Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 33, S. 44:
Art. 12 Medizinalgesetz.
Die Ausübung der Fussreflexzonenmassage ist bewilligungspflichtig (Erw. 3). Eine Ausbildung von zweimal fünf Tagen ist keine genügende Ausbildung, damit die erforderliche Bewilligung erteilt werden könnte (Erw. 5 und Erw. 6).
Entscheid des Regierungsrates vom 31. Mai 1988 (Nr. 165).
Aus den Erwägungen:
Das Medizinalgesetz unterstellt in Art. 12 die Ausübung der Heilpraxis im weiteren Sinne am Menschen, wie insbesondere Massage oder Fusspflege der Bewilligung des Sanitätsrates. Der Kantonsrat erlasse hierüber eine Verordnung. In Ermangelung einer kantonsrätlichen Verordnung ist der Sanitätsrat gemäss Art. 4 des Medizinalgesetzes zuständig für die ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben und für die Begutachtung von Fragen und Vorbereitung von Erlassen; somit kann er auch Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen Berufes festlegen. Er hat sich dabei an die gesetzlichen Vorschriften zu halten, und sofern diese fehlen, auf die Auslegung des Gesetzes zu stützen.
In einem grundsätzlichen Entscheid vom 27. Juni 1984 wurde bezüglich Fusszonenreflexmassage durch den Sanitätsrat festgelegt, dass zur selbständigen Ausübung der Nachweis über eine Ausbildung im Gesundheitswesen mit Diplomabschluss und eine entsprechende Fachausbildung erbracht werden muss. Der Sanitätsrat kann sich dabei auf Entscheide anderer Gesundheitsbehörden abstützen. Insbesondere hat das Bezirksgericht Meilen in einem Urteil vom 2. August 1983 festgehalten, dass es sich bei Fusszonenreflexmassagen um eine Heilmethode handelt. Die Verfügung 7 des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Krankenversicherung betreffend die von den anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen vom 13. Dezember 1985 zählt in Art. 1 Abs. 1 Ziff. I 8 Bst. a die Massage reflexogener Zonen zu den anerkannten Heilanwendungen. Nach Art. 21 der Verordnung III über die Krankenversicherung betreffend die Leistungen der vom Bund anerkannten Krankenkassen und Rückversicherungsverbände sind diese Heilanwendungen zu entschädigen, wenn sie durch den Arzt angeordnet und durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden. In der Verordnung IV über die Krankenversicherung betreffend die Zulassung von medizinischen Hilfspersonen zur Betätigung für die Krankenkassen vom 11. März 1966 werden als medizinische Hilfspersonen Masseure, Heilgymnasten und Physiotherapeuten, Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie Ergotherapeuten abschliessend als medizinische Hilfspersonen bezeichnet. Masseure werden nur anerkannt, wenn sie über eine wenigstens dreijährige Fachausbildung mit erfolgreich abgelegten Prüfungen und eine zweijährige praktische Tätigkeit unter Aufsicht verfügen.
Selbst die von der Beschwerdeführerin beigezogene Leiterin der Flair Fachschule für Massage und kosmetische Fusspflege begrüsst grundsätzlich den Entscheid des Sanitätsrates. Sie weist darauf hin, dass es sich bei der Fussmassage um eine Bindegewebemassage handle, deren Ausübung und Ausbildung sie jedoch ablehne, solange es keine Regelungen gebe. Die Zonenmassage am Fuss werde jedoch niemals gefährlich. Allein die Ausbildung von zweimal fünf Tagen weist jedoch darauf hin, dass eine umfassende Kenntnis der Heiltätigkeiten kaum vermittelt werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über keine genügende Ausbildung.