Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 49, S. 108:
Art. 3 Abs. 2 BG über die Binnenschiffahrt; Art. 72 V über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern; Art. 2 Abs. 2 kantonale Verordnung über die Schiffahrt.
Bewilligung der Schiffahrt zu sportlichen Zwecken; Abwägung dieser Interessen mit jenen der Fischerei.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. August 1983.
Sachverhalt:
Am 3. Mai 1979 bewilligte das Polizeidepartement dem Kanuclub Obwalden das Kanufahren auf der Sarneraa von der Ausmündung aus dem Sarnersee bis zum Teilstück zwischen der Eisenbahnbrücke und der N 8-Brücke oberhalb des Wichelsees in Kägiswil für jeden Mittwoch in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September. Das Gesuch um zusätzliche Bewilligung des Befahrens der Sarneraa am Samstag- und Sonntagnachmittag lehnte es ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat am 22. Februar 1983 teilweise gut und dehnte die Bewilligung zum Kanufahren in der Sarneraa auf den Sonntagnachmittag von 13.00 bis 17.00 Uhr für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September aus. Dagegen erhob nun der Sportfischerverein Obwalden am 18. März 1983 rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Aufhebung des Regierungsratsentscheides vom 22. Februar 1983. In seiner Begründung beruft er sich auf die kantonale Verordnung über die Schiffahrt (SchV), wonach die Schiffahrt auf "anderen" Gewässern grundsätzlich verboten sei. Insbesondere macht er die Interessen der Sportfischer geltend und beantragt, die Bewilligung zum Kanufahren sei auf den Mittwoch zu beschränken.
Der Kanuclub bestreitet in seiner Stellungnahme die Gefährdung des Fischbestandes infolge Befahrens der Sarneraa durch die Kanuten und beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 19. April 1983 wurde der Beschwerde teilweise aufschiebende Wirkung erteilt, indem der Sonntagnachmittag für das Kanufahren erst ab 1. Juni freigegeben wurde. Am 27. Mai 1983 wurde ein Experte von der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG/ETH) beauftragt, ein Gutachten über allfällige Einwirkungen des Kanusports auf den Fischbestand und die Ausübung der Fischerei in der Sarneraa zu erstellen. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Es ist nämlich davon auszugehen, dass die kantonale Schiffahrtsverordnung lediglich eine Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Binnenschiffahrtsgesetz (BSG) darstellt. Art. 2 Abs. 1 BSG bestimmt, dass die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern im Rahmen des Gesetzes frei ist. Bewilligungspflichtig sind die Sondernutzung und der gesteigerte Gemeingebrauch (Art. 2 Abs. 2 BSG). Hingegen gehört die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern grundsätzlich zum einfachen Gemeingebrauch und ist bewilligungsfrei (BGE 88 I 22). Soweit allerdings das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern, können die Kantone die Schiffahrt auf ihren Gewässern verbieten oder einschränken oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen (Art. 3 Abs. 2 BSG). Einer Bewilligung bedürfen namentlich nautische Veranstaltungen. Darunter fallen u.a. solche, die zu Ansammlungen von Schiffen führen können (vgl. BGE 88 I 24). Für solche Veranstaltungen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn u.a. keine wesentliche Beeinträchtigung der Fischerei zu erwarten ist (Art. 72 BSV). Daraus erhellt, dass das Befahren der öffentlichen Gewässer innerhalb dieser Schranken durchaus zuzulassen ist. Bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 2 SchV können daher die von Lehre und Praxis zur Ausnahmebewilligung entwickelten Grundsätze - namentlich jene über Voraussetzungen und Schranken einer Dispenserteilung - nicht massgebend sein (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1976, 146). Im Bewilligungsverfahren nach Art. 2 Abs. 2 SchV gilt es deshalb nur zu prüfen, ob der Bewilligung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, wie sie in dieser Bestimmung insbesondere unter Einbezug der im Bundesrecht ausdrücklich erwähnten Interessen der Fischerei (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BSV) konkretisiert werden.
a) Die Sarneraa ist ein Fliessgewässer mit sogenannt gemischtem Fischbestand. Nach Schätzung des kantonalen Fischereiaufsehers entfallen ca. 35% des Bestandes auf die Edelfische und ca. 65 % auf die Ruchfische. Von den Edelfischen entfallen ca. 40% auf Forellenarten und Saiblinge und ca. 60 % auf Äschen. Unter den wirtschaftlich bedeutsamen Fischarten überwiegt somit die Äsche. Während die Bachforellen und Äschen sowie die strömungsliebenden Karpfenarten (Nasen und Barben) sich im Fluss selbst fortpflanzen, haben die übrigen Karpfenarten (Alet, Rotaugen usw). sowie Hecht und Barsch ihre Laichgebiete im Sarner- und im Wichelsee und wandern von dort aus in die langsamfliessenden Abschnitte der Sarneraa ein. Ferner steigen aus dem Sarnersee Seeforellen zur Fortpflanzungszeit in den obersten Abschnitt der Sarneraa ab.
