Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 26, S. 34:
Art. 5 des Strassenreglementes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen und; Art. 89 Abs. 1 KV.
Die Beibehaltung eines ortsgebräuchlichen Namens verstösst nicht gegen die Rechtmässigkeit. Der Entscheid, ob eine 15 m lange Zufahrtsstrasse mit einer eigenen Strassenbezeichnung versehen werden soll, liegt im Ermessen des Dorfschaftsgemeinderates.
Entscheid des Regierungsrates vom 29. September 1988 (Nr. 600).
Aus den Erwägungen:
Grundsätzlich regelt gemäss Art. 37 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; LB XIII, 1) der Kanton das Strassenwesen. Mit der Strassenverordnung vom 14. September 1935 (StV; LB VII, 159) ist der Kantonsrat dieser Pflicht nachgekommen. In Art. 19 StV überträgt der Kanton den Einwohnergemeinden die Aufgabe der Neuanlage und des Ausbaues von Gemeindestrassen. Aufgrund dieser Aufgabe hat der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen das Strassenreglement vom 27. Juni 1967 erlassen. Dieses Strassenreglement wurde vom Regierungsrat am 1. Dezember 1970 genehmigt. Art. 5 des Strassenreglementes überträgt die Aufgabe der Namensgebung für alle Strassen dem Dorfschaftsgemeinderat. Die Namensgebung für Strassen ist somit Aufgabe der Dorfschaftsgemeinde. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV unterstehen die Gemeinden der Aufsicht des Regierungsrates. Soweit durch die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates aber nur auf die Rechtmässigkeit von Beschlüssen. Nur bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat geeignete Massnahmen verfügen und nötigenfalls das Recht der Selbstverwaltung einschränken (Art. 89 Abs. 2 KV).
Eine Pflichtverletzung des Dorfschaftsgemeinderates bei der Namensgebung liegt nicht vor und wird auch zu Recht nicht gerügt. Am 22. Mai 1975 hat der Dorfschaftsgemeinderat das Strassenverzeichnis veröffentlicht (Obwaldner Amtsblatt 1975, 509 ff.). Darin wurde die Bezeichnung Giglenstrasse auf Seite 510 aufgeführt. Dieses Strassenverzeichnis wurde gestützt auf Art. 5 StV erlassen. Die Strassenbenennung durch den Dorfschaftsgemeinderat hat demnach eine genügende gesetzliche Grundlage. Dasselbe gilt auch für den Beschluss des Dorfschaftsgemeinderates vom 8. März 1988, worin er das Gesuch um Erteilung einer neuen Strassenbenennung für die Überbauung an der Giglenstrasse ablehnte. In diesem negativen Entscheid kann keine Pflichtverletzung erkannt werden.
Somit verbleibt dem Regierungsrat gemäss Art. 89 Abs. 1 KV nur die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Beschlusses. Dabei ist Art. 5 Satz 2 des Strassenreglementes zu beachten, der besagt, dass bei der Namensgebung vorhandene Flurnamen oder andere ortsgebräuchliche Namen sowie Wünsche privater Eigentümer nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollen. Wenn der Dorfschaftsgemeinderat an der Bezeichnung Giglenstrasse festhält, so tut er dies in Beibehaltung dieses ortsgebräuchlichen Namens, der schon lange als Strassenbezeichnung verwendet wird. Auch ist der Dorfschaftsgemeinderat den Beschwerdeführern insofern entgegengekommen, als keine Buchstabenzusätze zu den Nummern angebracht werden sollen. Der Entscheid, ob eine rund 15 m lange Zufahrtsstrasse genügend lang ist, um mit einer eigenen Strassenbezeichnung versehen zu werden, liegt im Ermessen des Dorfschaftsgemeinderates. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass lediglich drei Häuser nicht direkt an der Giglenstrasse liegen, scheint die getroffene Lösung des Dorfschaftsgemeinderates als vertretbar und nicht gegen den Grundsatz der Rechtmässigkeit verstossend. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens liegt nicht vor (vgl. VGE vom 19. Dezember 1980 i.S. J.B., Erw. 2), so dass die Beschwerde abgewiesen werden muss.