Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 41, S. 87:
Art. 7 WEG; Art. 20 RPG; Art. 19 BauG.
Verhältnis von Baulandumlegungs- und Enteignungsverfahren.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 1983.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b BauG können Baulandumlegungen bei Strassenbauten für den Landerwerb durchgeführt werden. Art. 19 BauG umfasst somit auch Landumlegungen, die der strassenmässigen Sanierung beziehungsweise der Erschliessung von Bauland dienen; in überbauten Gebieten jedenfalls dann, wenn die Umlegung ohne Beeinträchtigung bestehender Bauten erfolgt (VVGE 1976/77 Nr. 53 E. 2b). Im übrigen sieht nun Art. 7 WEG ausdrücklich vor, dass für die Erschliessung von Bauland in Wohnzonen die Umgestaltung der Grundstücke nach Form, Grösse und Gruppierung erfolgt. Damit besteht nun für die Anordnung einer Landumlegung zur Erschliessung von Bauland und namentlich im Hinblick auf die Gewinnung von Land für eine Erschliessungsstrasse eine bundesrechtliche Grundlage.
Wie schon Art. 19 Abs. 2 BauG sehen Art. 8 Abs. 1 WEG und neuerdings auch Art. 20 RPG vor, dass Baulandumlegungen von Amtes wegen angeordnet werden können, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist. Im übrigen werden Zuständigkeit und Verfahren vom kantonalen Recht geordnet (Art. 11 Abs. 1 WEG). Steht eine Baulandumlegung im Zusammenhang mit Kantonsstrassen, ist der Regierungsrat zuständig. In den übrigen Fällen ordnet der Gemeinderat die Umlegung an (Art. 19 Abs. 2 BauG).
b) Ob es bei Baulandumlegungen neben dem diesbezüglichen Verfahren zusätzlich noch einer formellen Enteignung und der Einleitung des entsprechenden Verfahrens bedarf, kann nicht generell gesagt werden. Weder das RPG noch das WEG noch das kantonale Recht äussern sich dazu ausdrücklich. Nach Art. 11 Abs. 1 WEG ist jedenfalls die Festlegung der materiellen Grundsätze der Umlegung Sache der Kantone.
Soweit den von einer Landumlegung Betroffenen Eigentum entzogen, gleichzeitig aber neues zugeteilt wird, wird die Umlegung nicht als enteignungsähnlich betrachtet. Von einer Beschreitung des Enteignungsweges wird man in solchen Fällen absehen (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, N 1 zu § 172). Soweit es bei Landumlegungen hingegen zu Entschädigungsfällen kommt, wird es unumgänglich sein, den Enteignungsweg zusätzlich zu beschreiten (vgl. Art. 19 Abs. 3 BauG;VVGE 1976/77 Nr. 53 E. 4.c.bb). Dies ist namentlich der Fall bei Auskäufen (VVGE 1976/77 Nr. 53 E. 4a; Zimmerlin, a.a.O., N 7 zu § 175) oder wenn die Landumlegung, wie im vorliegenden Fall, ausschliesslich zur Beschaffung von Land für ein Unternehmen dient und jene, denen Eigentum entzogen wird, von vorneherein kein anderes zugeteilt bekommen. Das für das Unternehmen fehlende Eigentum kann diesfalls nur auf dem Wege der formellen Enteignung entzogen werden (Zimmerlin, a.a.O., N 7 zu § 175). Da das Umlegungsverfahren bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Enteignungsentschädigung nicht abgeschlossen werden kann, wird es, falls es nicht auf freiwilliger Basis zu einer Einigung über die Entschädigungssumme kommt, gegebenenfalls sistiert werden müssen, bis das Enteignungsverfahren, in dessen Verlauf das öffentliche Interesse an der Enteignung zu prüfen ist, abgeschlossen ist.