). Ein solcher Fall liegt hier vor. Es bestand die Gefahr, dass bei einer angemeldeten Lärmmessung die fragliche Abluftanlage nicht in der üblichen Art betrieben worden wäre. Um dieser Gefahr, die nicht von der Hand gewiesen werden kann, vorzubeugen, durften die Lärmmessungen unangemeldet und nicht im Beisein der X. AG vorgenommen werden. Anderntags wurde die X. AG dann sofort über die Messungen und die dabei erzielten Messwerte ins Bild gesetzt. Es wäre an ihr gewesen, allenfalls weitere Unterlagen beim Gemeinderat zur Einsicht zu verlangen. Im Vorgehen des Gemeinderates liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
b) Die X. AG rügt im weitern, dass ihr die sogenannte Petition, das heisst die schriftliche Reklamation von 22 Einwohnern nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Die X. AG behauptet zu Recht nicht, dass den Petitionären Parteistellung zukomme und ihre Eingabe daher der am Verfahren unmittelbar beteiligten X. AG hätte zugestellt werden müssen. Soll die Stellung eines Beteiligten verschlechtert werden, so muss der Beteiligte vorher angehört werden (Imboden/Rhinow, a.a.O. B IIIa). Dies hat der Gemeinderat getan und der X. AG am 13. Januar 1984 von den eintreffenden Reklamationen Kenntnis gegeben und Massnahmen angedroht. Von der Verwaltungsbehörde kann nun aber nicht verlangt werden, dass sie zu jeder Reklamation die bei ihr eintrifft, die betroffene Partei anhört. Dies vor allem dann nicht, wenn die Reklamation nichts Neues enthält, was der betroffenen Partei ohnehin schon bekannt ist. Es ist völlig unglaubhaft und widerspricht auch den Akten, wenn behauptet wird, der Gemeinderat habe erst nach Erhalt der fraglichen Petition und offensichtlich als Folge davon gleichentags die Verfügung vom 1. Februar 1984 erlassen. Bereits am 13. Januar 1984 hat der Gemeinderat diese Massnahme nämlich ausdrücklich angedroht. Seit diesem Datum wusste die X. AG, dass ihr die Abstellung der Anlage während der Nacht droht. Sie kannte die Einstellung der aufgebrachten Nachbarn genau, sonst hätte sie wohl nicht mit Rundschreiben um Verständnis für ihre Lage gebeten. Bei dieser Sachlage konnte der Gemeinderat vor Erlass der Verfügung vom 1. Februar 1984 nicht noch einmal die X. AG zu den erneuten Reklamationen anhören. Eine solche Anhörung hätte überdies nichts Substantielles gebracht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nämlich nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht "rein formeller Natur", sondern muss in Beziehung zur Wahrung der streitigen materiellen Interessen gesetzt werden (BGE 107 Ia 185 Erw. 3c, ZBl 1984, 136, Erw. 4 und Anm. 2, vgl. auch BGE 109 Ia 179 f.). Die Vorwürfe betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs sind unbegründet.
"Der Gemeinderat hat deshalb an seiner gestrigen Sitzung beschlossen, dass Sie, ab sofort die Abluftanlage auf Ihrem Werk nachts ab 22.00 bis 06.00 Uhr vollständig abstellen müssen. Dies gilt solange, als die Lärmimmissionen der Anlage nicht auf die wünschbaren eidgenössischen Richtwerte reduziert sind."
In der Beschwerde wird die Aufhebung dieses Entscheides verlangt. Einmal wird geltend gemacht, die zulässigen Grenzrichtwerte seien in keinem Zeitpunkt erreicht beziehungsweise überschritten worden, andererseits gäbe die Anlage seit dem 3. Februar 1984 überhaupt zu keinen Beanstandungen mehr Anlass.
