Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 5, S. 8:
Verwaltungsverfahren. Anforderungen an eine Einsprache.
a) Schriftlichkeit, Antrag und Begründung sind Gültigkeitserfordernis (Erw. 2).
b) Genügt eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist sie zur Verbesserung zurückzuweisen (Erw. 3).
Entscheid des Regierungsrates vom 10. April 1984 Nr. 1315).
Aus den Erwägungen:
- Der Einwohnergemeinderat ist auf die Eingabe vom 27. September 1983 nicht eingetreten, da sie den formellen Anforderungen, die die Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 18. April 1972 (VV zum BauG) an eine Einsprache stellt, nicht genügt. Art. 5 Abs. 2 VV zum BauG lautet:
"Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind mit schriftlicher Begründung während der öffentlichen Auflage bei der Gemeindekanzlei im Doppel einzureichen."
Nach herrschender Lehre sind Schriftlichkeit, Antrag und Begründung Gültigkeitserfordernisse (VGE vom 5. Mai 1977 in:VVGE 1976 und 1977, Nr. 43, E. 1; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 195 ff; Marco Weiss, Verfahren der Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zug, Zürich 1983, 105 f; Beat W. Hess, Zum formellen Bauordnungsrecht des Kantons Obwalden, Sarnen 1980, 56). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 27. September 1983 nicht....
- ... Für das Verwaltungsverfahren im Kanton Obwalden fehlen weitgehend Verfahrensvorschriften. Baugesetz und Verordnung regeln die Frage, was bei Vorliegen von Mängeln in prozessualer Hinsicht vorzukehren ist, nicht. Es rechtfertigt sich, für diese Frage die Regelung der Verwaltungsbeschwerde im Bund zu übernehmen. Die Verbesserungsmöglichkeit überhaupt auszuschliessen, kommt nicht in Frage. Entsprechend der Natur und der Funktion des Einspracheverfahrens dürfen - anders als im formellen Beschwerdeverfahren - an die Anforderungen keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden (vgl. BGE vom 3. April 1982 in: ZBl 1982, 308; BGE 104 V 178). Mangelhafte Einsprachen, in welchen aber eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekundet, sind daher zur Verbesserung innert einer kurzen Nachfrist zurückzuweisen. Erst nach unbenutztem Ablauf der angesetzten Nachfrist tritt der Gemeinderat darauf nicht ein (Hess, a.a.O., 57). In seinem Beschluss vom 18. April 1978 (Nr. 1352) i.S. X. gegen Dorfschaftsgemeinde Sarnen hat der Regierungsrat diese Praxis für das Beschwerdeverfahren allgemein aufgestellt (siehe auch VVGE 1976 und 1977 Nr. 5). Der Gemeinderat durfte daher die Eingabe vom 27. September 1983 bereits aus diesem Grund nicht einfach mit Nichteintreten erledigen.