VVGE 1987/88 Nr. 12
VVGE 1987/88 Nr. 12Ow Verwaltungsbehoerde06.01.1987
VVGE 1987/88 Nr. 12, S. 18: Art. 965 ZGB. Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters. Dieser darf sich auf die Auskunft des Gemeinderates verlassen, dass das angemeldete Geschäft keiner Zustimmung durch die Gemeindeversammlung beda
Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 12, S. 18:
Art. 965 ZGB.
Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters. Dieser darf sich auf die Auskunft des Gemeinderates verlassen, dass das angemeldete Geschäft keiner Zustimmung durch die Gemeindeversammlung bedarf.
Entscheid des Regierungsrates vom 6. Januar 1987 (Nr. 1030).
Aus den Erwägungen:
Es liegt eine öffentliche Urkunde vor, die von den Vertragsparteien beim Grundbuchamt anzumelden war. Die Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters erstreckt sich darauf, dass er das der Anmeldung zugrundeliegende Rechtsverhältnis inhaltlich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel offensichtlicher Nichtigkeit überprüfen kann (Ch. Brückner, Sorgfaltspflicht der Urkundsperson und Prüfungsbereich des Grundbuchführers bei Abfassung und Prüfung des Rechtsgrundausweises, in ZBGR 1983, 64. Jahrgang, S. 65 f; vgl. im weiteren: ZBGR 1970 Nr. 51, S. 126; Kommentar Homberger, Art. 963 ZGB N 41, S. 328, Zürich 1938). "Ist die Identität des Verfügenden überprüft, so stellt sich als nächstes die Frage seines Verfügungsrechtes. Auch hier ist das Grundbuchamt gemäss Art. 965 Abs. 2 ZGB mit umfassender Kognition ausgestattet. Die Fragen können delikat sein, wie die folgenden Beispiele zeigen: Wenn der Staat, öffentliche Anstalten oder Körperschaften über Rechte an Grundstücken verfügen, stellt sich die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit der handelnden Behördenvertreter. In solchen Fällen kann der Grundbuchführer nicht zu höherer Sorgfalt verpflichtet sein als die handelnden Behördenvertreter und die Urkundsperson; bejahen diese die Zuständigkeit, dann darf sich der Grundbuchführer darauf verlassen, es sei denn, die Unzuständigkeit sei offensichtlich oder höchst wahrscheinlich" (Ch. Brückner, a.a.O., S. 71 f.).
Vorliegend hat der Einwohnergemeinderat dem Grundbuchamt ausdrücklich bestätigt, dass das angemeldete Geschäft keiner Zustimmung der Talgemeindeversammlung bedarf. Der Grundbuchverwalter selbst erachtet die Legitimation zur Anmeldung als Grenzfall. Dass die Unzuständigkeit des Gemeinderates offensichtlich oder höchst wahrscheinlich sei, kann bei dieser Sachlage nicht behauptet werden.