a) Das kantonale Baugesetz enthält zwar keinen ausführlichen öffentlichrechtlichen Immissionsschutz, wohl aber das Baureglement der Gemeinde. Der Betrieb der X. AG liegt in der Industriezone. Die Immissionentoleranz einer Industriezone darf aber nicht auf die benachbarten Wohnzonen übertragen werden. In den Randgebieten sind allerdings etwas stärkere Einwirkungen hinzunehmen als im Kern einer Wohnzone (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, 466; Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1971, 114). Die fraglichen Lärmimmissionen wurden in praktisch sämtlichen umliegenden Zonen und zwar nicht nur in den Randgebieten wahrgenommen. Es handelt sich bei diesen Gebieten teilweise um reine Wohnzonen oder gemischte Gewerbe- und Wohnzonen. Nach dem Expertenbericht "Lärmbekämpfung in der Schweiz", herausgegeben vom EJPD 1963, fallen diese Gebiete unter die Begriffe "ruhige Wohnzone" und "gemischte Zone". In beiden Zonen ist ein Lärmgrenzwert als Grundgeräusch in der Nacht von 24 dB (A) massgebend, wobei der wünschbare Wert noch um 10 dB kleiner sein sollte.
Die vom Gemeinderat vorgenommenen Messungen zeigen, dass dieser Grenzwert in den umliegenden Zonen zum Teil massiv überschritten worden ist (bis 51 dB (A)). In den Beschwerdeschriften wird dies von der X. AG bestritten. Obwohl auch die Parteien im Verwaltungsverfahren bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken haben und es nicht einfach dem Richter überlassen können, ihnen zu ihrem Recht zu verhelfen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege 1983, 210), hat die X. AG die von ihr ermittelten Messergebnisse, die angeblich günstiger lauten sollen, nicht eingereicht. Die reine Behauptung, die vom Gemeinderat ermittelten Messwerte seien falsch, ist daher wenig glaubhaft. Auf die Mitteilung der Messwerte vom 13. Januar 1984 hin hat die X. AG deren Richtigkeit in ihrer Antwort vom 26. Januar 1984 nicht bestritten. Sie hat das Auftreten von übermässigen Lärmimmissionen vorerst sogar ausdrücklich anerkannt und Abhilfe in Aussicht gestellt. Noch in ihrem Schreiben vom 15. Februar 1984 behauptete sie mit keinem Wort, dass die ermittelten Grenzrichtwerte überhaupt nie erreicht worden seien. Sie gab im Gegenteil der Hoffnung Ausdruck, dass eine Lösung gefunden werden könne, "welche unsere Nachbarn nicht übermässig stört". Offensichtlich war sich die X. AG damals bewusst gewesen, dass die Lärmimmissionen übermässig waren. Erst in der Beschwerde wird geltend gemacht, die Grenzrichtwerte seien überhaupt nie überschritten worden. Aufgrund der Aktenlage ist diese Behauptung falsch.
b) In der Beschwerde wird im weitern vorgebracht, der Beschluss des Gemeinderates sei unverhältnismässig. Das Abstellen der Anlage ab 22.00 bis 06.00 Uhr hätte bedeutet, dass die X. AG eine ganze Schicht hätte ausfallen lassen müssen. Dies hätte aber erhebliche finanzielle Verluste zur Folge gehabt.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erheischt, dass die Einschränkungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Zweck zu erfüllen, dem sie dienen und dass sie unzulässig sind, wenn auch ein geringerer Eingriff zum Ziele führt. Das Abstellen der Anlage widerspräche dann dem Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn auch eine weniger einschneidende Massnahme wie zum Beispiel ein Leiserstellen der Anlage zum Ziel geführt hätte. Die X. AG behauptet nicht, dass eine solche Massnahme möglich gewesen wäre. Sie gab im Schreiben vom 26. Januar 1984 zu, dass alle bisher versuchten Massnahmen keinen nennenswerten Erfolg gebracht haben. Der Gemeinderat hatte daher keine andere Wahl, als den Betrieb der Anlage nachts einstellen zu lassen. Der Gemeinderat hatte immerhin rund einen Monat mit dem Verfügen von Massnahmen zugewartet, so dass in der angefochtenen Verfügung kein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip erblickt werden kann. Namentlich wäre das weitere Andauernlassen der Lärmimmissionen keine Alternative zur verfügten Massnahme gewesen.