Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 39, S. 65:
Art. 64 Bst. a GOG.
Eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Beschwerdeverfahren setzt einen entsprechenden Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung voraus und nicht bloss eine Reihe von Vollmachten einzelner Stockwerkeigentümer (Erwägung 1).
Wer am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, dem fehlt die Legitimationsvoraussetzung der Beschwer. Ein Parteiwechsel ist daher im Anfechtungsverfahren ausgeschlossen (Erwägung 2).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1988
Sachverhalt:
Im Sommer 1986 reichte die X AG, Stockwerkeigentümerin, ein Baugesuch für einen Anbau an den Balkon ein.
Gegen dieses Umbauprojekt erhob Verwalter A für die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y am 22. September 1986 Einsprache mit dem Begehren, die Baubewilligung sei zu verweigern, bis die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur baulichen Änderung vorliege.
Der Einwohnergemeinderat wies das Baugesuch der X AG mit Beschluss vom 9. März 1987 ab.
Dagegen reichte die X AG am 7. April 1987 Beschwerde beim Regierungsrat ein, der sie am 12. Januar 1988 guthiess und die Sache zur Beurteilung an den Gemeinderat zurückwies. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob A namens der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y am 9. Februar 1988 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses und Bestätigung des Beschlusses des Einwohnergemeinderates.
In ihrer Vernehmlassung beantragte die Firma X AG Nichteintreten, da A anfangs 1987 die Demission als Verwalter der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft Y eingereicht habe. Diese Demission sei anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 24. März 1987 angenommen und die Firma Z AG als neue Verwaltung ernannt worden. Damit sei aber die Beschwerdelegitimation von A erloschen und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Am 1. Juni 1988 reichte A mehrere, auf ihn ausgestellte Vollmachten von Stockwerkeigentümern beim Verwaltungsgericht ein.
Aus den Erwägungen:
Im Einspracheverfahren vor dem Gemeinderat trat Verwalter A als Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y auf. Es fragt sich indessen, ob A auch noch am 9. Februar 1988 für die Stockwerkeigentümergemeinschaft rechtsgültig Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben konnte, ergibt sich doch aus einem bei den Akten liegenden "Protokoll der ausserordentlichen Eigentümerversammlung vom 24. März 1987", dass er als Verwalter demissionierte, dass die Demission von der Versammlung angenommen und gleichzeitig die Z AG einstimmig als neue Verwaltung ernannt wurde. Es ist davon auszugehen, dass A spätestens seit dem 24. März 1987 nicht mehr Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y ist und daher die Stockwerkeigentümergemeinschaft von Gesetzes wegen nicht mehr vertreten konnte.
Eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft durch A wird weder behauptet, noch ist eine solche bewiesen. Eine solche Vertretung bedürfte eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung und nicht bloss einer Reihe von Vollmachten einzelner Stockwerkeigentümer, auch wenn es sich dabei um eine Mehrheit der Eigentümer handeln sollte. Daher sind die im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nachträglich eingereichten Vollmachten nicht geeignet, A als zur Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y befugt erscheinen zu lassen. Schliesslich liegt auch keine nachträgliche Genehmigung durch die heutige Verwaltung, die Z AG vor, so dass sich die Prüfung der Frage erübrigt, ob allenfalls in der Beschwerdeführung durch A eine Art Geschäftsführung ohne Auftrag zu erblicken wäre.
A trat von Anfang an ausdrücklich als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass sowohl im Verfahren vor dem Einwohnergemeinderat wie auch im späteren Verfahren vor dem Regierungsrat nicht ihm persönlich, sondern der von ihm vertretenen Stockwerkeigentümergemeinschaft Y Parteistellung zukam. Würde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nun A als persönliche Beschwerde zugerechnet, wäre nicht mehr die Stockwerkeigentümergemeinschaft, sondern er Partei in diesem Verfahren.
Die Rechtsmittellegitimation steht der Prozesspartei des vorausgegangenen Verfahrens zu, sofern sie am Rechtsmittel ein ausreichendes Interesse hat. Hingegen fehlt demjenigen die Legitimationsvoraussetzung der Beschwer, der am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war (BGE 99 Ib 76; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 150/155): In diesem Sinne ist im Anfechtungsverfahren ein Parteiwechsel ausgeschlossen. War daher jemand wie A als Vertreter einer Partei am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, kann er nicht plötzlich selber Parteistellung beanspruchen und persönlich ein Rechtsmittel einlegen. Aus denselben Gründen können im vorliegenden Verfahren auch nicht den einzelnen Stockwerkeigentümern, die im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf A lautende Vollmachten auflegten, als Beschwerdeführer auftreten.
War aber A aus den genannten Gründen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, konnte er nicht mehr in deren Namen rechtsgültig Beschwerde erheben. Sodann fehlt es sowohl ihm persönlich wie auch den andern Stockwerkeigentümern hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens an der Beschwer. Deshalb kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.