Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 43, S. 92:
Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG.
Eine Gemeinde kann sich zur Begründung ihrer Legitimation - ausser in den Fällen von Art. 34 Abs. 1 RPG - nicht auf das RPG berufen (Erwägung 1).
Art. 27 RPG.
Erlass von Planungszonen.
Art. 20 Abs. 3 BauG.
Erlass von Bausperren.
Trotz teilweise konkurrenzierender Zuständigkeit von Kanton und Gemeinde kommt der Gemeinde diesbezüglich keine Autonomie zu (Erwägung 2).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. November 1984.
Sachverhalt:
Der Zonenplan der Bezirksgemeinde Schwendi-Wilen sieht im Gebiet Schwendi- Kaltbad zwei Kurzonen vor. Flächenmässig ist die eine identisch mit der Parzelle 2016, die im Miteigentum der Geschwister B. sowie H. steht. Auf der Parzelle stehen heute eine Kapelle sowie drei ältere Holzbauten, die zu dem im Jahre 1970 abgebrannten Kurhotel gehörten. Das übrige Gebiet um die Kurzone herum gehört laut kommunalem Zonenplan zum übrigen Gemeindegebiet und steht zum grössten Teil im Eigentum der Korporation Schwendi, mit Ausnahme des rund 400 m entfernten Areals des Hotels Langis, welches an der Glaubenbergstrasse liegt und ebenfalls der Kurzone zugeteilt ist. Der Zonenplan der Bezirksgemeinde Schwendi-Wilen wurde vom Regierungsrat am 26. Oktober 1976 genehmigt und damit rechtskräftig.
Am 7. April 1983 genehmigte der Bezirksgemeinderat einen von den Geschwistern B. eingereichten Quartierplan. Dieser sieht vor, dass auf der Parzelle 2016 - unter Einbezug der bestehenden Gebäulichkeiten - ein Hotel-Restaurant-Komplex mit angrenzendem Kurzentrum sowie 14 weitere, als Wohnungen dienende Häuser gebaut werden. Der Plan sieht ferner Kinderspielplätze, eine Minigolfanlage, ein Kleinspielfeld/Curlingplatz, einen Tennisplatz beziehungsweise Eisplatz, Pfade für Kutschenfahrten sowie einen Naturlehrpfad vor. Am 18. Mai 1983 reichte der Bezirksgemeinderat seinen Beschluss sowie die Planunterlagen dem Regierungsrat zur Genehmigung ein.
Am 21. Juni 1983 stellte die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission dem Regierungsrat den Antrag, für das Gebiet Langis- Schwendi-Kaltbad eine Planungszone zu bezeichnen. Am 20. März 1984 bezeichnete der Regierungsrat eine Planungszone, nachdem er zuvor die betroffenen Grundeigentümer sowie den Bezirksgemeinderat Schwendi-Wilen angehört hatte. Die Planungszone umfasst nicht nur das im Zonenplan als Kurzone ausgeschiedene und Gegenstand des Quartierplans bildende Grundstück 2016, sondern das umliegende Hochmoorgebiet von Langis bis zum Fröschenseeli. Die Planungszone zerfällt in das eigentliche Hochmoorgebiet sowie in das übrige Schutzgebiet. Für das Hochmoorgebiet besteht ein absolutes Bauverbot, ferner ein Verbot anderweitiger Bodenveränderungen sowie der Düngung. Im übrigen Schutzgebiet sind nur land- und forstwirtschaftliche sowie andere standortbedingte bauliche Anlagen zulässig. Die Beschränkungen sollen längstens fünf Jahre dauern.
Die Bezirksgemeinde, die Korporation Schwendi, welche ebenfalls Eigentum im betroffenen Gebiete hat, sowie die Geschwister B. erhoben dagegen Einsprachen. Mit Entscheid vom 28. August 1984 hat der Regierungsrat alle Einsprachen abgewiesen. Dagegen erhob unter anderem die Bezirksgemeinde Schwendi-Wilen rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie macht geltend, dass der Regierungsrat im Jahre 1976 die Kurzone im Gebiet Schwendi- Kaltbad genehmigt habe. Die Verhältnisse hätten sich seither in keiner Weise geändert, weshalb sachlich kein Befürfnis für einen solchen Eingriff bestehe. Es handle sich um einen gravierenden Eingriff in die Autonomie der Gemeinde Schwendi-Wilen, der sich nicht einfach durch einen Meinungsumschwung des Regierungsrates begründen lasse. Der Erlass der Planungszone diene lediglich der Verzögerung des überfälligen Entscheides über den Quartierplan und bedeute eine untragbare Rechtsverzögerung. Das Gericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Hinsichtlich der Anfechtung von Verfügungen und Nutzungsplänen, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, wird die Legitimation mindestens im gleichen Umfange wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gewährleistet (Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG). Damit ist klargemacht, dass der Kanton die Legitimation zur Ergreifung kantonaler Rechtsmittel, auch wenn in der Sache selbst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht gegeben ist, gegenüber der Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 103 OG nicht einschränken darf. Dies entsprach schon vorher der konstanten Praxis des Verwaltungsgerichts (VGE vom 9. September 1982 i.S. B./S., E. 1 mit Hinweisen). Dabei gilt es nun aber zu beachten, dass das RPG selber den Gemeinden auf dem Gebiete der Raumplanung in sachlicherHinsicht nur ein beschränktes Beschwerderecht zugesteht. Die Gemeinden sind nur gegen Entscheide über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen und über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG zur Ergreifung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht legitimiert (Art. 34 Abs. 1 RPG). Die Bezirksgemeinde Schwendi-Wilen kann sich daher zur Begründung ihrer Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht auf das RPG berufen. Nichts anderes ergibt sich aus den kantonalen Ausführungsbestimmungen über die Raumplanung (AB).
