Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 29, S. 38:
a) Art. 9 Abs. 3 des Medizinalgesetzes.
Seit Inkrafttreten der Luftreinhalteverordnung sind Verfügungen gegen Geruchseinwirkungen nur noch gestützt auf diese Verordnung möglich (Erw. 3 und Erw. 4).
b) Art. 2 Abs. 5 LRV.
Wenn keine Immissionsgrenzwerte vorliegen, sind Immissionen dann übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in seinem Wohlbefinden erheblich gestört wird (Erw. 5).
c) Art. 8 LRV.
Bestehende stationäre Anlagen sind zu sanieren, wenn sie den Anforderungen der LRV nicht entsprechen. Zuständigkeit und Verfahren (Erw. 6).
Entscheid des Regierungsrates vom 16. August 1988 (Nr. 373).
Aus den Erwägungen:
Der Entscheid des Einwohnergemeinderates Sarnen stützt sich auf das Medizinalgesetz (MedG), welches in erster Linie das öffentliche Gesundheitswesen ordnet. In Art. 9 Abs. 3 MedG wird der Gemeinderat ermächtigt, im Einzelfall Verfügungen zu treffen, die in die Rechte und Pflichten von Privatpersonen eingreifen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte polizeiliche Generalklausel, wie sie auch in Art. 24 und 31 Abs. 3 der Kantonsverfassung Kanton und Gemeinden allgemein zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit bzw. zur Reinhaltung der Luft zur Verfügung steht. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich die Verwaltung auf eine solche polizeiliche Generalklausel stützen, um mit einer Einzelverfügung oder Verordnung die öffentliche Ordnung und die Rechtsgüter des Staates und der Privaten gegen schwere und unmittelbar drohende Gefahren zu schützen (Thomas Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechtes, Zürich 1980, S. 144-147 sowie BGE 106 Ia 61,100 Ia 146,94 I 142).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 MedG kann gegen gesundheitspolizeiliche Verfügungen der Sanitätsdirektion und gegen Verfügungen oder Entscheide des Sanitätsrates beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die durch den Schweinemastbetrieb verursachten Emissionen gesundheitsschädigend seien. Zudem habe sie alles technisch Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare unternommen, um die Emissionen zu unterbinden. Die Beschwerdegegner halten demgegenüber eine Gesundheitsschädigung durch die Geruchseinwirkung für möglich.
Diese Frage braucht indessen nicht beantwortet zu werden, wenn es sich ergibt, dass der Verwaltungsbehörde für die Erreichung ihres Zieles andere gesetzliche Mittel zur Verfügung stehen, welche unabhängig von einer Gesundheitsschädigung ein staatliches Eingreifen rechtfertigen. Mit andern Worten, die polizeiliche Generalklausel stellt eine "ultima ratio" dar, d.h. ein Mittel, zu dem einzig dann gegriffen wird, wenn keine andern spezifischen Vorschriften bestehen. Es entspricht der föderalistischen Auffassung und der in der Bundesverfassung verankerten Einzelaufzählung der Kompetenzen des Bundes, dass die Kantone für alle Rechtsgebiete zuständig sind, soweit nicht der Bund eine ihm von der Verfassung eingeräumte Kompetenz zum Erlass eines Bundesgesetzes nutzt. Mit dem Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) hat der Bund von der ihm im Art. 24septies BV eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und den Umweltschutz gesamtschweizerisch geregelt. In Art. 65 USG wird den Kantonen wiederum das Recht zugestanden, eigene Vorschriften bezüglich Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte usw., zu erlassen, bis der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Am 16. Dezember 1985 erliess der Bundesrat die Luftreinhalteverordnung (LRV). Infolge der derogativen Kraft des Bundesrechtes (vgl. Art. 2 Übergangsbestimmung BV) ist somit in bezug auf Geruchseinwirkung auch auf kantonaler Ebene einzig die Luftreinhalteverordnung anwendbar (vgl. Daniel Gfeller, Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz als Aspekt des Umweltschutzes, insbesondere im Kanton Aargau, Zürich 1984, S. 52 und 54). Daher könnte dem vom Beschwerdegegner J. angerufenen Art. 39 Abs. 3 des Baureglementes der Bezirksgemeinde Schwendi vom 21. Dezember 1975 lediglich die Bedeutung einer Ausführungsbestimmung zukommen, da gemäss Art. 35 LRV der Vollzug der Verordnung den Kantonen obliegt (Daniel Gfeller, a.a.O. S. 202).
Die Beschwerde der B. AG gegen den Entscheid des Einwohnergemeinderates Sarnen vom 23. Juni 1986, der sich auf das Medizinalgesetz stützt und im vorliegenden Zusammenhang von einer unzuständigen Instanz erlassen wurde, ist daher gutzuheissen.
