VVGE 1987/88 Nr. 21
VVGE 1987/88 Nr. 21Ow Verwaltungsbehoerde
VVGE 1987/88 Nr. 21, S. 28: Art. 24 Abs. 2 RPG. Eine Erweiterung von mehr als 60 Prozent kann nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden (Erw. 5). Entscheid des Regierungsrates vom 24. März 1987 (Nr. 1391). Aus den Erwägungen: 4. Im vorl
Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 21, S. 28:
Art. 24 Abs. 2 RPG.
Eine Erweiterung von mehr als 60 Prozent kann nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden (Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 24. März 1987 (Nr. 1391).
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Fall bestehen zwei Wohnbauten. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Baudepartementes genügt dieser Wohnraum für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes, auch wenn die beiden Wohnbauten sich auf verschiedenen Parzellen befinden. In der Beschwerde wird dies nicht in Zweifel gezogen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der bestehende Wohnraum grundsätzlich für den landwirtschaftlichen Betrieb ausreichend ist. Eine Vergrösserung der beiden Altbauten kann daher lediglich noch im Umfang von Art. 24 Abs. 2 RPG gestattet werden.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass im bestehenden Wohnhaus seit langem zwei Generationen zusammengelebt haben und im Neubau daher zwei getrennte Wohneinheiten vorgesehen sind, was aber ein entsprechend grösseres Projekt nach sich ziehe. Nach den gesetzlichen Raumplanungsvorschriften sind bauliche Vergrösserungen aber nur zulässig, wenn es sich unter dem Gesichtswinkel des Bauvolumens und der massgeblichen Nutzfläche um eine geringfügige Erweiterung handelt, die zudem noch die Identität der Baute wahrt.
Mit Beschluss vom 29. März 1983 hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz entschieden, dass der Abbruch eines Wohnhauses mit 156 m2 Bruttogeschossfläche mit einem gleichzeitigen Neubau von rund 300 m2 kein mit einer teilweisen Änderung verbundener Wiederaufbau ist (EGV-SZ 1983, 143). Am 7. März 1983 hat das Genfer Verwaltungsgericht festgehalten, dass es sich bei der flächenmässigen Erweiterung eines Gebäudes um mehr als die Hälfte und der Verdreifachung der Wohnfläche ebenfalls nicht mehr um eine teilweise Änderung im Sinne des Bundesrechts handeln kann (RDAF 1983, 209). Am 27. August 1986 hat der Regierungsrat in einem vergleichbaren Fall eine Vergrösserung einer Altbaute, welche eine Verdoppelung ausmachte, als unzulässig bezeichnet (RRB Nr. 507 i.S. Erbengemeinschaft E.). Das vorliegend zu beurteilende Neubauprojekt sieht eine Vergrösserung von mehr als 60% vor, was auf keinen Fall mehr als geringfügige Erweiterung, geschweige denn als Wahrung der Identität der Baute bezeichnet werden kann. Angesichts dieser Präzedenzfälle konnte das Baudepartement die nachgesuchte Bewilligung nicht erteilen.