VVGE 1983/84 Nr. 7
VVGE 1983/84 Nr. 7Ow Verwaltungsbehoerde12.07.1983
VVGE 1983/84 Nr. 7, S. 10: a) Verwaltungsverfahren. Aufsichtsbeschwerde. Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Aufsichtsbeschwerde. b) Rechtswirkungen einer Aufsichtsbeschwerde. Verfügungen werden aufsichtsrechtlich nur dann aufgehobe
Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 7, S. 10:
a) Verwaltungsverfahren. Aufsichtsbeschwerde.
Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Aufsichtsbeschwerde.
b) Rechtswirkungen einer Aufsichtsbeschwerde.
Verfügungen werden aufsichtsrechtlich nur dann aufgehoben, wenn klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind.
Entscheid des Regierungsrates vom 12. Juli 1983.
Aus den Erwägungen:
Die Aufsichtsbeschwerde unterscheidet sich dadurch von den förmlichen administrativen Rechtsmitteln, dass sie rechtlich eine blosse Anzeige und kein Rechtsmittel wie die Beschwerde ist. Sie kann sich nur auf Tatsachen beziehen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde notwendig machen und enthält die Einschränkung, dass sie keine Parteirechte begründet. Als weder form- noch zeitgebundene Anzeige gibt sie dem Anzeiger keinen Rechtsanspruch auf einen formellen Entscheid. Der Regierungsrat tritt jedoch gestützt auf das Petitionsrecht von Art. 21 KV, aus Gründen verwaltungsrechtlicher Ordnung und gestützt auf die allgemeine Lehre und Rechtsprechung dann auf eine Aufsichtsbeschwerde ein, wenn damit eine offensichtliche Verletzung der öffentlichen Interessen, klaren Rechtes oder verfahrensrechtlicher Formen gerügt wird (vgl. VVGE II Nr. 29 und 30).
Eine Rechtsverletzung liegt an sich vor. Die Angelegenheit liegt jedoch nicht im öffentlichen Interesse, was bei einem Verstoss einer untern Instanz Voraussetzung für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde wäre (Thomas Fleiner, Verwaltungsrecht, Zürich 1977 S. 209), denn weder die überhöhte Garage noch die niedrige Stützmauer wirken sich für die Öffentlichkeit störend aus. Es kommt dazu, dass von der rechtswidrig erteilten Baubewilligung gutgläubig Gebrauch gemacht wurde, weshalb diese aufsichtsrechtlich nicht mehr aufgehoben werden kann (vgl. RR ZH in ZR 1974 S. 150 f. unter Hinweis auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976, Nr. 145 und 41; Gisler, S. 290 ff.). Die Aufsichtsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen.