VVGE 1983/84 Nr. 6
VVGE 1983/84 Nr. 6Ow Verwaltungsbehoerde20.11.1984
VVGE 1983/84 Nr. 6, S. 9: Verwaltungsverfahren. Begriff des Wiedererwägungsgesuchs, der Petition und der Aufsichtsbeschwerde. Entscheid des Regierungsrates vom 20. November 1984 (Nr. 700). Aus den Erwägungen: 1. Die Eingabe an den Regierun
Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 6, S. 9:
Verwaltungsverfahren.
Begriff des Wiedererwägungsgesuchs, der Petition und der Aufsichtsbeschwerde.
Entscheid des Regierungsrates vom 20. November 1984 (Nr. 700).
Aus den Erwägungen:
Als ordentliches Rechtsmittel kann die Eingabe ebenfalls nicht bezeichnet werden, da die Baubewilligung vom 18. Juni 1979 sowie die Entscheide des Einwohnergemeinderates vom 8. März 1982 und 12. Februar 1984 rechtskräftig wurden.
Bleibt die Behandlung als Petition oder Aufsichtsbeschwerde. Unter Petition versteht man eine an die Behörden herangetragene Bitte oder Anregung (Hans Rudolf Schwarzenbach, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 6. Auflage, Bern 1975, S. 81). Die Aufsichtsbeschwerde ist eine Konkretisierung des allgemeinen Petitionsrechts und steht im Verhältnis zur Petition so, dass jede Aufsichtsbeschwerde als Petition bezeichnet werden kann, nicht aber jede Petition als Aufsichtsbeschwerde (vgl. Thomas Fleiner, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, Zürich 1977, S. 209). Mit der Aufsichtsbeschwerde kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde wird vorliegend nicht verlangt und ist aufgrund der Aktenlage auch in keiner Weise erforderlich. Die Eingabe ist folglich als Petition zu behandeln.
Nach Art. 21 Abs. 2 KV sind die Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, Petitionen zu beantworten.