Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 42, S. 88:
Art. 15 RPG. Einzonung von Bauland.
Es gibt keinen subjektiven Anspruch auf Einzonung von Land. Voraussetzungen, unter welchen eine Einzonung als geboten erscheint (Erwägung 2).
Erschlossenheit oder leichte Erschliessbarkeit bilden zwar Voraussetzungen der Einzonung; doch lässt leichte Erschliessbarkeit einer Liegenschaft allein deren Einzonung nicht als zwingend erscheinen (Erwägung 3).
Selbst wenn eingezontes, noch nicht überbautes Bauland faktisch nicht verfügbar ist, rechtfertigt dies allein noch keine weiteren Einzonungen (Erwägung 4).
Das Gleichheitsgebot bei Einzonungen (Erwägung 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1984.
Sachverhalt:
R. ersuchte den Einwohnergemeinderat Sachseln, seine Liegenschaft, Parzelle 618 (Ewilmattli), in die Bauzone einzuteilen. Er begründete das Gesuch einerseits damit, dass er seinen Nachkommen Land zur Verfügung halten möchte, damit diese dort für sich selber Wohnhäuser erstellen könnten, und andererseits mit dem Hinweis auf die prekären Angebotsverhältnisse für Bauland in der Gemeinde.
Die Liegenschaft Ewilmattli liegt beim Weiler Ewil und ist heute der Landwirtschaftszone zugeteilt. Die Bauzonen von Ewil liegen zur Hauptsache zwischen der Kantonsstrasse und dem Sarnersee. An die Einfamilienhauszone schliesst - in Richtung Sachseln - die Wohn- und Gewerbezone und an diese die Kurzone an. Das Ewilmattli grenzt an diese an. Oberhalb der Kantonsstrasse besteht eine flächenmässig relativ bescheidene Dorfkernzone. In beträchtlicher Entfernung folgen - wiederum in Richtung Sachseln - eine ausgedehnte Industriezone, die sich oberhalb und unterhalb der Kantonsstrasse ausdehnt, und an diese angrenzend eine flächenmässig wiederum bescheidene Wohn- und Gewerbezone.
Der Gemeinderat hat das Gesuch von R. abgelehnt. Er befürchtete namentlich, dass durch die Einzonung der Liegenschaft schrittweise einer Strassendorfbesiedelung entlang einer Hauptverkehrsachse Vorschub geleistet würde. Eine dagegen geführte Beschwerde hat der Regierungsrat abgewiesen. In seiner Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist der Gemeinderat unter anderem darauf hin, dass heute ein Überangebot an eingezontem Wohngebiet bestehe. Gemeinderat und Regierungsrat beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Auf Einzonung besteht kein Rechtsanspruch. Zur Ergreifung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist es indessen nicht erforderlich, dass die Verletzung in subjektiven, von der Rechtsordnung gewährleisteten Rechtsansprüchen geltend gemacht wird. Es genügt, dass der Beschwerdeführer in seinen tatsächlichen Interessen tangiert wird (VVGE 1976/77, Nr. 41 E. 1b mit Hinweisen). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.
Ein eigentlicher Anspruch auf Einzonung auch erschlossenen Landes folgt weder aus der Eigentumsgarantie noch aus einem anderen bundesrechtlichen Rechtssatz. Auch das kantonale Recht gewährt keinen solchen Anspruch. Eine Einzonung kann verfassungsrechtlich gleichwohl gefordert sein, wenn es angesichts einer bereits durchgeführten Erschliessung "nicht im öffentlichen Interesse liegt, das fragliche Gebiet nicht einzuzonen" (BGE 107 Ia 243 E. b;103 Ia 256 E. d). Die Beschwerde könnte daher nur dann Erfolg haben, wenn das öffentliche Interesse die Einzonung gebietet oder mit anderen Worten, wenn die Nichteinzonung das öffentliche Interesse verletzt.
Der Beschwerdeführer behauptet, sein Land sei voll erschlossen. Dies trifft nicht zu. Wohl führt der Hauptsammelkanal durch die Liegenschaft Ewilmattli und auch der Nebensammelkanal der Bauzone Ewil mündet auf derselben in den Hauptsammelkanal ein. Dadurch gilt eine Liegenschaft aber noch nicht als erschlossen.
Während zwar Erschlossenheit beziehungsweise leichte Erschliessbarkeit von Land nicht ohne weiteres Voraussetzungen für eine Einzonung desselben bilden, sondern vielmehr eingezontes Gebiet innert nützlicher Frist erschlossen werden soll (Art. 15 RPG), macht umgekehrt der Umstand, dass sich die gesetzlich erforderliche Erschliessung an und für sich mit geringem Aufwand bewerkstelligen liesse, solche Grundstücke noch nicht zu Bauland und lässt deren Einzonung keineswegs als zwingend erscheinen (ZBl 1983, 81; BGE 101 Ia 227).
