Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 44, S. 95:
Art. 27 RPG. Erlass von Planungszonen.
Voraussetzungen zur Änderung eines Zonenplanes. Fehlt es an diesen, muss auch vom Erlass einer Planungszone, welche eine mögliche Zonenplanänderung sicherstellen will, abgesehen werden (Erwägung 4).
Prüfung des öffentlichen Interesses an einer Planungszone im Gebiete Schwendi- Kaltbad (Erwägung 5 und Erwägung 6).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. November 1984.
Sachverhalt: Siehe VVGE 1983/84 Nr. 43
Aus den Erwägungen:
Grundsätzlich kann kein Eigentümer damit rechnen, dass selbst eine definitive Zonenzuteilung für alle Zeiten bestehen bleibt (BGE 108 Ib 350 E. d). Insbesondere steht einer nachträglichen Änderung einer einmal festgesetzten Zoneneinteilung die verfassungsmässige Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen (BGE 109 Ia 114). Immerhin muss bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung getragen werden, kann doch ein Zonenplan seinen Zweck in der Regel nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Für eine Änderung müssen daher gewichtige Gründe vorliegen; je neuer der Plan ist, desto gewichtiger müssen die Gründe für die Planänderung sein (a.a.O., 115). Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass sich seit dem Inkrafttreten der Zonenplanung im Jahre 1976 die tatsächlichen Verhältnisse kaum geändert haben. Wenn nun aber BGE 109 Ia 115 den Eindruck erwecken könnte, Zonenplanänderungen seien ausschliesslich aufgrund veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse zulässig und niemals nur aufgrund blossen Sinneswandels, kann dies in solch absoluter Form nicht richtig sein. Dies würde ja bedeuten, dass planerische Fehler unter Umständen nicht mehr korrigiert werden könnten. Eine Planung kann sich aber gerade aufgrund eines allgemeinen Sinneswandels nachträglich als fehlerhaft erweisen. Entscheidend ist immer die Interessenabwägung, bei der es namentlich die Frage der Rechtssicherheit zu prüfen gilt. Die Beschwerdeführerin unterlässt es nun aber, auszuführen, inwieweit die Rechtssicherheit, konkret ihr Vertrauen in die bisherige Planung, durch die kritisierten Massnahmen getäuscht werde. Zudem muss in diesem Zusammenhang auf das in der Zwischenzeit erlassene RPG hingewiesen werden, dessen Art. 17 den Kantonen nummehr eine einwandfreie gesetzliche Grundlage zur Schaffung eigentlicher Schutzzonen abgibt. Verstösst aber eine mögliche künftige Änderung der Zoneneinteilung nicht gegen das Gebot der Rechtssicherheit, ist auch der Erlass einer Planungszone unter diesem Gesichtspunkte unbedenklich.
a) Bei den Akten liegt ein von Mitarbeitern des Systematisch-Geobotanischen Institutes der Universität Bern verfasstes Gutachten, welches vom WWF in Auftrag gegeben worden ist, dessen Richtigkeit indessen auch von der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt wird. Auch wenn das Gutachten, wie darin eigens erwähnt wird, keine abschliessende, gründliche Untersuchung bildet, indem es beispielsweise keine ausführlichen Pflanzenlisten und pflanzensoziologische Bestandesaufnahmen enthält, ergibt sich daraus folgendes: Der gesamte Hochmoor-Vegetations-Komplex, der sich vom obersten Teil des grossen Schlierentals in zwei unterschiedlich langen Hangmoorzungen gegen Süden bis zum Hotel Langis und gegen Nordosten über das Gebiet Schwendi-Kaltbad hinzieht, zählt zu den zehn grössten Moorgebieten, die in der Schweiz noch zu finden sind. Es handelt sich um eines der empfindlichsten Biotope der schweizerischen Vegetation überhaupt. Das Hochmoor ist Refugium für zahlreiche in der Schweiz bereits selten gewordene Pflanzenarten (Blumenbinse, Buntes