Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 28, S. 36:
a) Art. 47 Abs. 1 LSV.
Seit dem Inkrafttreten der LSV unterstehen noch nicht rechtskräftig bewilligte Bauvorhaben dieser Verordnung (Erw. 4).
b) Art. 7 Abs. 1 LSV.
Bei der Vornahme einer Lärmprognose darf sich die Baubewilligungsbehörde in der Regel auf die Angaben des Herstellers der Anlage verlassen, zumal wenn solche Anlagen bereits in einer Gemeinde in Betrieb sind (Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 2. Juni 1987 (Nr. 164).
Aus den Erwägungen:
- Die Vorinstanz hat ihren Entscheid vom 12. Januar 1987 auf die Grenzrichtwerte der eidgenössischen Expertenkommission für Lärmbekämpfung abgestützt ("Lärmbekämpfung in der Schweiz", EJPD, 1963, EDMZ). Für die gemischte Zone (Wohnhäuser mit Wirtschaften, kleineren und grösseren Gewerbebetrieben) sind die entsprechenden Werte von dieser Kommission auf 45 dB (A) nachts und 60 dB (A) tags festgelegt worden.
Seit 1. April 1987 ist die eidgenössische Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) in Kraft. Gemäss Art. 47 Abs. 1 LSV gelten ortsfeste Anlagen dann als neue ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist. Dies trifft vorliegend zu. Somit hat sich der Entscheid ausschliesslich auf die neue Lärmschutzverordnung zu stützen.
Ortsfeste Anlagen dürfen nur dann noch errichtet werden, wenn die Lärmimmissionen, die durch diese Anlagen allein in der Umgebung erzeugt werden, die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV); die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Aldo Zaugg, a.a.O., N. 23 zu Art. 24 BauG). In Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen, gilt die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Gemäss Anhang 6 Ziff. 2 LSV betragen die Planungswerte in der entsprechenden Stufe III: tags 60 dB (A) und nachts 50 dB (A).
- In ihrer Bestätigung gibt die Lieferfirma die Lärm-Grenzrichtwerte mit 60 dB (A) tags bzw. 45 dB (A) nachts an. Aufgrund dieser Angaben ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner in der Tat nicht einzusehen, wieso die bekanntgegebenen Grenzwerte - selbst wenn sie ziemlich genau an die Grenze des Zulässigen herankommen - die Bewilligungsbehörde veranlassen sollten, eine spezielle Expertise oder weitere Abklärungen über das genaue Ausmass der von der geplanten Baute zu erwartenden Immissionen einzuholen. Angesichts dieser Sachlage und in Anbetracht dessen, dass bereits zwei solche Anlagen im Betrieb sind und noch nie zu irgendwelchen Beanstandungen Anlass gegeben haben, durfte der Einwohnergemeinderat in guten Treuen die Bewilligung für die geplante Anlage erteilen. Des weitern bestand seitens der Bewilligungsbehörde keine Veranlassung, an der Richtigkeit der gemachten Angaben zu zweifeln. Wie der Beschwerdegegner richtig feststellt, können auch aus dem Umstand, dass die Grenzrichtwerte der Anlage das Mass des Zulässigen beinahe erreichen, keine weitergehenden Schlüsse gezogen werden, als dass es sich sich dabei um eine Garantieerklärung handelt, mit welcher bestätigt wird, dass mit der Anlage die erforderlichen Grenzrichtwerte auf jeden Fall eingehalten werden können. Die Baubewilligungsbehörde wird anlässlich der Bauabnahme deren Einhaltung überprüfen. Offenkundig unbegründet ist auch der Einwand der Beschwerdeführer, die Bewilligungsbehörde habe die Nacht-Grenzrichtwerte nicht berücksichtigt. Von ungenügender Sachverhaltsabklärung bzw. Willkür kann folglich keine Rede sein.
Die Beschwerdeführer bzw. die Baubewilligungsbehörde haben grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit, gegen eine tatsächliche Überschreitung der Belastungsgrenzwerte der Lärmschutzverordnung einzuschreiten.