VVGE 1987/88 Nr. 10, S. 15: Art. 404 ZGB. Voraussetzungen für die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zum Verkauf einer Liegenschaft des Mündels. Entscheid des Regierungsrates vom 20. Januar 1987 (Nr. 1094). Aus den Erwägun
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 10, S. 15:
Art. 404 ZGB.
Voraussetzungen für die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zum Verkauf einer Liegenschaft des Mündels.
Entscheid des Regierungsrates vom 20. Januar 1987 (Nr. 1094).
Aus den Erwägungen:
Die Veräusserung eines Grundstückes ist nur dann gestattet, wenn dies die Interessen des Mündels erfordern (Art. 404 Abs. 1 ZGB). Entscheidend sind die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen des Mündels. Familieninteressen dürfen nur soweit berücksichtigt werden, als sie denjenigen des Mündels entsprechen (Zeitschrift für Vormundschaftsrecht 1974, S. 113 ff.). Die Voraussetzungen für die Veräusserung sind erfüllt, wenn die nötigen Geldmittel auf andere Weise nicht aufgebracht werden können. Weiter ist die Veräusserung zur Schuldentilgung zulässig. Die gesetzliche Voraussetzung liegt auch vor, wenn der Wert der Liegenschaft aller Voraussicht nach dauernd sinkt, ferner, wenn der Ertrag zur Verzinsung der darauf haftenden Schulden nicht hinreicht, während eine erhebliche Wertsteigerung als ausgeschlossen erscheint (Kaufmann, Kommentar ZGB Art. 404, Bern 1924, N 5).
Zu prüfen ist demnach, ob der Verkauf der Liegenschaft aus einem der genannten Gründe als angezeigt erscheint.