Läusekraut, Rundblättriger Sonnetau, Alpenschlammsegge, Rosmarin-Heide,Einorchis, Bräunliche Segge, Sphagnum majus, Calliergon trafarium und andere mehr). Die Gutachter halten fest, dass sich der Hochmoorkomplex, von seiner Torfdecke her gesehen, noch in einem erfreulichen Zustand befindet. Grössere Torfflächen seien allerdings im Bereiche des ehemaligen Kurbades verschwunden und wohl grösstenteils als Moorbadzusatz genutzt worden. In den eigentlichen Hoch- und Niedermoorflächen hätten Sondierungen eine Torfmächtigkeit von bis zu drei Metern ergeben, in den Hangmoorteilen von 50 bis 100 cm. Ein Hochmoor von dieser Grösse stelle ein erstklassiges Archiv für zukünftige Forschungen auf dem Gebiete der Vegetations-, Landschafts- und Klimageschichte dar. Jede Entwässerung, Abtorfung und weitere Beeinflussung durch bauliche Tätigkeit und damit verbundene beschleunigte Entwicklung touristischer Nutzung gefährde den Wert dieses unersetzlichen "Archivs". Die Gutachter weisen in diesem Zusammenhang auf die "enormen Trittschäden" des Grossviehs hin. Durch den Tiertritt werde in den weichgründigen Moorflächen die Erosion gefördert. Gefahren drohten aber auch von Entwässerungs- und Abtorfungsmassnahmen sowie von der Nährstoffzufuhr durch das Vieh in einem Biotop, das sich vor allem durch seine Nährstoffarmut auszeichne. Aber auch der menschliche Tritt und die Einrichtung des winterlichen Langlaufbetriebes würden nicht unerheblich zur Belastung des Moorgebietes beitragen.
Nach Auffassung der Gutachter ist es notwendig, das Vieh von den Hochmoorteilen fernzuhalten. Ebenso sollten Meliorationsmassnahmen zur Verbesserung von Weideflächen im Hochmoor unterbleiben. Sie würden landwirtschaftlich nur sehr wenig bringen, jedoch irreversible Schäden anrichten.
b) Das öffentliche Interesse an den Planungszonen besteht in der Ermöglichung, frei zu planen. Es soll damit die Möglichkeit von Revisionen gesichert werden (VVGE 1981/82, Nr. 62 E. 5).
Der Regierungsrat bekundet die Absicht, Gebiete von überregionaler Bedeutung, wie eben das Hochmoorgebiet Schwendi-Kaltbad, durch die Schaffung von Schutzzonen vor nachteiligen Veränderungen und Entwicklungen zu schützen und weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Flyschlandschaft Hagleren-Glaubenberg- Schlieren mit ihren ausgedehnten Hochmooren im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler figuriert. Die Planungszone soll gewährleisten, dass während des Zeitraumes, der für eine definitive Unterschutzstellung notwendig ist, keine irreversiblen Schäden eintreten. Bauverbote, Bodenveränderungen und das Verbot intensiver landwirtschaftlicher Nutzung (Düngung) sind für diesen Zweck taugliche und verhältnismässige Mittel, zumal sich das Verbot intensiver Nutzung nur auf das eigentliche Hochmoorgebiet bezieht, nicht aber auf die Weideflächen des übrigen Schutzgebietes.
Die Beschwerdeführerin wirft auch noch die Frage auf, ob, wenn man schon glaube, Massnahmen treffen zu müssen, nicht auch das Anlegen von Loipen in diesem Gebiet zu verbieten sei. Dies steht hier nicht zur Diskussion. Offenbar hat der Regierungsrat ein solches Verbot oder auch andere Beschränkungen des Skilaufs im Rahmen der provisorischen Nutzungsbestimmungen für die Planungszone nicht als notwendig erachtet. Aufgrund der Ausführungen der Gutachten werden sich die zuständigen Behörden im Hinblick auf eine definitive Festsetzung der zulässigen Nutzung aber auch mit der Frage befassen müssen,ob und allenfalls in welchem Grade das Hochmoorgebiet durch den Wintertourismus gefährdet ist und welche Vorkehren gegebenenfalls zu treffen wären. Die Beschwerde ist unbegründet und unter Kostenfolge abzuweisen.