Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 38, S. 61:
Art. 48 Abs. 1 KV.
Einhaltung der Kündigungsfrist auch bei Nichtwiederwahl (Erwägung 1).
Eine provisorische Wiederwahl lässt sich auf keinen Rechtssatz stützen (Erwägung 2). Als im Vergleich zur Nichtwiederwahl mildere und daher auch ohne spezielle Grundlage zulässige Massnahme setzt sie voraus, dass unter den konkreten Umständen eine Nichtwiederwahl in formeller und materieller Hinsicht möglich gewesen wäre (Erwägung 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. April 1988.
Sachverhalt:
Am 26. Januar 1987 hatte der Gemeinderat auf Antrag des Schulrates das Arbeitsverhältnis mit Lehrer X auf den 31. Juli 1987 wegen mangelhafter Schulgebung gekündigt. Dagegen rekurrierte X beim Regierungsrat, der die Beschwerde guthiess und den Kündigungsbeschluss aufhob. In seiner Begründung rügte der Regierungsrat namentlich, dass der Sachverständige, auf dessen Bericht der Schulrat und der Gemeinderat im wesentlichen abgestellt hätten, nicht als unvoreingenommen gelten könne. Wenn nun die Wahlbehörde kurz nach Beendigung des ersten Fortbildungskurses, zu dessen Besuch sie X aufgefordert hatte, und zudem ohne vorherige Abklärungen das Arbeitsverhältnis kündigte, habe sie den Grundsatz des berechtigten Vertrauens des Bürgers verletzt. Angesichts des möglichen Verlustes der Existenzgrundlage erscheine die Kündigung zudem als unverhältnismässig, da der Gemeinderat nicht abgeklärt habe, ob der Beschwerdeführer in seiner Schulführung und in seinem Unterrichtsstil Fortschritte zeige. Abschliessend wies der Regierungsrat in seinem Entscheid darauf hin, dass es dem Gemeinderat anheim gestellt bleibe, von der ihm offenstehenden Möglichkeit der bloss provisorischen Wiederwahl Gebrauch zu machen, welche es ihm infolge der dadurch eingetretenen Lockerung des Dienstverhältnisses gestatten würde, dieses bei weiteren Anständen des Beschwerdeführers unter einfacheren Voraussetzungen zu beenden.
Hierauf beschloss der Gemeinderat am 13. Juli 1987, X für die Dauer eines Jahres, d.h. bis zum 31. Juli 1988 provisorisch wiederzuwählen sowie abzuklären, ob hinsichtlich der Schulführung und des Unterrichtstiles von X eine Verbesserung zu erkennen sei. Sollte dies nicht der Fall sein, würde er für das Schuljahr 1988/89 nicht mehr wiedergewählt werden.
