Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 2, S. 3:
Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts.
Diese Bestimmung verstösst gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und ist nicht mehr anwendbar.
Entscheid des Regierungsrates vom 8. November 1988 (Nr. 739).
Sachverhalt:
Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts lautet:
"Erwirbt ein Ausländer oder Staatenloser, dessen Ehefrau und unter der elterlichen Gewalt stehenden Kinder das Bürgerrecht des Kantons Obwalden besitzen, das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht in einem andern Kanton und sind die Ehefrau und die Kinder in diesen Bürgerrechtserwerb eingeschlossen, so verlieren diese auf den gleichen Zeitpunkt ihr bisheriges obwaldnerisches Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht."
Diese Gesetzesbestimmung war auf das alte Eherecht zugeschnitten, nach dem der Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der Familie galt und wonach die Ehefrau mit der Heirat das Bürgerrecht des Ehemannes annahm und ihres verlor.
In Anwendung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) hat der Bundesgesetzgeber auf den 1. Januar 1988 beschlossen, u.a. die bürgerrechtlichen Wirkungen der Ehe zu ändern. Danach gilt nunmehr, dass die Ehefrau das Bürgerrecht des Ehemannes erwirbt, "ohne das Bürgerrecht zu verlieren, das sie als ledig hatte" (Art. 161 ZGB). Während einer einjährigen Übergangsfrist haben Frauen, die sich unter dem alten Eherecht verheirateten, Gelegenheit, ihr früheres Bürgerrecht wieder anzunehmen (Art. 8b SchlT ZGB). Dies gilt auch für die Frauen, die ihr angestammtes Bürgerrecht mit der Einbürgerung ihres ausländischen Ehemannes verloren haben.
Aus dieser Rechtslage folgt, dass Art. 18 Abs. 4 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes unter heutigen Gesichtspunkten gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstösst. Nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist, die in der Angelegenheit ein Korrektiv darstellte, wird die Anwendung von Art. 18 Abs. 4 zu Bürgerrechtsverlusten führen, die vor der Bundesverfassung nicht standhalten.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 76 Abs. 1 KV ist der Regierungsrat die oberste vollziehende Behörde. Er ist namentlich befugt, die Gesetze zu vollziehen (Art. 76 Abs. 2 Ziff. 1 KV). Da die Vollzugskompetenz bei ihm liegt, ist er auch befugt, durch höheres Recht derogiertes kantonales Recht vom Vollzug auszunehmen.
Im vorliegenden Fall müsste Art. 18 Abs. 4 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes mittels Volksabstimmung aufgehoben werden, um formell ausser Kraft zu treten. Gegen ein solches Vorgehen spricht im gegenwärtigen Zeitpunkt, dass bei der Ausserkraftsetzung von verfassungswidrigem kantonalem Recht der Stimmbürger keine echte Wahl hat. Im weitern spricht dagegen, dass eine Revision des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts zur Zeit in den eidgenössischen Räten behandelt wird, die eine vollständige Überarbeitung der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung notwendig machen wird.
Es empfiehlt sich daher, von einer Volksabstimmung abzusehen und die Zivilstandsämter sowie das Zivilstandsinspektorat auf die Rechtswidrigkeit von Art. 18 Abs. 4 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes hinzuweisen und ihnen die Weisung zu erteilen, diese Bestimmung bis auf weiteres nicht mehr anzuwenden.