Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 36, S. 49:
a) Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Bodenverbesserungsverordnung.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung einer Subvention. Spricht das öffentliche Interesse gegen den beabsichtigten Bau, ist eine Subventionierung nicht angezeigt (Erw. 4).
b) Art. 79 Landwirtschaftsgesetz.
Für die Festlegung der Menge des anfallenden Hofdüngers in bezug auf die zur Verfügung stehende Ausbringfläche gelten die Richtlinien des eidgenössischen Meliorationsamtes (Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 1. September 1987 (Nr. 604).
Aus den Erwägungen:
Aus dieser Wesensumschreibung der Subvention ergibt sich, dass das geplante Vorhaben zum einen im öffentlichen Interesse stehen muss, zum andern ist aber auch erforderlich, dass der Empfänger bestimmten, sich aus dem Zweck der Subventionierungsvorschriften ergebenden Anforderungen genügt, ansonst die Subventionsberechtigung zum vornherein fehlt oder nachträglich in Frage gestellt werden kann (VPB 32 Nr. 108; ZBl 70 [1969] 274 f.).
Selbst wenn eine Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von Subventionen, wie hier mit Art. 1 Bodenverbesserungsverordnung vorliegt, besteht in der Regel kein Rechtsanspruch des einzelnen auf Ausrichtung einer Finanzhilfe. So auch im vorliegenden Fall. Die betreffende Verordnung stellt es nämlich grundsätzlich dem Rechtsfolgeermessen der Verwaltung anheim, ob im Einzelfall eine Subventionierung erfolgen soll oder nicht.
Der Beschwerdeführer ersucht um Subventionierung der auf seiner Liegenschaft zu erstellenden Jauchegrube. Zunächst gilt es zu prüfen, ob eine allfällige Subventionierung der Jauchegrube auch tatsächlich einem öffentlichen Interesse entspricht. Insbesondere gilt bei dieser Prüfung abzuklären, ob allenfalls nicht gerade öffentliche Interessen gegen den beabsichtigten Bau bzw. die Subventionierung des Vorhabens sprechen.
Das Eidgenössische Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971 (GSchG) hat zum Ziel, die Gewässer als natürlichen Lebensraum von Tieren und Pflanzen, als Speicher für gesundes Trinkwasser sowie als Bestandteil unseres Erholungsraumes zu schützen. Mitunter verpflichtet das Gewässerschutzgesetz auch den Landwirt, alle betrieblichen Massnahmen im Hinblick auf das Reinhalten der Gewässer mit gebotener Sorgfalt durchzuführen und allenfalls betrieblich ungenügende Einrichtungen zu sanieren. Entsprechendes statuiert auch das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 in Art. 79, wenn dort festgehalten wird, den allgemeinen Interessen der Umwelt, insbesondere der Erhaltung des Grundwassers und der damit verbundenen Trinkwasserversorgung sowie dem Schutze der Natur und der Wahrung des Landschaftsbildes sei Rechnung zu tragen.
Das ordnungsgemässe Anbringen der Flüssigdünger auf landwirtschaftlichen Nutzflächen gilt zwar nicht als Versickernlassen im Sinne von Art. 14 GSchG, dennoch sah sich das Eidgenössische Meliorationsamt in Zusammenarbeit mit den Bundesämtern für Landwirtschaft und Umweltschutz veranlasst, die Menge der anfallenden Hofdünger in bezug auf die zur Verfügung stehende Ausbringfläche gesamtschweizerisch festzulegen (vgl. Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Bern 1979, 26 ff. und 40 ff.).
Der höchstzulässige Besatz im Betrieb des Beschwerdeführers beträgt nach diesen Richtlinien nur 3,5 DGVE. Der bisherige Besatz nach Düngergrossvieheinheiten beträgt gemäss Viehzählung 1985 und 1986 5,93 DGVE; der geplante Besatz nach Aufnahme des Meliorationsamtes sogar 6,67 DGVE. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er behauptet, der Mist der Hühner sei bei der Berechnung dieser Werte nicht miteinzubeziehen (Wegleitung, a.a.O., 29), der fragliche Geflügelmist ist bei der Berechnung der entsprechenden Werte von massgebender Bedeutung. Die vom Amt für Meliorationen errechneten Werte übersteigen demnach den höchstzulässigen Besatz bei weitem. Unter Berücksichtigung der Anliegen und Ziele des Gewässer- bzw. Umweltschutzes wäre es geradezu willkürlich und bundesrechtswidrig, würde das geplante Vorhaben noch mit finanziellen Beiträgen seitens des Gemeinwesens und des Kantons unterstützt. Wie im übrigen aus den Akten zu entnehmen ist, entspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch der Praxis des Eidgenössischen Meliorationsamtes.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Düngerabnahmeverträge bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Subventionsgesuches vorliegen müssen, da gemäss Wegleitung (a.a.O., 44) die Lieferung von Hofdünger nur dann anerkannt werden soll, wenn eine klare vertragliche Verpflichtung im Rahmen eines Hofdünger-Abnahmevertrages vorliegt. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers geht somit fehl.