Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 18, S. 26:
Art. 15 Abs. 1 GebOStV.
Im Fall eines Abschreibungsentscheids ist vom Prinzip des Obsiegens/Unterliegens auszugehen. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wird die Parteientschädigung in der Regel gemäss den Prozessaussichten verlegt.
Entscheid des Regierungsrates vom 16. August 1988 (Nr. 416).
Aus den Erwägungen:
Dieser Artikel regelt die Ausrichtung von Parteientschädigungen bei Beendigung des Verfahrens durch einen Sachentscheid. Eine ausdrückliche Regelung bei Beendigung ohne einen Sachentscheid fehlt. Diese Lücke ist mittels Auslegung zu füllen.
Auch in diesem Falle können die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, LB XIII, 88) zur Auslegung von Art. 15 GebOStV herangezogen werden (im Gegensatz zur Bestimmung von Art. 20 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV), die eine grundsätzlich andere Regelung beinhaltet (VVGE 1976 und 1977, 126)).
Nach Art. 93 ZPO hat die unterlegene Partei die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen. Bei Gegenstandslosigkeit hat der Richter das Tragen der Kosten nach seinem Ermessen zu verteilen (Art. 95 ZPO). Bei einem Klagerückzug gilt die rückziehende Partei als unterliegende Partei. Ebenso ist im Verwaltungsverfahren die rückziehende Partei keine obsiegende und hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (ebenso Gygi, a.a.O., 327). (Ausführungen darüber, dass kein Rückzug der Beschwerde, sondern Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vorliegt).