Gegen diese provisorische Wiederwahl erhob X wiederum Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschluss sowie auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer "in einem festen, endgültigen Arbeitsverhältnis steht, im Sinne von Art. 26 der Verordnung über den Kindergarten und die Volksschule vom 30. Juni 1978". Dabei machte er im wesentlichen geltend, dass die Zurückversetzung in ein provisorisches Anstellungsverhältnis sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen könne. Sodann sei zu berücksichtigen, dass ein Lehrer nicht auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt werde und demnach auch nicht nach deren Ablauf jedesmal wieder gewählt werden müsse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass vorliegend das Arbeitsverhältnis - unter Vorbehalt einer fristgerechten Kündigung - auf unbestimmte Dauer fortbestehe. Nach der Aufhebung der Kündigung durch den Regierungsrat bestehe das Anstellungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde ohne weiteres fort und könne höchstens auf Ende des nächsten Schuljahres gekündigt werden. Der Regierungsrat hat die Beschwerde abgewiesen. In seiner Begründung führte er u.a. aus, dass im vorliegenden Fall die Amtsdauer in Abweichung von Art. 48 Abs. 1 KV auf ein Jahr festgelegt worden sei. Die Beamtung endige daher grundsätzlich mit Ablauf dieser einjährigen Amtsdauer und es bedürfe auf jeden Fall eines Wiederwahlaktes, damit das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Amtszeit fortbestehe, was auch stillschweigend erfolgen könne. Da die Nichtwiederwahl für den betroffenen Beamten in der Regel einen einschneidenden Eingriff in seine tatsächlichen, wenn auch nicht rechtlich geschützten persönlichen Verhältnisse darstelle, solle die provisorische Wiederwahl als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Das Verhältnismässigkeitsgebot vermöge es als angezeigt erscheinen lassen, anstatt auf den Beamten ganz zu verzichten, eine bloss provisorische Wiederwahl vorzunehmen. Zwar sei die provisorische Wiederwahl gesetzlich nicht vorgesehen, ergebe sich aber unmittelbar aus Art. 4 der Bundesverfassung. Sei nämlich die Wahlbehörde frei, zuungunsten des Beamten auf eine Wiederwahl zu verzichten, so könne sie als weniger einschneidende Massnahme auch eine bloss provisorische Wiederwahl treffen. Eine provisorische Wiederwahl sei mitunter dann angezeigt, wenn die Voraussetzungen für die Weiterführung des Anstellungsverhältnisses unsicher geworden seien oder wenn eine Beendigung erleichtert werden solle, die im Augenblick noch als unverhältnismässig erscheine. Es könne nicht bestritten werden, dass sich die provisorische Wiederwahl auf sachliche Gründe abstützen könne und für die getroffene Massnahme zureichende Gründe gegeben waren. Gegen diesen Entscheid erhob X rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde gutgeheissen hat.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 48 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV) erfolgt die Wahl der Lehrer als Beamte der Gemeinden grundsätzlich auf eine Amtsdauer von vier Jahren, sofern bei der Anstellung nichts anderes bestimmt wird (VVGE 1981 und 1982, Nr. 40 Erw. 1a). Der Anstellungsvertrag des Beschwerdeführers legt diesbezüglich in Art. 11 Abs. 1 fest, dass das Dienstverhältnis vorerst bis zum Ende des zweiten auf den Vertragsbeginn folgenden Schuljahres dauert. Wird es nach Ablauf dieser Dienstzeit von beiden Seiten stillschweigend fortgesetzt, so verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr. Damit wurde im vorliegenden Fall die Amtsdauer abweichend von Art. 48 Abs. 1 KV auf ein Jahr festgelegt. Wie im schweizerischen Beamtenrecht üblich, ist somit auch im vorliegenden Beamtenverhältnis eine Wiederwahl notwendig, die gemäss Vertrag ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen kann. Für den Fall der Nichtwiederwahl unterliegt auch der Dienstherr der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 des Anstellungsvertrages. Danach ist im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Ende der Amtsdauer eine Kündigung vor dem 1. März einzureichen. Der Dienstherr ist durch diese Bestimmung gebunden. Will er die Amtsdauer nicht mehr verlängern, kann er nicht zwischen einer fristgerechten Kündigung vor dem 1. März oder einem Beschluss auf Nichtwiederwahl am Ende des Schuljahres wählen. Der Dienstnehmer hat Anspruch darauf, dass ihm die Nichtwiederwahl rechtzeitig auf den vertraglich vereinbarten Termin mitgeteilt wird. Die Mitteilung der Nichtwiederwahl vor Ende der Amtsdauer ist sowohl im schweizerischen wie auch im kantonalen Beamtenrecht üblich und sachlich einleuchtend. So gilt beispielsweise auch bei den vom Regierungsrat gewählten kantonalen Beamten, welche die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht durch einen Vertrag speziell geregelt haben, dass der Dienstherr im Falle einer Nichtwiederwahl eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten hat (Art. 16 Abs. 2 Beamtenordnung;VVGE 1978/1980, Nr. 25, E. 1).
