Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 4, S. 8:
Art. 54 Abs. 2 AG und; Art. 45 der Abstimmungsverordnung.
Knappe Abstimmungsergebnisse sind vor Ausfertigung des Protokolls von Amtes wegen nachzuzählen. Eine Verpflichtung zu einer weiteren Nachzählung besteht bloss in jenen Fällen, in denen der Bürger konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der hiefür zuständigen Organe nachzuweisen vermag. Der Hinweis auf das knappe Abstimmungsergebnis allein genügt nicht.
Entscheid des Regierungsrates vom 23. August 1988 (Nr. 440).
Aus den Erwägungen:
Ob der einzelne Bürger bei der zur Erwahrung der Abstimmungsergebnisse zuständigen Behörde eine Nachzählung der Stimmzettel erwirken kann, ist eine Frage des kantonalen Rechtes. Das obwaldnerische Recht enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Stimmbürger die Nachprüfung des Abstimmungsergebnisses verlangen kann. Über das Begehren des Beschwerdeführers ist deshalb aufgrund von Sinn und Tragweite der vom Bundesrecht geschützten politischen Stimmberechtigung des Bürgers zu entscheiden." Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politische Stimmrecht gibt dem Bürger unter anderem Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt" (BGE 108 Ia 157). Er hat mithin ein Recht auf ordnungsgemässe und sorgfältige Auszählung der Stimmen (vgl. W. Burckhardt, Die Beschwerde betreffend Ungültigkeit eidgenössischer Gesetzesabstimmungen, ZBJV 39 [1903], S. 390). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet das aber nicht, dass ohne weiteres von Bundesrechts wegen ein Anspruch auf Nachzählung besteht, wenn das Ergebnis der fraglichen Abstimmung knapp ausgefallen ist. Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Volksabstimmungen vom 1. März 1974 bestimmt denn auch in Art. 45, dass knappe Abstimmungsergebnisse vor Ausfertigung des Protokolles nachzuzählen sind. Mit dem zweimaligen Auszählen ist das Stimmbüro dieser Bestimmung nachgekommen. Ansonsten besteht eine sich aus dem Bundesrecht ergebende Verpflichtung zur Nachzählung bloss in jenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der hiefür zuständigen Organe hinzuweisen vermag (vgl. BGE 98 Ia 85).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, der in seiner Beschwerde kein gesetzwidriges oder unsorgfältiges Verhalten der Zählenden behauptet, sondern eine angebliche Verletzung seiner politischen Rechte bloss mit dem Hinweis auf das knappe Abstimmungsergebnis begründet, ist nicht geeignet, eine weitere Nachzählung als notwendig erscheinen zu lassen. Bei Beschwerden gemäss Art. 54 Abs. 2 AG kann der Beschwerdegrund nur eine Rechtsverletzung oder ein Verfahrensmangel sein. Im vorliegenden Fall ist vom Beschwerdeführer weder das eine noch das andere geltend gemacht worden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.