Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 24, S. 30:
Art. 27 BauG; Art. 112 BauR Engelberg sowie; Art. 966 Abs. 1 ZGB.
Die Eintragung eines nicht baureglementskonformen Näherbaurechts kann nicht verweigert werden, wenn hiefür die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung besteht. Kognition des Grundbuchverwalters.
Entscheid des Regierungsrates vom 16. August 1988 (Nr. 378).
Aus den Erwägungen:
In Abs. 2 dieser Bestimmung wird dem Gemeinderat die Befugnis eingeräumt, Ausnahmebewilligungen zu erteilen, jedoch nur aus schützenswerten Interessen des Grundeigentümers und sofern dadurch keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden.
Die Baureglemente der Gemeinden können überdies für einzelne Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorsehen. Solche Ausnahmen bedürfen jedoch einer Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 112 des Baureglementes Engelberg vom 21. April 1987 (regierungsrätliche Genehmigung) präzisiert die Handhabung von Ausnahmebewilligungen, indem sie deren Erteilung als zulässig erklärt, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und einer Befreiung weder Sinn und Zweck der Vorschriften noch sonstige öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.
Es besteht demnach die Möglichkeit, eine Baubewilligung als Ausnahmebewilligung in Abweichung von den gesetzlichen Abständen zu erteilen, wenn ein entsprechender Dienstbarkeitsvertrag für das Näherbaurecht, Grenzbaurecht bzw. Überbaurecht mit Eintragung im Grundbuch vorliegt. Der Grundbucheintrag steht dabei nicht im Widerspruch zum Baurecht.
Zum nämlichen Ergebnis gelangt ein Entscheid aus dem Kanton Bern, worin es heisst: "Der Eintrag der Dienstbarkeit im Grundbuch kann daher nicht abgelehnt werden. Er wäre nur abzulehnen, wenn das Gesetz die Ausübung der Dienstbarkeit schlichtweg verböte" (ZBGR 49, 1968, S. 28 ff.).
Es ist an sich nicht Sache des Grundbuchbeamten, das Rechtsverhältnis, welches der Anmeldung zugrunde liegt, in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Er hat allerdings zu prüfen, ob das angemeldete Recht überhaupt eintragungsfähig ist. Selbst wo ein richterliches Urteil vorliegt, hat er zu untersuchen, ob der Richter zuständig war und die Massnahme gegen die gemäss Grundbuch legitimierte Person ergriffen wurde, ob gesetzliche Voraussetzungen des einzutragenden Rechtes offensichtlich nicht erfüllt sind oder die richterliche Massnahme zur Rechtsordnung offensichtlich im Widerspruch steht (vgl. Tuor/Schnyder, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 10. Auflage 1986, S. 600 f.).
Bedarf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes einer behördlichen Genehmigung, so hat der Grundbuchführer zu prüfen, ob diese von der zuständigen Behörde erteilt worden ist (vgl. SJK Nr. 1278, S. 5). Dem Grundbuchführer steht es aber nicht zu, möglichen Nichtigkeitsgründen nachzuforschen oder anstelle der Parteien einen Willensmangel geltend zu machen (vgl. Pra 70 [1971] Nr. 240).