Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 9, S. 15:
a) Art. 114 Abs. 2 EG zum ZGB.
Der Einbezug in den Perimeter erfolgt, sofern die Erschliessungsstrasse einen Vorteil für die Grundeigentümer darstellt (Erw. 4).
b) Art. 115 EG zum ZGB.
Die Flurkommissionsmitglieder müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein (Erw. 5.1).
c) Art. 125 Abs. 1 EG zum ZGB.
Der Regierungsrat entscheidet Einsprachen nicht endgültig. Die Musterstatuten vom 13. Februar 1942 sind in diesem Punkt überholt (Erw. 5.2).
d) Art. 119 Abs. 1 EG zum ZGB.
Die persönliche Haftung der Genossenschafter kann in den Statuten vorgesehen werden. Die Solidarhaftung kann aber gegenüber Dritten nicht im Verhältnis der Perimeterpflicht beschränkt werden (Erw. 5.3).
Entscheid des Regierungsrates vom 2. Mai 1983 (Nr. 49).
Aus den Erwägungen:
... Die zur Bewilligung vorgelegte Linienführung erfüllt die Bedingungen zu einer zweckmässigen und gesicherten Ausführung. Die Kosten des Unternehmens stehen mit seinem Nutzen im Einklang. Über die Frage der Entschädigung des für den Strassenbau benötigten Landes ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Richtigerweise hat die Perimeterkommission die Parzelle Nr. ... nur teilweise in den Perimeter einbezogen. Auszugehen ist nämlich vom Nutzen der Strasse für die Bewirtschaftung dieser Liegenschaft. Ein Vorteil wird nur für die untere Hälfte ins Gewicht fallen, während die obere Hälfte von der Schwanderstrasse aus leicht zugänglich ist. Aus gutem Grund erstreckt sich der Perimeterkreis nicht auch über die Liegenschaft G., denn diese ist genügend erschlossen und zieht aus der neuen Strasse keinen Vorteil. Die Parzelle Nr. ... erfuhr also keine rechtsungleiche Behandlung.
Die Parzelle von M. hat durch die neue Strasse ebenfalls Vorteile. Der Einbezug in den Perimeter rechtfertigt sich jedoch nicht deshalb, weil zugunsten dieser Parzelle auf dem heutigen 1,8 m breiten öffentlichen Fuss- und Fahrweg ein Fahrrecht besteht, das auf die neue Strasse verlegt werden soll, denn ein öffentlicher Weg steht jedermann offen. Der Grund dafür liegt darin, dass jederzeit auf einer guten Strasse in die Nähe der Parzelle gefahren werden kann, während die jetzige Zufahrt bis zur Liegenschaft G. rechtlich nicht gesichert ist. Zudem kann vom Ende der neuen Strasse mit einfachen Mitteln die alte Schwanderstrasse soweit wieder hergestellt werden, dass ein Fahrweg sogar bis zum Häuschen besteht. Selbstverständlich ist aber, dass der Nutzen der neuen Strasse auch für diese Parzelle eher gering einzustufen ist, was sich in der Perimeterbelastung auswirken sollte.
Es ist nicht leicht festzulegen, in welchem Umfange eine solche Strasse den landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücken Vorteile bringt. Die Perimeterkommission hat sich offensichtlich von der Erfahrung leiten lassen, wie ein Landwirt normalerweise seine Liegenschaft nutzt. Die Perimetergrenze folgt deshalb der Grenze der Grundstücke, auf denen sich die Strasse befindet. Eine solche Grenzziehung ist im vorliegenden Fall nicht willkürlich, weshalb sie genehmigt werden kann.
5.1 In Art. 12 Abs. 2 ist vorgesehen, die Flurkommissionsmitglieder müssten nicht Mitglieder der Genossenschaft sein. J.B. beruft sich darauf, aus Art. 115 EG zum ZGB und Art. 894 Abs. 1 OR ergebe sich, dass die Flurkommission oder mindestens die Mehrheit davon aus Genossenschaftsmitgliedern bestehen muss. Die Statuten sind bis auf wenige Bestimmungen eine wörtliche Abschrift der vom Regierungsrat am 13. Februar 1942 aufgestellten Musterstatuten. Der Art. 12 Abs. 2 stammt von dort. Es ist von vielen Flurgenossenschaften übernommen worden.
Wie der Einsprecher richtig schreibt, sind Flurgenossenschaften gemäss Art. 114 ff. EG zum ZGB als öffentlichrechtliche Gebilde von den Privatrechtlichen Genossenschaften des OR zu unterscheiden. Wohl drängt sich bisweilen eine analoge Anwendung des Genossenschaftsrechts auf, wenn sich eine Frage sonst nicht beantworten lässt. Im vorliegenden Fall besteht aber kein zwingender Grund zur lückenfüllenden Übernahme des OR. Funktionsfähig ist eine Flurgenossenschaft auch, wenn sie von Nichtmitgliedern geleitet wird. Zudem treffen die Genossenschafter jeweils selber die Wahl.