Der Betrieb der B. AG befindet sich in einer ländlichen Gegend im übrigen Gemeindegebiet. Die Bewohner einer ländlichen Gegend haben vermehrt mit landwirtschaftlichen Immissionen zu rechnen. Sie müssen sich solcher Auswirkungen bewusst sein. Aber auch sie haben Anspruch auf ausreichende Wohnhygiene und -qualität. Der Beschwerdeführer hat deshalb auf die in der Nähe liegenden Wohnhäuser Rücksicht zu nehmen und stark störende Immissionen auf ein erträgliches Mass einzudämmen.
Die Luftreinhalteverordnung bezeichnet Immissionen, wenn für Schadstoffe keine Immissionsgrenzwerte vorliegen, was hier der Fall ist, dann als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV). In einer Erhebung durch die Kantonspolizei wurden 55 Personen im Umkreis von 500 m von der B. AG zu den Geruchsimmissionen befragt. Von den Befragten fühlten sich 21 Personen durch die Immissionen erheblich gestört. Bereits in einer Eingabe vom 12. August 1986 an den Bezirksgemeinderat haben sich über 100 Personen beschwert. Auffallend ist, dass einige Bewohner, welche sich 1986 durch die Schweinemästerei noch gestört fühlten, in der Erhebung durch die Polizei nicht mehr "als gestört" aufgeführt sind. Das scheint daraufhin zu deuten, dass eine Verbesserung der Immissionssituation eingetreten ist. Dafür spricht auch, dass gemäss Schreiben des Bezirksgemeinderates vom 17. Februar 1988 keine neuen Reklamationen eingegangen sind.
Da sich aber trotz allem immer noch ein wesentlicher Teil der Anwohner von den Geruchsimmissionen erheblich gestört fühlt, stellt sich die Frage nach weiteren Sanierungsmassnahmen. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Weiterführung der Schweinemästerei nicht verboten werden darf, wenn sich die Immissionen durch geeignete Massnahmen auf ein erträgliches Mass vermindern lassen. Die Beschwerdegegner verlangen denn auch nicht ein Verbot der Betriebsführung, sondern die Beseitigung der Immissionen. Die Beschwerdeführerin muss nur Massnahmen treffen, die in besonderem Masse geeignet sind, die Umweltbelastung entsprechend zu verringern. Sie hat nach eigenen Angaben die Ventilationsanlagen verbessert und den Tieren einen besonderen Futterzusatz zur Bindung des von den Exkrementen ausgehenden Geruches gegeben. Die Situation der Anwohner hat sich dadurch aber nicht wesentlich gebessert (von den befragten Anwohnern stellten gemäss Frage 6 der Erhebung 27 Personen keine Verminderung der Immissionen seit Oktober 1985 fest). Ein grosser Teil der befragten Personen (21 von 55) fühlt sich auch heute noch durch die von der Schweinemästerei ausgehenden Gerüche im Wohlbefinden erheblich gestört. Damit ist der Nachweis einer übermässigen Immission gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV erbracht.
Dass der Beschwerdeführer J. nicht eine überaus empfindliche Person ist, liegt auf der Hand. Er hat jahrelang die betriebsbedingten Immissionen des Schweinemastbetriebes unter der Führung des Vorgängers der Beschwerdeführerin ertragen.
Aus diesen Erwägungen hat die Beschwerdeführerin weitere Sanierungsmassnahmen zur Verhinderung der übermässigen Geruchsimmissionen vorzunehmen (Art. 5 Abs. 2 LRV). Der Grundsatz, dass Emissionen so tief als möglich zu halten sind, gilt nicht nur für neue umweltbelastende Bauten und Anlagen, sondern ebenso für bestehende (Art. 4 Abs. 1 LRV in Verbindung mit Art. 7 LRV).
Die Vollzugsbehörden haben auch zu prüfen, ob sich sogar eine Sanierungspflicht gemäss Art. 16 Abs. 4 USG rechtfertigt." Zwar ist die Forderung, eine Anlage sofort anzupassen, in aller Regel unmöglich zu erfüllen. Selbst wenn der Anlageninhaber sämtliche verfügbaren Kräfte auf die Sanierung verwendet, werden die Wahl der geeigneten technischen Lösung sowie die Organisation und Ausführung der nötigen Arbeiten eine gewisse Zeit beanspruchen. Wiegt aber die von der Anlage ausgehende Gefahr derart schwer, dass der Weiterbetrieb selbst während dieser beschränkten Zeit nicht toleriert werden kann, so kommt die Verpflichtung zur sofortigen Anpassung im Ergebnis dem Befehl zur (vorläufigen, eventuell teilweisen) Stillegung der Anlage gleich; durch Abs. 4 werden die Vollzugsbehörden - im Sinne einer ultima ratio - dazu ausdrücklich ermächtigt" (Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Teil IV, September 1987, zu Art. 16 USG, S. 7).