b) Wieviel die natürliche Fortpflanzung und wieviel die Besatzmassnahmen zur Aufrechterhaltung der Edelfischbestände in der Sarneraa beitragen, ist nicht bekannt. Aus den Ergebnissen der Untersuchungen von Forellen- und Äschenlaichgründen vergleichbarer Gewässer schliesst jedoch der Experte, dass der natürlichen Fortpflanzung von Forellen und Äschen in der Sarneraa relativ grosse Bedeutung zuzumessen ist. Am verletzlichsten, das heisst am stärksten durch schädliche Umwelteinflüsse gefährdet ist der Fisch während der Ei- und Brütlingsphase. Die Forellenarten laichen in der Zeit vom Dezember bis Ende Februar, die Äschen vom April bis Ende Mai. Die Eier werden ins Kiesbett der Flussohle abgelegt. Die Erbrütungszeit dauert je nach Wassertemperatur drei bis vier Wochen. Nach dem Schlüpfen halten sich die Brütlinge noch ca. eine Woche im Kiesbett auf. Aus diesem Grund dürfen Forellenund Äschenlaichplätze während der Fortpflanzungsperioden und einige Zeit danach weder betreten noch die dortige Kiessohle aufgerührt werden. Nach dem Verlassen des Kiesbetts wandern die Brütlinge in unmittelbarer Nähe der Uferlinie, wo sie sich etwa 1 1/2 Monate im seichten Wasser aufhalten. Später suchen sie grössere Wassertiefen mit rascherer Strömung auf.
c) Systematische, wissenschaftliche Untersuchungen über die Reaktionen der Fische, namentlich der Forellen und Äschen, auf mechanische, optische und akustische Störungen, wie sie beim Kanubetrieb in Frage kommen, sind dem Experten nicht bekannt. Die Kenntnisse auf diesem Gebiet beruhen durchwegs auf Erfahrungen und Zufallsbeobachtungen der Fischer und der Wissenschafter. Der Experte ist der Auffassung, die Auswirkungen der in Frage kommenden Störungen seien zeitlich begrenzt und es könne sich allerhöchstens um Stunden handeln. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einfachem Abfahren der Kanustrecke und längerem Verweilen und Üben an schwierigen und deshalb für den Kanuten interessanten Stellen des Flusses (z.B. Schwellen). Je länger das Verweilen und je intensiver die Tätigkeit der Kanuten an einer bestimmten Stelle ist, desto länger wird sich der Scheucheffekt bei den Fischen auswirken. Einfaches Vorüberfahren, auch einer ganzen Gruppe von Kanuten, wird dagegen nur eine momentane Verscheuchung bewirken.
Ältere Fische und Sömmerlinge sind durch den Kanubetrieb im heutigen Rahmen nicht gefährdet. Insbesondere ist kein Abwandern der Fische zu befürchten. Was schliesslich die für die Ausübung des Kanusports interessanten Stellen mit stark bewegtem Wasser wie beispielsweise die Schwelle bei der Fischbrutanstalt betrifft, befinden sich dort weder Brut- noch Jungfische.
Im übrigen konnte laut dem Bericht des kantonalen Fischereiaufsehers aufgrund des seit dem Jahre 1979 bewilligten Kanubetriebes kein Schaden am Fischbestand der Sarneraa festgestellt werden. Eine Gefährdung der von den Sportfischern in Frage gestellten Besatzungsmassnahmen schliesst der Experte aus, da ohnehin nur Sömmerlinge beziehungsweise ältere Fische eingesetzt würden.
Der Sportfischer kann bei der Ausübung seiner Tätigkeit dadurch behindert werden, dass er beim Vorbeifahren der Kanus gezwungen ist, für kurze Zeit sein Gerät einzuziehen, dass er an bestimmten Stellen des Flusses, wo die Kanuten während längerer Zeit üben, nicht fischen kann, und schliesslich dadurch, dass die Fische infolge dieser Störungen vergrämt werden und er während kürzerer oder längerer Zeit nichts fängt. Allfällige Beeinträchtigungen könnten ohnehin nur dann auftreten, wenn die beiden Sportarten zur selben Zeit ausgeübt werden. Da der Kanusport bis Ende Mai 1983 nur jeweils am Mittwoch betrieben wurde, an welchem ohnehin nicht gefischt werden darf, verfügt man diesbezüglich über keine Erfahrungen. Nach Auffassung des Experten sollte es indessen möglich sein, dass neben der Ausübung der Fischerei ein umweltfreundlicher Sport wie das Kanufahren bei gegenseitiger Rücksichtnahme auch noch Platz findet, zumal die Trainingsfahrten offenbar nur kurzfristige, pro Training höchstens zweimalige Störungen verursachen. Jedenfalls ist aufgrund der vom Regierungsrat getroffenen Lösung keine ernstliche Beeinträchtigung der Ausübung der Fischerei zu erwarten. Geringfügige Beeinträchtigungen ihrer Interessen müssen aber auch die Fischer in Kauf nehmen.