Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 27, S. 35:
a) Art. 48 Bst. a VwVG und; Art. 103 Bst. a OG.
Im Auflageverfahren nach der Nationalstrassengesetzgebung sind nur gesamtschweizerische Vereinigungen einspracheberechtigt. Die Verbandsbeschwerde ist nur dann möglich, wenn eine grosse Zahl der Verbandsangehörigen selber berechtigt wäre, Einsprache zu erheben (Erw. 3).
b) Art. 6 NSG.
Das Bewilligungsverfahren für den Bau eines Werkhofes richtet sich nach den Bestimmungen des Nationalstrassengesetzes (Erw. 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 15. Dezember 1987 (Nr. 994).
Aus den Erwägungen:
Art. 103 Bst. c OG berechtigt zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausser den in Bst. a und b Genannten jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt. Nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) steht, soweit gegen kantonale Verfügungen die Beschwerde an den Bundesrat oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, das Beschwerderecht auch den gesamtschweizerischen Vereinigungen zu. Regionale oder lokale Organisationen sind vom Beschwerderecht ausgeschlossen (BGE 98 Ib 124; ZBl 1977, 404, Anm. 7; RRB vom 13. Januar 1987 i.S. Instandstellung der Strasse ins Kleine Melchtal, Beschwerde der WWF-Regionalgruppe Obwalden). Die Einsprache erfolgte von der WWF-Sektion Unterwalden und nicht von der gesamtschweizerischen Organisation des WWF. Damit entfällt die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis nach Art. 12 NHG zum vornherein. Die Einsprachebefugnis entfiele auch, wenn es um die Anfechtung einer kantonalrechtlichen Baubewilligung ginge. Natur- und Heimatschutzorganisationen sind nämlich nicht ohne gesetzliche Grundlage zur Anfechtung von kantonalen Baupolizeibewilligungen legitimiert, denn es bedarf einer gesetzlichen Spezialermächtigung, um bestimmte Vereinigungen mit dem Beschwerderecht auszustatten (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 165; Thomas Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechtes, Zürich 1980, 224, Rz 46). Eine solche gesetzliche Grundlage fehlt im kantonalen Baurecht.
Die Rechtsprechung lässt zwar auch die sogenannte Verbandsbeschwerde zu, wenn eine grosse Anzahl der Verbandsangehörigen nach den Grundsätzen über das allgemeine Beschwerderecht selber berechtigt wäre, die in Frage stehende Verfügung anzufechten (Gygi, a.a.O., 159 ff; Beat W. Hess, Zum formellen Bauordnungsrecht des Kantons Obwalden, Sarnen 1980, 55; VVGE 1981 und 1982, 155 ff; EGV-SZ 1985, Nr. 1, Erw. 36). Dass diese Voraussetzung hier erfüllt wäre, ist nicht dargetan und wird auch nicht behauptet.
Der Bau der Nationalstrassen richtet sich grundsätzlich nach Bundesrecht. Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere auch Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen (Art. 6 NSG). Der in Frage stehende Werkhof ist für den Betrieb und den Unterhalt der N8 direkt erforderlich und gehört daher ebenfalls zur Nationalstrasse. Anlagen, die für den Betrieb und den Unterhalt der Nationalstrassen nicht direkt erforderlich sind, werden als Nebenanlagen bezeichnet; für diese gilt es, auch die kantonalen Bauvorschriften zu beachten (Art. 7 NSG). Nebenanlagen sind Tankstellen und damit örtlich verbundene Informationsstellen, Verkaufsräume (Kioske), Erfrischungsräume, Restaurants und Beherbergungsbetriebe (Art. 4 VV zum NSG). Somit richtet sich das Bewilligungsverfahren für den Werkhof ausschliesslich nach den Bestimmungen des Nationalstrassengesetzes.