Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 16, S. 23:
Art. 13 der Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt sowie Art. 23 ZGB.
Ein Buchhalter übt keine leitende Kaderfunktion aus, die den Schluss zuliesse, die Beziehungen zur Firma überträfen jene zu seinem Freundeskreis, zumal sich der Arbeitsort nicht an jenem Ort befindet, wo er sich während der Woche aufhält.
Entscheid des Regierungsrates vom 15. November 1988 (Nr. 780).
Aus den Erwägungen:
Der Einwohnergemeinderat ist der Auffassung, der Beschwerdeführer habe sich in K. niedergelassen. Dazu bedürfe er einer Niederlassungsbewilligung, die gegen Hinterlegung des Heimatscheines ausgestellt werde.
Der Ort der Niederlassung bestimmt sich nach denselben Kriterien, wie der Ort des Wohnsitzes. Es stellt sich somit die Frage, wo H. Wohnsitz hat.
Gemäss Art. 23 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Aufenthalt wird zum Wohnsitz, sobald zwischen der verweilenden Person und dem Ort eine festere, engere Verknüpfung entsteht. Diese Verknüpfung gründet auf der Absicht eines länger dauernden Verbleibens. Die Absicht braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Sie tritt nach aussen darin in Erscheinung, dass eine Person an einem Ort den Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Wenn sich die Beziehungen auf mehrere Orte verteilen, so liegt für die Bestimmung des Wohnsitzes das Hauptgewicht nicht auf dem Ort der Berufstätigkeit, sondern auf den Beziehungen des häuslichen Lebens zu nahen Angehörigen, Freundes- oder Bekanntenkreis (Tuor/Schnyder, ZGB, 10. Auflage, 1986, 78 f.).
Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer, und nichts in den Akten erlaubt es, seine Erklärungen zu entkräften, seine gesellschaftlichen und familiären Kontakte und somit der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen lägen in M. Die Rechtsprechung hat angenommen, man könne die beruflichen Interessen nicht vor die Gefühlsbeziehungen setzen aus dem einzigen Grund, weil der Beschwerdeführer ledig sei. Der Ort, wo sich die Eltern und die Freunde befinden, bestimmt den Wohnsitz, wenn aus der Haltung des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er diesen affektiven Bindungen eine wichtige Bedeutung beimisst (Pra. 74 [1985] Nr. 147).