VVGE 1985/86 Nr. 2, S. 3: Art. 71 und Art. 76 Ziff. 8 KV. Die Beschlussfassung über die Verwendung des Lotteriefonds stellt keine Ausgabe im Sinne des Finanzreferendums dar, da die Lotterieerträgnisse nicht in das Finanzvermögen fallen, so
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 2, S. 3:
Art. 71 und Art. 76 Ziff. 8 KV.
Die Beschlussfassung über die Verwendung des Lotteriefonds stellt keine Ausgabe im Sinne des Finanzreferendums dar, da die Lotterieerträgnisse nicht in das Finanzvermögen fallen, sondern als Sondervermögen zu behandeln und entsprechend der Zweckbestimmung des Fonds zu verwenden sind.
Entscheid des Regierungsrates vom 19. November 1985 (Nr. 731).
Aus den Erwägungen:
Der Kantonsbeitrag kann dem Lotteriefonds entnommen werden. Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 28. März 1944 über die Verwendung des Lotteriefonds (LB VIII, 26) fällt die Verfügung über Mittel des Lotteriefonds in die Kompetenz des Regierungsrates. Er hat dem Kantonsrat allerdings im Budget über die definitive Beschlussfassung Antrag zu stellen. Der Kantonsrat hat das Budget zu genehmigen (Art. 70 Ziff. 4 KV). Die Beschlussfassung über die Verwendung des Lotteriefonds stellt keine Ausgabe im Sinne des Finanzreferendums dar, da die Lotterieerträgnisse gemäss Bundesrecht nicht in das Finanzvermögen des Kantons fallen, sondern als Sondervermögen zu behandeln und entsprechend der Zweckbestimmung des Fonds zu verwenden sind (ZBl 1985, 334). Es ist zu beachten, dass der Lotteriefonds auf einer Höhe von Fr. 50'000.-- erhalten bleibt (LB XII, 99). Die Beiträge aus dem Lotteriefonds dürfen für die Ermittlung des referendumsrechtlich massgebenden Betrages vom Bruttokredit in Abzug gebracht werden (ZBl 1985, 341 f.).