Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 14, S. 20:
a) Art. 7 MStG.
Das Militärstrafrecht geht dem zivilen Strafrecht vor (Erw. 3).
b) Art. 87 und Art. 88 MStV.
Der Strafvollzug an Dienstverweigerern erfolgt in der Regel in der Form der "Halbfreiheit" (Erw. 4 und Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 22. Dezember 1987 (Nr. 1024).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 7 MStG bleiben die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetz nicht Vorgesehen sind, dem zivilen Strafrecht unterworfen. Damit wird explizit der Vorrang des Militärstrafgesetzes für all diejenigen Fälle statuiert, die gemäss Art. 2 MStG dem Militärstrafrecht unterstehen. Das Militärstrafrecht stellt somit das "besondere" Gesetz dar, welches nach dem für den Fall der Normenkollision zur Anwendung gelangenden Grundsatz, dass die spezielle Norm der allgemeinen vorgeht, das "allgemeine" Gesetz, also das zivile Strafrecht, in seiner Geltung verdrängt (Yvo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechtes, Bd. I, St. Gallen 1980, 196; Thomas Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechtes, Zürich 1980, S. 79 RZ 43). Es gilt daher zu prüfen, ob das Militärstrafgesetz hinsichtlich des Strafvollzuges besondere Normen enthält oder ob allenfalls mangels solcher Vorschriften die allgemeinen Vollzugsvorschriften des zivilen Strafgesetzes zur Anwendung kommen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Strafvollzug an Dienstverweigerern aus Gewissensgründen in der Regel in der Form der "Halbfreiheit" erfolgt, das heisst der Gefangene wird ausserhalb der Anstalt mit Arbeit, die ihm zugewiesen wird, beschäftigt, wobei er auch diesfalls nur die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt verbringt (Hans Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechtes, Bd. II, Bern 1982, 57 oben; Jörg Rehberg, Strafrecht II, Zürich 1980, 24). Der jeweilige Vollzugskanton kann indes, vorausgesetzt er macht davon Gebrauch, Haft- und kurze Gefängnisstrafen von Dienstverweigerern aus Gewissensgründen auch in der Form der "Halbgefangenschaft" vollziehen lassen, das heisst der Verurteilte setzt beim Strafantritt seine bisherige Arbeit oder begonnene Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt lediglich die Freizeit, die Nacht und die Feiertage in der Anstalt. Der Unterschied zur "Halbgefangenschaft" besteht darin, dass der Häftling bei jener Vollzugsart während des Strafvollzuges eine ihm zugewiesene "neue" Arbeitsstelle antritt (Jörg Rehberg, a.a.O.).
Diese Art des Strafvollzuges kann daher angesichts der Regelung in Art. 87 Abs. 2 MStV nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. Aus der Vernehmlassung ergibt sich klar, dass die Vollzugsbehörde hier genau so vorgehen wollte, wie es die Verordnung über die Militärstrafrechtspflege für Fälle wie dem vorliegenden vorsieht. Hinzu kommt, dass die Wahl der Beschäftigungsart im Einklang mit dem Zweck der Halbfreiheit und vorab mit Art. 87 Abs. 2 MStV steht, so dass seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht behauptet wird, die Verurteilung erweise sich letztlich als nutzlos (BGE 99 Ib 45 ff. Erw. 3)... . Ein bundesrechtlicher Anspruch auf eine andere Vollzugsart, so insbesondere in Form der "Halbgefangenschaft" besteht ebensowenig, wie es sich hier auch nicht aufdrängt, von der in bezug auf den Strafvollzug an Dienstverweigerern aus Gewissensgründen geübten, langjährigen Praxis abzuweichen.