Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 25, S. 32:
Art. 12 Abs. 1 VV zum BauG; Art. 33 RPG sowie; Art. 4 BV.
Die Revision eines Zonenplanes ist nicht in der Gemeinde wohnhaften Grundeigentümern nicht mit einer persönlichen Mitteilung anzuzeigen.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. August 1987 (Nr. 428).
Aus den Erwägungen:
Wie sich aus den Akten ergibt, waren die Planungsunterlagen für die Ortsplanungsrevision vom 22. März bis 10. April 1984 öffentlich aufgelegt. Die Planauflage wurde am 22. März 1984 im Amtsblatt bekanntgegeben. Gemäss Art. 12 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 18. April 1972 (VV zum BauG) konnten während dieser Frist Einsprachen beim Einwohnergemeinderat und gegen ablehnende Einspracheentscheide Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. Somit entsprach das Verfahren auch Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), in welchem verlangt wird, dass Nutzungspläne öffentlich aufgelegt werden und dass mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde mit voller Überprüfungsbefugnis zur Verfügung steht. Gegen die Ortsplanungsrevision hatte der Beschwerdeführer aber innert der Rechtsmittelfrist keine Einsprache erhoben.
Etwas anderes mag einzig gelten, wenn die gesetzlichen Grundlagen massgeblich geändert worden sind und sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der Vorschriften oder Pläne so gewandelt haben, dass das öffentliche Interesse an den mit diesen verbundenen Eigentumsbeschränkungen dahingefallen sein könnte oder falls weder der Betroffene noch sein Rechtsvorgänger Gelegenheit erhalten hatten, im Planverfahren ihre Interessen wahrzunehmen (Aldo Zaugg, a.a.O., N. 2 zu Art. 35 BauG; BGE 108 Ib 94,107 Ia 334 Erw. 1b sowie VVGE 1981 und 1982, Nr. 43, Erw. 2 mit weiteren Hinweisen). Hat sich indes die betreffende Person am vorausgegangenen Verfahren nicht beteiligt und treffen keine der vorgenannten Voraussetzungen zu, so muss aus solcher Abwesenheit gefolgert werden, dass ein schutzwürdiges Interesse am Rechtsschutz allgemein fehlt (BGE 108 Ib 94; Leo Schürmann, Bauund Raumplanungsrecht, Bern 1984, 272 und 282).
Art. 4 Abs. 1 und 2 RPG statuiert, dass die Bevölkerung über die Ziele und den Ablauf der Nutzungsplanung unterrichtet wird und in geeigneter Weise daran mitwirken kann. Die Mitwirkung verlangt vorab, dass die Entwürfe in geeigneter Form öffentlich bekanntzumachen sind, bevor darüber Beschluss gefasst wird (Leo Schürmann, a.a.O., 149). Art. 12 Abs. 1 VV zum BauG bestimmt, dass die Interessierten vom Gemeinderat über den Erlass und allfällige Abänderungen des Baureglementes, von Bebauungs- und Teilbebauungsplänen usw. zum voraus zu orientieren sind.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er damals nicht befähigt oder veranlasst war, Einsprache zu erheben. Vielmehr beanstandet er, dass er durch keine persönliche Mitteilung auf die geplante Auszonung seines Grundstückes aufmerksam gemacht worden sei.
Das Gesetz sagt nicht, wer auf welche Weise informiert werden soll. Immerhin verlangt das Gesetz Auswärtigen gegenüber auch keine besondere Form der Information (Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981. N. 1 zu Art. 4 RPG). Das Gemeinwesen darf somit auch von nicht ortsansässigen Eigentümern bestimmte Bemühungen - wie beispielsweise Lektüre örtlicher Zeitungen - verlangen. Diese Auffassung ist jedenfalls nicht verfassungswidrig. Eine Pflicht zur persönlichen Benachrichtigung der einzelnen Grundeigentümer im Rahmen einer Gesamtüberprüfung der Ortsplanung lässt sich nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV) herleiten und besteht nur insofern, als sie im kantonalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 106 Ia 312, Erw. 1a; Aldo Zaugg, a.a.O., N. 56 Einleitung). Eine entsprechende Norm ist im kantonalen Recht (mit Ausnahme von Art. 13 Abs. 2 VV zum BauG) indessen nicht vorgesehen.
Diese Sorgfaltspflicht ist umso grösser, je grösser die objektiv zu erwartende Möglichkeit von Auswirkungen auf die von der Ortsplanung mittelbar betroffenen Grundeigentümer ist. An die Sorgfaltspflicht sind strenge Anforderungen zu stellen. Da vorliegend der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben von der geplanten Ortsplanungsrevision wusste und sich für diese nach seinen eigenen Angaben "rege interessierte", ist es umso unverständlicher, weshalb er nicht rechtzeitig die nötigen Massnahmen zur Wahrung seiner Interessen ergriffen hat.