a) Art. 64 Bst. b GOG lässt nun aber die Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu "in Gemeindeangelegenheiten zur Wahrung öffentlicher Interessen". Nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts ist damit nur jener Bereich der Gemeinde gemeint, wo sie als autonome Körperschaft fungiert (VVGE 1981/82, Nr. 36, E. 2a mit Hinweisen). Die Legitimation der Gemeinde zur Beschwerde wegen Verletzung ihrer Autonomie ist immer dann zu bejahen, wenn die Gemeinde durch den angefochtenen Entscheid in ihren hoheitlichen Befugnissen berührt wird. Ob sie im betreffenden Bereiche auch tatsächlich Autonomie geniesst und allenfalls in dieser Autonomie verletzt wurde, sind Fragen der materiellen Beurteilung. Da der Gemeinde auf dem Gebiete der Raumplanung hoheitliche Befugnisse zustehen und sie behauptet, der Regierungsrat habe durch den Erlass der Planungszone ihre Autonomie verletzt, ist sie zur Beschwerde legitimiert. Es gilt im folgenden zu prüfen, ob der Gemeinde in bezug auf die Bezeichnung von Planungszonen nach Art. 27 RPG Autonomie zukommt.
b) Nach Art. 36 Abs. 1 RPG erlassen die Kantone die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften. Abs. 2 bestimmt, dass, solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, die Kantonsregierungen ermächtigt sind, vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere Planungszonen zu bestimmen (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 AB).
Art. 20 Abs. 3 BauG sieht vor, dass der Gemeinderat beschliessen kann, dass unter anderem während der Bearbeitung von Bebauungs- und Teilbebauungsplänen die Behandlung von Gesuchen um die Bewilligung von Bauvorhaben zurückgestellt wird. Dazu hat das Verwaltungsgericht in einem früheren Entscheid festgehalten, dass dieser plansichernden Bestimmung des kantonalen Rechts, soweit sie mit dem bundesrechtlichen Instrument der Planungszone übereinstimme, keine selbständige Bedeutung mehr zukomme und dass der Gemeinderat die von ihm verhängte 18 Monate dauernde Bausperre in Wirklichkeit auf Art. 27 RPG abgestützt habe (VVGE 1981/82, Nr. 62, E. 2). Es stellt sich nun aber in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob das kantonale Recht nicht bereits im Sinne des Vorbehaltes von Art. 36 Abs. 2 RPG den Gemeinderat für die Bezeichnung von Planungszonen als zuständig erklärt.
Dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 RPG ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, ob sich dieser Vorbehalt auch auf bisheriges, das heisst vor Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes bestehendes oder auf nachher geschaffenes kantonales Recht bezieht. Nach den Worten des Berichterstatters im Ständerat wollte man mit dem Vorbehalt klarmachen, dass keine neuen Behörden bezeichnet werden müssen, wenn solche schon bestehen (Jauslin, Sten. Bull. SR 1978, 478). Dies setzte indessen voraus, dass ein Kanton über die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften bereits verfügte (H. Aemisegger, Leitfaden zum RPG, Bern 1980, 126). Dies war aber in Obwalden wie auch in den meisten anderen Kantonen in bezug auf die Bezeichnung von Planungszonen nach Art. 27 RPG nicht der Fall. Wohl kann das Zurückstellen von Bauvorhaben für die Dauer von 18 Monaten, wie es das bisherige kantonale Recht vorsah, eine der nach Art. 27 RPG möglichen Rechtsfolgen sein. Umgekehrt ist aber das bundesrechtliche Instrument der Planungszone nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch in bezug auf die möglichen Rechtsfolgen, die im Rahmen einer solchen Zone angeordnet werden können, bedeutend weiter gefasst als die kantonalrechtliche Bausperre. Ohne zusätzliche Regelung bestünde daher in bezug auf die Zuständigkeit zur Bezeichnung von Planungszonen eine Lücke. Das heisst nun, dass, solange der Kanton keine andere Behörde bestimmt, der Regierungsrat kraft Bundesrecht zur Bezeichnung von Planungszonen ermächtigt ist. Mit der (vorläufigen) Zuordnung der Kompetenz an die Kantonsregierungen sollte die sofortige Umsetzbarkeit des RPG und namentlich der Planungszonen ermöglicht werden (BBl 1978 I, 1032 f;Praxis 1984 Nr. 171, E. 3a; Erläuterungen des EJPD zum RPG zu Art. 36, N 6 ff.). Aus dem Gesagten ergibt sich aber auch, dass der Bundesgesetzgeber mit der in Art. 36 Abs. 2 RPG getroffenen Regelung die bisherigen kantonalrechtlich geregelten Zuständigkeiten nicht einfach aufheben wollte und daher die Gemeinden weiterhin zum Erlass der in Art. 20 Abs. 3 BauG umschriebenen Bausperre zuständig sind, auch wenn sie sich in Wirklichkeit nunmehr auf Art. 27 RPG stützt.
Daraus resultiert eine zumindest teilweise konkurrenzierende Zuständigkeit von Gemeinde und Kanton, was nun allerdings zur Folge hat, dass den Gemeinden auf dem Gebiete plansichernder Massnahmen keine Autonomie (mehr) zukommt.
Im übrigen gehen im vorliegenden Fall die vom Regierungsrat für das Gebiet Schwendi-Kaltbad getroffenen Vorkehren sachlich über das kantonalrechtliche Instrumentarium klar hinaus, indem der Regierungsrat für die Dauer von fünf Jahren für das Hochmoorgebiet ein absolutes Bauverbot und für das übrige Schutzgebiet ein beschränktes Bauverbot erlassen, ferner im Hochmoorgebiet Bodenveränderungen sowie eine intensive Nutzung untersagt hat.