Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 15, S. 22:
a) Art. 2 BMG.
Das Militärdepartement kann Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht bewilligen, wenn die Erstellung aus technischen Gründen nicht vertretbar ist (Erw. 4).
b) Art. 2 Abs. 3 BMG.
Unter gewissen Voraussetzungen kann der Kanton auch auf die Bezahlung eines Ersatzbeitrages verzichten (Erw. 5).
c) Art. 6 Abs. 3 BMV.
Diese Bestimmung ermächtigt den Kanton, auf die Erhebung eines Ersatzbeitrages zu verzichten, er muss aber nicht (Erw. 6); es liegt diesbezüglich keine Gesetzeslücke vor (Erw. 7).
Entscheid des Regierungsrates vom 12. Januar 1988 (Nr. 1096).
Aus den Erwägungen:
Art. 14 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz über den Zivilschutz vom 25. Oktober 1966 (VV zum EG, LB XI, 427 und LB XVII, 325) wiederholt die grundsätzliche Pflicht zur Erstellung von Schutzräumen innerhalb der Zonengrenze. Nach Art. 1 Abs. 2 Bst. c VV zum EG bezeichnet der Regierungsrat die Zonengrenze. Nach dem Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 6. Juni 1972 (LB XIV, 77) bildet die Kantonsgrenze auch die Zonengrenze, das heisst, alle Neu- und Umbauten im Kanton sind als schutzraumbaupflichtig erklärt worden. Davon wurden Wohnbauten im Alpgebiet und auf Berggütern sowie Einfamilien- Ferienhäuser ausdrücklich ausgenommen. Das Militärdepartement kann allerdings gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VV zum EG auch weitere Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht anordnen. So insbesondere, wenn - wie vorliegend der Fall - die Erstellung von Schutzräumen aus technischen Gründen nicht vertretbar ist.
- das Gebäude muss abgelegen sein,
- es dürfen sich darin nur zeitweise Menschen aufhalten.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der Kanton auf einen Ersatzbeitrag verzichten.
Es verhält sich demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht so, dass Eigentümer von abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten und somit von der Schutzraumbaupflicht befreit sind, auch automatisch von der Ersatzbeitragsleistungspflicht enthoben werden. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Sachverhalte. Zuerst ist immer zu prüfen, ob ein Hauseigentümer von der Schutzraumbaupflicht ausgenommen ist. Dann muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob allenfalls auch kein Ersatzbeitrag geschuldet ist. Eine Bestimmung, die die Befreiung von der Ersatzpflicht vorsieht, besteht im kantonalen Recht - wie zuvor dargelegt - indes nicht.
Art. 6 Abs. 3 BMV stellt eine Kompetenznorm dar, eine sogenannte Kann-Vorschrift mit nicht zwingendem Charakter. Diese vom Bund erlassene Kompetenz vertraut dem Kanton eine Aufgabe an, ohne aber festzulegen, dass der Kanton diese bestimmte Zuständigkeit ausschöpfen muss ("fakultative Ermächtigung"; vgl. Haller/Häfelin, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1984, 105, RZ 355 sowie Yvo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Zürich 1980, 64 f.). Durch die Kompetenzverteilung von Art. 6 Abs. 3 BMV wird der Kanton somit nur ermächtigt, nicht aber verpflichtet, für besondere Fälle Ausnahmen von der Ersatzabgabepflicht anzuordnen. Tut er dies nicht, so liegt ein qualifiziertes Schweigen vor. Bei diesem Entscheid des Gesetzgebers ist es dem Richter aber verwehrt, eine von ihm zu schliessende Lücke anzunehmen (Haller/Häfelin, a.a.O., 37, RZ 121). Die Beschwerde ist im Hauptantrag daher abzuweisen.