VVGE 1987/88 Nr. 23
VVGE 1987/88 Nr. 23Ow Verwaltungsbehoerde07.06.1988
VVGE 1987/88 Nr. 23, S. 30: Art. 27 Abs. 2 BauG. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinden, im Baureglement für einzelne Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorzusehen, die nicht der allgemeinen Ausnahmebewilligungsbestimmung des Baugesetz
Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 23, S. 30:
Art. 27 Abs. 2 BauG.
Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinden, im Baureglement für einzelne Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorzusehen, die nicht der allgemeinen Ausnahmebewilligungsbestimmung des Baugesetzes unterliegen.
Entscheid des Regierungsrates vom 7. Juni 1988 (Nr. 186).
Aus den Erwägungen:
Nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 BauG sind die letzteren Ausnahmebewilligungen, die im BauR ausdrücklich vorgesehen sind, von den allgemeinen Ausnahmebewilligungen, die nur dann erteilt werden dürfen, wenn keine wichtigen privaten Interessen verletzt werden, zu unterscheiden. Der Gemeinderat hat hier zu prüfen, ob der Ausnahmebewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen. Insbesondere werden arbeitshygienische Nachteile und feuerpolizeiliche Gründe genannt. Die Verletzung der privaten Interessen ist hier nur insofern von Bedeutung, als keine wohnhygienischen unzumutbaren Verhältnisse entstehen dürfen. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, dass das BauR eine Gebäudehöhe von 20 m vorsehen dürfte (Art. 12 Abs. 8 BauG). Eine solche Zonenvorschrift wäre zulässig. Eine Gemeinde kann aber eine niedrigere Gebäudehöhe festlegen und sich vorbehalten, im Einzelfall Ausnahmen davon zu bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Darum geht es hier.