Die Möglichkeit einer provisorischen Wiederwahl zur Verlängerung der Amtsdauer wird im Anstellungsvertrag nicht ausdrücklich erwähnt. Soweit der Vertrag keine Regelung trifft, wird auf das schweizerische Obligationenrecht verwiesen (Art. 14). Ebenfalls werden eine Reihe weiterer Erlasse, beispielsweise das Schulgesetz, zum integrierenden Bestandteil des Vertrages erklärt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine provisorische Wiederwahl rechtens sei, sind diese erwähnten Erlasse mitzuberücksichtigen. Dabei zeigt sich, dass weder die Kantonsverfassung noch sonst ein Erlass die Möglichkeit einer provisorischen Wiederwahl erwähnt oder gar regelt. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob dem schweizerischen Obligationenrecht eine Bestimmung zu entnehmen ist, welche das angefochtene Vorgehen rechtfertigt.
Die Vereinbarung einer Probezeit ist gemäss Obligationenrecht grundsätzlich möglich, darf aber gemäss Art. 334 Abs. 2 OR die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall umfasst die Probezeit jedoch einen Zeitraum von zwölf Monaten. Überdies ist sie nicht zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses vereinbart worden, was ebenfalls unzulässig ist. Demnach lässt sich die Massnahme einer provisorischen Wiederwahl auch nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts abstützen, welche Bestandteil des öffentlichrechtlichen Anstellungsvertrages bilden.
Eine solche Begründung setzt jedoch voraus, dass die strengere Massnahme der Nichtwiederwahl unter dem konkreten Umständen überhaupt möglich gewesen wäre. Dies trifft aber nicht zu.
a) Die Rechtsgültigkeit der am 26. Januar 1987 erfolgten Kündigung ist gemäss Regierungsratsbeschluss vom 7. Juli 1987 nicht eingetreten. Im Zeitpunkt der provisorischen Wiederwahl am 13. Juli 1987 war daher die Frist bereits verpasst, das Dienstverhältnis in bezug auf das Schuljahr 1987/88 auf dem Wege der Nichtwiederwahl zu beenden. Wie eine Nichtwiederwahl hätte auch eine Versetzung ins Provisorium vor dem 1. März 1987 erfolgen müssen (vgl. Erwägung 1).
b) Was schliesslich die Begründetheit der provisorischen Wiederwahl betrifft, führte der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf seinen früheren Beschluss vom 7. Juli 1987 aus, dass sich diese auf sachliche Gründe stützen könne, ohne dass er dies im einzelnen noch näher ausführte. Immerhin behauptet der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid nicht, dass diese Gründe eine Nichtwiederwahl rechtfertigten, durch welche Behauptung er sich ja im Widerspruch zum früheren Beschluss gesetzt hätte. In diesem hatte der Regierungsrat die Voraussetzungen für eine Nichtwiederwahl ausdrücklich verneint. Der Entscheid des Gemeinderates vom 13. Juli 1987, mit dem der Beschwerdeführer ins Provisorium versetzt wurde, enthielt keine materielle Begründung der Massnahme, sondern begnügte sich mit einem Hinweis auf den Regierungsratsbeschluss vom 7. Juli 1987, der am Schlusse der Erwägungen auf die Möglichkeit einer provisorischen Wiederwahl hinwies. Ist aber davon auszugehen, dass eine Nichtwiederwahl im vorliegenden Falle gerade nicht zur Verfügung stand, ist zweifelhaft, ob an deren Stelle im Sinne einer milderen Massnahme eine provisorische Wiederwahl ausgesprochen werden durfte. Die Frage, ob die Ankündigung einer provisorischen Wiederwahl anstelle einer Nichtwiederwahl vor dem 1. März 1987 rechtens gewesen wäre, muss indessen nicht endgültig entschieden werden, da die provisorische Wiederwahl bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden muss.