VVGE 1987/88 Nr. 35
VVGE 1987/88 Nr. 35Ow Verwaltungsbehoerde16.08.1988
VVGE 1987/88 Nr. 35, S. 48: Art. 13 BewG; Art. 7 VV zum BewG. Der Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland ist nur im Rahmen von Stockwerkeigentum zulässig. Entscheid des Regierungsrates vom 16. August 1988 (Nr. 377). Aus den E
Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 35, S. 48:
Art. 13 BewG; Art. 7 VV zum BewG.
Der Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland ist nur im Rahmen von Stockwerkeigentum zulässig.
Entscheid des Regierungsrates vom 16. August 1988 (Nr. 377).
Aus den Erwägungen:
In Art. 13 BewG ermächtigt der Bund die Kantone, den Erwerb von Ferienwohnungen weitergehend, als dies bereits das BewG tut, einzuschränken. Mit Erlass von Art. 7 VV zum BewG hat der Kanton von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Er hat in Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung festgelegt, dass der Erwerb von Ferienwohnungen nur im Rahmen von Stockwerkeigentum zugelassen ist. Bei dieser Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine klare, unzweideutige Norm, die keiner Auslegung bedarf. Der rechtsverbindliche Sinn der Vorschrift wurde vom Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht: Ferienwohnungen sollen von Ausländern nur im Rahmen von Stockwerkeigentum erworben werden können. Mit dieser Formulierung werden alle übrigen Formen von Eigentum an Ferienwohnungen, die Ausländer erwerben wollen, ausgeschlossen. Von den praktischen Auswirkungen her betrachtet mag es durchaus zutreffen, dass die vorliegende Rechtssituation (Eigentum mit einem komplizierten Geflecht von gegenseitigen Grunddienstbarkeiten) jener von Stockwerkeigentum weitgehend entspricht. Tatsächlich besteht aber trotzdem Eigentum an der Terrassenwohnung und eben gerade nicht Stockwerkeigentum. Die Beschwerdeführerin ist nicht an die Einschränkungen, die das Gesetz für das Stockwerkeigentum vorsieht, gebunden. Auch wäre es möglich, die bestehenden vertraglichen Dienstbarkeiten wieder abzulösen und sich somit von der Stockwerkeigentumsähnlichkeit wieder zu entfernen.
Angesichts des vorliegenden eindeutigen Gesetzeswortlautes besteht keine Möglichkeit zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Terrassensiedlung N. Ob ein Grundstück und die vorhandenen Verhältnisse geeignet sind, Stockwerkeigentum zu begründen, kann nicht ausschlaggebend bei der Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage sein. Dabei ist lediglich auf die tatsächlichen Verhältnisse und den Gesetzeswortlaut abzustellen.