VVGE 1987/88 Nr. 20
VVGE 1987/88 Nr. 20Ow Verwaltungsbehoerde
VVGE 1987/88 Nr. 20, S. 27: Art. 24 Abs. 1 RPG und; Art. 4 Abs. 3 BauG. Um der Gefahr eines Missbrauchs vorzubeugen, kann eine Raumplanungsbewilligung mit einem Zweckentfremdungsverbot sowie einem Abparzellierungsverbot verbunden werden (E
Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 20, S. 27:
Art. 24 Abs. 1 RPG und; Art. 4 Abs. 3 BauG.
Um der Gefahr eines Missbrauchs vorzubeugen, kann eine Raumplanungsbewilligung mit einem Zweckentfremdungsverbot sowie einem Abparzellierungsverbot verbunden werden (Erw. 3).
Entscheid des Regierungsrates vom 24. März 1987 (Nr. 1390).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 4 Abs. 3 des Baugesetzes vom 4. Juni 1972 (BauG) kann der Gemeinderat eine Baubewilligung unter Auflagen oder Bedingungen erteilen, die mit dem Bauvorhaben in einem direkten Zusammenhang stehen. Auflagen können im Grundbuch auf die Anmeldung der Behörde hin angemerkt werden. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Auflage ist, dass sie sich aus dem Sinn des Rechtssatzes ergibt, auf den sich die Baubewilligung stützt, und ein hinreichender Sachzusammenhang zwischen dieser sowie der Auflage besteht (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 1977, 426). Dies ist hier der Fall, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Abweichend davon können Errichtung und Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 Abs. 1 RPG ausnahmsweise bewilligt werden, wenn deren Zweck einen solchen Standort erfordert (Bst. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b).
Die raumplanerische Bewilligung für den Wagenschopf konnte durch das Baudepartement nur erteilt werden, weil es die landwirtschaftliche Zweckbestimmung des Wagenschopfs bejahte und daher davon ausging, dieser sei standortgebunden. Diese Bewilligungserteilung birgt aber die Gefahr eines Missbrauchs in sich, da der Wagenschopf ohne weiteres verkauft oder abparzelliert werden kann und der neue Eigentümer ihn irgendeiner Nutzung zufügen kann. Dem kann mit einem Zweckentfremdungsverbot beigekommen werden. Mit einem Zweckentfremdungsverbot kann aber nicht verhindert werden, dass der Wagenschopf abparzelliert wird und A.K. von neuem geltend macht, die Führung des Landwirtschaftsbetriebes erfordere die Erstellung einer Baute als Ersatz für den Wagenschopf. Dieser Gefahr kann allein mit einem Abparzellierungsverbot beigekommen werden. Solche Auflagen sind allgemein üblich und verbreitet (EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N 19 zu Art. 16; ZBl 1982, 174 ff.). Sie stellen zwar eine Beeinträchtigung des Eigentums dar; dennoch sind Baubewilligungen mit solchen Auflagen noch die milderen Massnahmen als die Verweigerung der Baubewilligung schlechthin.