Die Tatsache allein, dass die fragliche Liegenschaft unter dem Gesichtspunkte der gesetzlich vorgeschriebenen Abwasserbeseitigung mit geringem Aufwand zu erschliessen wäre, begründet kein öffentliches Interesse an der Einzonung. Dies leuchtet auch ohne weiteres ein. Auf ihrem Weg zur zentralen Abwasserbeseitigungsanlage durchqueren der Hauptsammelkanal, soweit er nicht im See geführt wird, und die Nebensammelkanäle unzählige Grundstücke, die nicht eingezont sind, deren Erschliessung aber, was die Abwasserbeseitigung betrifft, mit grösserem oder geringerem Aufwand zu verwirklichen wäre. Viele dieser Grundstücke wären auch verkehrsmässig mit wenig Aufwand zu erschliessen. Es bedarf keiner besonderen Ausführungen, dass eine Planung, die sich von solchen Überlegungen leiten liesse, einer geordneten und sinnvollen Nutzung offensichtlich zuwiderliefe. Das Argument, es sei wenig sinnvoll, mit erheblichem Kostenaufwand gross dimensionierte Erschliessungsanlagen zu realisieren und diese hernach nur teilweise auszunützen, zielt in ähnliche Richtung, ist aber unbehelflich und geht an der Sache vorbei. Die Kapazität von Erschliessungsanlagen kann zwar die bauliche Nutzung beschränken. Umgekehrt kann sich aber eine sinnvolle Planung nicht einfach nach den Kapazitäten von Erschliessungsanlagen in dem Sinne richten, dass, solange Erschliessungsanlagen noch Kapazitäten aufweisen, Bauland eingezont werden muss.
Der Beschwerdeführer schreibt selber, dass es in der Gemeinde flächenmässig genügend eingezontes Bauland hat. Dagegen bringt er allerdings vor, dieses sei in den Händen weniger und darum im Bedarfsfall nicht verfügbar. Wie sich dies im einzelnen verhält, kann offenbleiben. Während das von Volk und Ständen verworfene Raumplanungsgesetz vom Jahre 1974 für Fälle, da sich Grundeigentümer ohne wichtige Gründe weigern, überbaubares Land der Überbauung zuzuführen, als letztes Mittel die Enteignung vorsah, liegt es nun an den Kantonen und Gemeinden, die nötigen Massnahmen gegen die Baulandhortung zu ergreifen, um eingezontes Land innert nützlicher Frist einer Überbauung zuzuführen. Die Lösung dieses vielerorts sicher bestehenden Problems kann indessen nicht darin bestehen, trotz vorhandener aber ungenutzter Kapazitäten immer wieder neue Landflächen einzuzonen. Auch dies liefe einer sinnvollen Planung und insbesondere dem Gebot, mit dem Boden haushälterischer umzugehen, zuwider.
Die vom Beschwerdeführer erwähnten Gebiete Spis und Chapfli sind nicht etwa nachträglich, sondern im Rahmen des 1979 genehmigten Zonenplanes als Bauzonen ausgeschieden worden. Es kann nicht Aufgabe dieses Verfahrens sein, über die Zweckmässigkeit der Einzonung dieser Gebiete zu befinden. Selbst wenn nämlich diesbezüglich Zweifel bestünden, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer behauptet im übrigen auch nicht, dass es sich dabei um Gebiete handle, die von der Lage und Beschaffenheit her mit seiner Liegenschaft vergleichbar wären.
Laut Amtsblattpublikation vom 17. Dezember 1984 (AB vom 20. September, 799 f). sieht der Gemeinderat vor, die Parzelle 1120 (Chuematt), die ans Dorfzentrum grenzt, einzuzonen, und zwar 500 m2 in die öffentliche Zone, den Rest in die W 2-3. Laut Amtsblattpublikation vom 23. Oktober 1984 (AB vom 25. Oktober, 901) soll sodann die Parzelle 1110 (Ewilfeld), bisher im übrigen Gemeindegebiet, der "Zone öffentlicher Bauten und Anlagen" zugewiesen werden. Dazu hält der Gemeinderat fest, dass bereits bei der Bearbeitung des 1979 genehmigten Zonenplanes vorgesehen war, die Chuematt einzuzonen. Aufgrund eines vom Grundeigentümer selber angehobenen Einspracheund Beschwerdeverfahrens - der Grundeigentümer wehrte sich gegen eine vom Gemeinderat vorgesehene Erschliessungsstrasse - hatte der Gemeinderat den Einzonungsentscheid zurückgestellt. Wegen hängiger Einsprache- und Beschwerdeverfahren waren damals noch andere Parzellen zurückgestellt worden. Diese unterlagen dann einer separaten Volksabstimmung, während über die Parzelle Chuematt bis heute keine Abstimmung stattgefunden hat, ohne dass aber der Gemeinderat je einen negativen Entscheid gefällt hatte.
Mit der Einzonung des Ewilfeldes soll nach Auffassung des Gemeinderates die Möglichkeit zur Schaffung eines Spielplatzes geschaffen werden, da der bisherige Spielplatz durch einen Erweiterungsbau der Interelectric AG in Anspruch genommen worden sei. Beide Einzonierungsvorhaben sind von der Gemeindeversammlung noch nicht beschlossen worden. Ohne sich hier über die Zweckmässigkeit und das öffentliche Interesse der beiden Vorhaben äussern zu wollen, muss doch festgestellt werden, dass sie sich vom Vorhaben des Beschwerdeführers grundlegend unterscheiden. Es kann daher nicht gesagt werden, der Gemeinderat behandle mit den vorgesehenen Einzonungen gegenüber der Ablehnung des Einzonungsbegehrens des Beschwerdeführers Gleiches ungleich. Die Rüge der Willkür erweist sich deshalb als unbegründet.