Aus Art. 115 EG zum ZGB ergibt sich keinesfalls, dass in die Flurkommission nur Genossenschafter gewählt werden können, denn der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar und auf diesen kommt es an. Zudem ist die Flurkommission des Art. 115 EG nicht jene der Statuten; dort ist es die Kommission, welche im Einleitungsverfahren die Konstituierung der Genossenschaft vorbereitet - in der Praxis oft die ständige Perimeterkommission -, hier ist es die Verwaltung der Genossenschaft.
Rechtlich steht dieser Bestimmung auf jeden Fall nichts entgegen, weshalb sie genehmigt werden kann.
5.2 Dem Regierungsrat wird in Art. 18 Abs. 4 und 25 die Befugnis zuerkannt, Rekurse endgültig zu entscheiden. Der Einsprecher bezweifelt, ob es zweckmässig oder sogar rechtlich zulässig sei, den Weiterzug von Rekursentscheiden des Regierungsrates an das Verwaltungsgericht oder an das Bundesgericht statutarisch auszuschliessen. Obgleich auch diese Bestimmungen den Musterstatuten wörtlich entnommen sind, ist dem Einsprecher zuzustimmen. In Art. 125 Abs. 1 EG zum ZGB wird nämlich nur festgehalten, der Regierungsrat sei Rekursbehörde; das Wörtchen "endgültig" ist in den Musterstatuten vom Regierungsrat in den Art. 125 EG hineininterpretiert worden. Das war wohl damals schon nicht richtig, sicher ist es seit Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung nicht mehr haltbar.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 KV obliegt dem Verwaltungsgericht die Rechtsprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine Angelegenheit nicht in die endgültige Zuständigkeit unter anderem des Regierungsrates legt. In Art. 125 EG zum ZGB wird nicht bestimmt, der Regierungsrat entscheide endgültig. Die Musterstatuten des Regierungsrates sind kein Akt der Gesetzgebung. Eine Zwangsgenossenschaft kann ihre rechtliche Ausgestaltung nicht wie eine privatrechtliche Genossenschaft selber bestimmen sondern hat sich nach den gesetzlichen Grundlagen zu richten (vgl. VGE vom 21. Januar 1976 in VVGE 1976 und 1977, Nr. 45, E. 2). Es ergibt sich daraus, dass in Art. 18 Abs. 4 und Art. 25 der Statuten das Wort "endgültig" zu streichen ist, denn diese Einschränkung des Rechtsmittelweges hat keine gesetzliche Grundlage und ist deshalb ohne Rechtswirkung. Trotz dieser Bestimmung würde das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde eintreten, wie dies in ähnlichen Fällen schon geschehen ist (vgl. VGE vom 26. April 1979 i.S. Perimeter der Ramersberger Bäche; VGE vom 7. Oktober 1981 in VVGE 1981 und 1982, Nr. 53). Über die Streichung muss demzufolge kein Versammlungsbeschluss gefasst werden, sie kann redaktionell erfolgen. Dafür ist zur besseren Klarheit in beide Bestimmungen die allgemein übliche Rechtsmittelfrist von 20 Tagen aufzunehmen.
5.3 J.B. hält die persönliche Haftung der Genossenschafter laut Art. 19 für unzweckmässig. Das mag sein, ist aber eine Angelegenheit, welche die Genossenschaft selber zu bestimmen hat. Immerhin ist anzunehmen, dass aufgrund dieser Haftung die Genossenschaft kreditwürdiger ist.
Richtig ist hingegen der Einwand, die Solidarhaftung könne gegenüber Dritten nicht im Verhältnis der Perimeterpflicht beschränkt werden. Sie ist definitionsgemäss unbeschränkt. Im Innenverhältnis zwischen den Genossenschaftern hingegen kann die Beschränkung spielen. Das muss auch die Meinung der Genossenschaft sein, denn eine andere Möglichkeit gibt es nicht. Damit die Rechtslage klar dargestellt ist, empfiehlt es sich, Art. 19 der Statuten (ebenfalls redaktionell) wie folgt zu ändern: "... sodann haften die Eigentümer der perimeterpflichtigen Grundstücke und Anlagen gegenüber Dritten persönlich und solidarisch. Im internen Verhältnis stehen sie entsprechend ihrer Perimeterpflicht für die Verbindlichkeiten gegenseitig ein".