VVGE 1987/88 Nr. 17
VVGE 1987/88 Nr. 17Ow Verwaltungsbehoerde
VVGE 1987/88 Nr. 17, S. 25: Art. 5 und Art. 15 GebOStV. Im Verwaltungsverfahren besteht gestützt auf Art. 4 BV ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Entscheid des Regierungsrates vom 29. März 1988 (Nr. 1395). Aus den
Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 17, S. 25:
Art. 5 und Art. 15 GebOStV.
Im Verwaltungsverfahren besteht gestützt auf Art. 4 BV ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Entscheid des Regierungsrates vom 29. März 1988 (Nr. 1395).
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie sei selbst nicht in der Lage, eine Beschwerde zu formulieren und vermöge infolge ihres niedrigen Einkommens die Rechtsvertretung nicht zu bezahlen. Das kantonale Recht regelt die unentgeltliche Rechtspflege weder für das Verwaltungs- noch das Verwaltungsgerichtsverfahren. Das Bundesgericht leitet den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege jedoch aus Art. 4 der Bundesverfassung ab. Es hat diesen Grundsatz auch auf das Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Kantone ausgedehnt (BGE 112 Ia 14 ff.). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege umfasst dabei nicht nur die ganze oder teilweise Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sondern auch, soweit dies zur Wahrung der Interessen des unbemittelten Bürgers erforderlich ist, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Als weitere Voraussetzungen müssen gegeben sein, dass das Rechtsbegehren nicht zum vorneherein aussichtslos erscheint und die verlangten Prozesshandlungen nicht offensichtlich prozessual unzulässig sind (BGE 110 Ia 27,104 Ia 73). Der Entscheid muss ausserdem für die gesuchstellende Partei von erheblicher Tragweite sein. Schliesslich kann der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nur in den Fällen bejaht werden, wo sich die aufgeworfenen Fragen nicht leicht beantworten lassen und die das Gesuch stellende Partei selber nicht rechtskundig ist (BGE 104 Ia 77).