VVGE 1987/88 Nr. 1, S. 3: Art. 89 Abs. 1 KV. Die Vorprüfung von Erlassen öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber erwünscht. Entscheid des Regierungsrates vom 6. September 1988 (Nr. 497). Sachverhalt: 1
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 1, S. 3:
Art. 89 Abs. 1 KV.
Die Vorprüfung von Erlassen öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber erwünscht.
Entscheid des Regierungsrates vom 6. September 1988 (Nr. 497).
Sachverhalt:
Die Genehmigungspflicht für Erlasse öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist in Art. 89 Abs. 1 KV geregelt:
"Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Soweit durch die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates nur auf die Rechtmässigkeit von Beschlüssen."
Daraus folgt, dass unter dem Vorbehalt anderer gesetzlicher Regelung nur die Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Rechtmässigkeit zwingend ist. ... Gleichzeitig ist festzuhalten, dass nur durch das Vorprüfungsverfahren ein reibungsloser Ablauf der Genehmigung sichergestellt werden kann. Die Durchführung einer Vorprüfung ist daher seitens des Kantons erwünscht.